TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/7 VGW-152/071/16635/2018/E

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Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StbG 1985 §26 Z1
StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §42 Abs3
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2

Text

                                                               

Verwaltungsgericht
Wien

1190 Wien, Muthgasse 62

Telefon: (43 01) 4000 DW 38870

Telefax: (43 01) 4000 99 38870

E-Mail: post@vgw.wien.gv.at

GZ: VGW-152/071/16635/2018/E-2                                                     Wien, 07.01.2019

A. B.

Geb. am ...1960

Staatsbürgerschaft: Republik Österreich                                                              

Geschäftsabteilung: VGW-A

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 28.12.2017, Zl. ..., mit welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) verloren hat, nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses vom 02.08.2018 zu Zl. VGW-152/071/1828/2018 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2018 zu Zl. E 3717/2018-42,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gemäß § 42 Abs. 3 StbG wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, Herr A. B., österreichischer Staatsbürger ist.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 17.05.2017 übermittelte laut Aktenlage der C. dem Bundesministerium für Inneres (BM.I) einen Datenträger mit „XLSX Dateien“ (Excel-Tabellen), auf dem die Namen von mehreren zehntausend Personen verzeichnet sind. In dem dazugehörigen Begleitschreiben wurden diese Datensatz als eine „türkische Wählerevidenzliste“ bezeichnet. Der C. übermittelte am 18.05.2017 eine Kopie dieser „Wählerevidenzliste“ an die belangte Behörde zu Händen des zuständigen amtsführenden Stadtrates, worauf die belangte Behörde massenhaft Feststellungsverfahren einleitete. Insgesamt umfasst die Liste laut angefochtenem Bescheid die Personendaten von 66.382 Personen.

Jede Zeile dieser 66.382 Datensätze umfassende Tabelle beinhaltet 12 Spalten: eine 11-stellige Identitätsnummer („Kimlik-Nummer“), den Vornamen, den Familiennamen, die Vornamen der Mutter und des Vaters, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsdatum, die Stadt und dazugehörige Provinz, den Aufenthaltsstaat und die Zuständigkeit der türkischen Vertretungsbehörde in Wien.

Die Datensätze (zwei XLSX-Dateien) wurden seitens des Abteilungsleiters der Abteilung ... des BM.I im Juni 2017 dem Bundeskriminalamt (BKA) per E-Mail zu einer forensischen Untersuchung weitergeleitet. Laut dem Bericht des BKA vom 30.06.2017 konnte nicht festgestellt werden, wie alt die Daten sind, in welcher Abfolge, und wo, oder wie diese entstanden sind, zumal der Originaldatenträger nicht für eine forensisch korrekte Untersuchung zur Verfügung stand und auf die im E-Mail Wege überlieferten Dateien bereits schreibend zugegriffen wurde.

Zur Klärung der Herkunft und der Qualität des Datensatzes, welcher dem Bundesministerium für Inneres vom C. am 17.05. 2017 und in weiterer Folge den zuständigen Landesregierungen übermittelt wurde (somit derselbe Datensatz, welcher der belangten Behörde am 18.05. 2017 übermittelt wurde), richtete das Amt der Tiroler Landesregierung am 18. 09.2017 eine Reihe an Fragen an den C.. Konkret wurde der C. zu folgenden Themen befragt: die Quelle und Aktualität der Daten, wie er in deren Besitz gelangt ist und ob allenfalls Personen benannt werden können, welche die Herkunft, Echtheit und Richtigkeit der Daten bezeugen können. Weiters wurde der C. gefragt, aufgrund welcher Umstände es anzunehmen ist, dass es sich dabei um ein Verzeichnis der in Österreich wahlberechtigten Personen mit türkischer Staatsbürgerschaft handelt und ob bekannt ist, für welche Wahl das Verzeichnis erstellt wurde.

Der C. antwortete mit Schreiben vom 20.09.2017 dahingehend, dass der Datenträger anonym zugespielt wurde und eine detaillierte Beantwortung der Fragen daher nicht möglich ist.

Zur Klärung der für das gegenständliche Feststellungsverfahren relevanten türkischen Rechtslage und des Inhaltes und Erscheinungsbildes von türkischen Wählerevidenzlisten wurde seitens des BM.I und der Bundesländern dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) ein Fragenkatalog übermittelt. Mit Schreiben vom 23.06.2017 wurde dieser Fragenkatalog - nach Abstimmung mit der Österreichischen Botschaft in Ankara und ihren Vertrauensanwälten - insbesondere damit beantwortet, dass aktuelle und ehemalige türkische Staatsbürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Personenstandsregisterauszuges mit staatsbürgerschaftsrechtlichen Daten hätten. Der Antrag auf Ausstellung könne in der Türkei, aber auch bei den türkischen Vertretungsbehörden im Ausland sowie online gestellt werden. Die oftmals getätigte Aussage, dass (ehemalige) türkische Staatsangehörige keinen Personenstandsregisterauszug erhalten, sei in keinem Fall nachgewiesen worden. Regelmäßig werde dieser nach entsprechendem Insistieren nachgereicht.

Hinsichtlich der türkischen Wählerevidenzlisten äußerte sich das BMEIA dahingehend, dass das türkische Recht eine elektronisch erstellte Wählerevidenz für im Ausland lebende Wahlberechtigte vorsehe. Die Wählerevidenzlisten enthalten nach türkischem Recht unter anderem folgende Angaben: Personenstandsnummer („Kimlik-Nummer“), Vor- und Nachname, Name des Vaters, Geschlecht und Geburtsdatum. Jeder türkische Staatsbürger könne den eigenen Eintrag in die Wählerevidenz über die Seite der Hohen Wahlkommission online, nach Eintragung der Heimatgemeinde, der Personalausweisnummer (Kimlik-Nummer) und der Personenstandsregistereintragsnummer einsehen, unabhängig davon, ob es sich um Auslands- oder Inlandswähler handele. Die türkischen Vertretungsbehörden im Ausland bekommen die Auslands-Wählerevidenzliste vom türkischen Außenministerium zugeschickt. Auslandswählerinnen können sich über die türkischen Auslandsvertretungsbehörden oder online über die Homepage der Hohen Wahlkommission informieren, ob sie als Wählerinnen registriert seien. Sowohl Inlands- als auch Auslandswählerinnen können Einspruch gegen ihre Eintragung in die Wählerevidenz erheben. Auslandswählerinnen müssten ihren Einspruch bei der „Wahlkommission für Auslandswählerinnen“, welche der Hohen Wahlkommission unterstellt ist, einreichen. Vom Wahlrecht ausgeschlossen seien Personen, die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie dürften auf der Auslandswählerliste nicht aufscheinen. Die Auslandswählerlisten werden elektronisch zur Verfügung gestellt, wobei jeder Bürger nur den eigenen Eintrag einsehen könne. Sie werden lediglich den Zentralen der Parteien in der Türkei zur Verfügung gestellt und dürften nicht weitergegeben werden. Die Weitergabe der Wählerevidenzlisten stelle einen Verstoß gegen das türkische Strafgesetzbuch dar.

Das Verfahren zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft werde nach der Äußerung des BMEIA durch einen Wiedererwerbsantrag beim zuständigen Gouverneursamt (nach dem Aufenthaltsort) bzw. der zuständigen türkischen Vertretung im Ausland eingeleitet. Der Antrag müsse persönlich oder durch einen Bevollmächtigten gestellt werden und sei in der Türkei an die Provinzverwaltung des Wohnsitzes und im Ausland an die Auslandsvertretungen zu richten. Nach den Ausführungen des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Ankara können personenstandsrelevante Angelegenheiten auch durch die Eltern oder entsprechend bevollmächtigte Vormunde wahrgenommen werden. Ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfolge aufgrund einer Willenserklärung des Antragstellers. Die Einbürgerung durch behördliche Entscheidung berühre nicht die Staatsbürgerschaft des Ehepartners. Die Kinder des Elternteiles, der zum Zeitpunkt der Einbürgerung Sorgerechtsinhaber ist, erhalten die türkische Staatsbürgerschaft mit, wenn der andere Partner zustimme. Diese Zustimmung kann erforderlichenfalls durch eine richterliche Entscheidung ersetzt werden. Die Kinder von Eltern, die gemeinsam eingebürgert werden, erhalten die türkische Staatsbürgerschaft jedenfalls automatisch, d.h. auch ohne eine eigene Willenserklärung abgegeben zu haben; dies unabhängig davon, ob sie nach österreichischem Recht mündig oder unmündig seien. Dem Antragsteller auf Wiedereinbürgerung werde ein Verleihungsbescheid postalisch eingeschrieben zugestellt. Im Ausland erfolge die Zustellung im Wege der Vertretungsbehörde. Personen, die aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurden, bekommen auf Antrag eine Blaue Karte („Mavi-Kart“) ausgestellt, die ihnen bescheinige, dass sie als ehemalige Staatsangehörige in bestimmten Bereichen dieselben Rechte wie türkische Staatsangehörige hätten. Das Wahlrecht sei davon jedoch ausdrücklich ausgenommen. Rechtmäßige Mavi-Karteninhaber sind als ehemalige türkische Staatsbürger vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen und können daher auch nicht rechtmäßiger Weise auf einer Wählerliste aufscheinen.

Da der Beschwerdeführer in dieser „Wählerevidenzliste“ mit der Personenstandsnummer ..., seinem Vor- und Nachnamen, dem Vornamen seiner Mutter (D.) und seines Vaters (E.), seinem Geschlecht, dem Geburtsort F., dem Geburtsdatum ...1960 und der Stadt G. in Provinz H. verzeichnet ist, wurde ihm seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.08.2017 mitgeteilt, dass der Verdacht der Wiederannahme der türkischen Staatsbürgerschaft besteht und er wurde gleichzeitig dazu aufgefordert, einen vollständigen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (vatandaslik agiklamali vukuatli nüfus kayit örnegi) mit allen staatsbürgerschaftsrechtlichen Daten vorzulegen.

Ebenso wurde das Generalkonsulat der Türkischen Republik in Wien mit Schreiben vom 03.08.2017, per E-Mail übermittelt am 07.08.2017, zur dringenden Mitteilung darüber gebeten, ob der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. ob er in den türkischen Evidenzen verzeichnet ist. Bis zur Bescheiderlassung langte keine Stellungnahme des Generalkonsulats ein.

Am 04.09.2017, bei der belangten Behörde am 06.09.2017 eingelangt, übermittelte der Beschwerdeführer eine türkische Geburtsurkunde, auf welcher keine Angaben über seine Staatsangehörigkeit enthalten sind. Im Zuge einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 03.10.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 29.09.2017 die Ausstellung eines Personenstandsregisterauszuges bei der türkischen Botschaft beantragt hatte. Er habe jedoch wieder nur eine Geburtsurkunde erhalten. Die türkische Botschaft habe bei einer erneuten Vorsprache mitgeteilt, dass er als ehemals türkischer Staatsangehöriger keinen Personenstandsregisterauszug erhalten würde.

Die österreichische Botschaft in Ankara wurde seitens der belangten Behörde in einem anderen Fall ersucht bezüglich des in der Bestätigung genannten Mavi Kart Gesetzes vom 17.05.2013 Erhebungen durchzuführen. Hierzu hat die österreichische Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 16.08.2017 sinngemäß erklärt, dass betreffend dem Mavi-Karten-Gesetz 2013 berichtet werden kann, dass dieses weder der Botschaft noch dem mit der Angelegenheit befassten Vertrauensanwalt der Botschaft bekannt, noch auffindbar ist. Laut Kenntnis der Botschaft hat jeder türkische oder ehemals türkische Staatsangehörige ein Recht auf Ausstellung sowohl eines Nüfus- als auch eines Mavikartenregisterauszuges. Der Botschaft liegen keine Informationen vor, dass ehemaligen türkischen Staatsangehörigen kein Nüfusregister ausgestellt werden kann.

Mit Schreiben vom 06.12.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie davon ausgeht, dass er zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch spätestens mit Wirkung vom 18.05.2017, durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.

In seiner Stellungnahme vom 22.12.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer sinngemäß, dass eine nachträgliche Annahme der türkischen Staatsbürgerschaft zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weder einen Antrag gestellt, eine Erklärung abgegeben, noch sonst zugestimmt die türkische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Die von der Behörde erwähnte Liste sei jedenfalls in Bezug auf den Beschwerdeführer kein Beweis dafür, dass er nach Erhalt der Staatsbürgerschaft wieder die türkische Staatsbürgerschaft erworben habe. Der Stellungnahme wurde eine Bestätigung des Generalkonsulats der Republik Türkei in Wien vom 15.12.2017 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er sich am 15.12.2017 mit der Bitte um Ausstellung eines Personenstandregisterauszugs (Nüfus Kayit Örnegi) an das dortige Generalkonsulat gewendet hat. Dabei stellte das Generalkonsulat fest, dass er aus dem türkischen Staatsverband ausgebürgert wurde und die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat. Aufgrund des Mavi Kart (Blaue Karte) Rechtsverordnung werde der Personenstand der ausgebürgerten Person nicht mehr im Personenstandregister, sondern im „Blaue Karten Register“ (Mavi Kartlilar Kütügü) geführt. Aus diesem Grund könne dem Beschwerdeführer kein Personenstandsregisterauszug ausgestellt werden.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und stellte von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit spätestens mit Wirkung vom 18.05.2017 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde welcher die zuvor erwähnte Bestätigung des türkischen Generalkonsulats vom 15.12.2017 beigelegt wurde.

Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 06.02.2018 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet.

Das erkennende Gericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), den Versicherungsdatenauszug und forderte die belangte Behörde auf, den Einbürgerungsakt des Beschwerdeführers zu Zl. ... vorzulegen.

Mit Schreiben vom 28.02.2018 ersuchte das erkennende Gericht die Österreichische Botschaft Ankara zwecks Klärung entscheidungsrelevanter Tatsachen in Angelegenheit dieser Beschwerde um Beantwortung folgender Fragen:

1.) Dem angeführten Beschwerdeführer wurde im Jahr 1996 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, zuvor ist dieser nachweislich aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über eine „Kimlik-Nummer“, welche erst ab dem Jahr 2000 jedem türkischen Staatsbürger vergeben wurde. Konnte der Beschwerdeführer, welcher vor der Einführung der „Kimlik-Nummer“ die türkische Staatsbürgerschaft verloren hat, auch eine „Kimlik-Nummer“ bekommen, obwohl er fremde Staatsbürger war/ist?

2.) Kann aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer, welche zu einem Zeitpunkt aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden sind, wo die „Kimlik-Nummer“ nicht existierten, und nunmehr über eine „Kimlik-Nummer“ verfügen, darauf geschlossen werden, dass sie die türkische Staatsbürgerschaft zu einem späteren Zeitpunkt wiedererworben haben?

3.) Wird eine „Kimlik-Nummer“ ehemaligen türkischen Staatsbürger, welche die türkische Staatsbürgerschaft vor der Einführung der „Kimlik-Nummer“ verloren haben, zugewiesen, falls diese eine „Mavi-Kart“ beantragen?

Mit Schreiben vom 14.03.2018 teilte die ÖB Ankara dem erkennenden Gericht mit, dass im Hinblick auf die 1. Frage keine eindeutige gesetzliche Regelung der nachträglichen Vergabe der Kimlik-Nummer bestehe, wobei die türkische Personenstandsbehörde einräumte, dass eine nachträgliche Vergabe in jenen Fällen denkbar wäre, in welchen der Staat ein Interesse an der Beseitigung einer Rechtsunsicherheit hätte, z.B. offene Fragen zum Grundeigentum. Deshalb müsse in konkreten Fällen stets genau geprüft werden, ob es sich um eine tatsächliche „Kimlik-Nummer“ (für türkische Staatsbürger) oder eine „Mavi-Kart-Nummer (für ehemalige türkische Staatsbürger) handele. Zu der 2. Frage teilte die ÖB Ankara mit, dass von der bloßen nachträglichen Vergabe einer „echten“ Kimlik-Nummer nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer türkischen Staatsangehörigkeit geschlossen werden könne, allerdings könnte es sich dabei um ein starkes Indiz handeln. Im Hinblick auf die 3. Frage verwies die ÖB Ankara auf die mit Schreiben vom 14.03.2018 gemeinsam übermittelte „erläuternden Vorbemerkungen, welchen Folgendes zu entnehmen ist:

„ Erläuternde Vorbemerkungen:

- Nüfus-Register (Register für türkische Staatsangehörige/TR StAng): Register, in welchem alle Personalinformationen aller TR StAng aufscheinen. Die an jeden TR StAng vergebene Identitätsnummer (Kimlik-Nummer) scheint in diesem Register auf.

- Mavi-Kart-Register (Blaue-Karte-Register): Register aller ehemaligen TR StAng.

- Register für ausländische Staatsangehörige (= Fremdenregister): Register aller in der Türkei ansässigen nicht-türkischen Staatsangehörigen. Kinder von ehemaligen TR StAng werden, wenn auch sie in der Türkei ansässig sind, grundsätzlich in diesem Register erfasst. Diese in der Türkei ansässigen Kinder von ehemaligen TR StAng (= die ihrerseits automatisch ins Mavi-Kart Register übernommen werden), können auf Antrag der Eltern ebenfalls in das Mavi-Kart-Register übertragen werden.

- T.C. Identifikationsnummer: 11-stellige Nummer, die seitens der Türkei an jeden, d.h. TR StAng oder in der Türkei lebenden Fremdbürger, vergeben wird.

o Kimlik-Nummer: T.C. Identifikationsnummer eines TR StAng

o Fremden-Nummer: T.C. Identifikationsnummer für in der Türkei lebende Fremdbürger (s. Art. 8 des Gesetzes über das Personenstandswesen, Nr. 5490 vom 25.04.2006) mit „99“ beginnend.

o Mavi-Kart-Nummer:

- aus dem Nüfus-Register übernommene T.C. Identifikationsnummer, sofern diese Person die TR StAng zurückgelegt hat,

- mit „99“ beginnende T.C. Identifikationsnummer, sofern dieser Fremdbürger ein direkter Nachkomme (Kind/Enkelkind) eines Mavi-Kart-Inhabers ist.

Der Vertrauensanwalt führt allgemein aus, dass die T.C. Identifikationsnummer im Jahr 2000 für TR StAng eingeführt wurde.

Anmerkung: gem. Übergangsbestimmung des Gesetzes über das Personenstandswesen, Nr. 5490 vom 25.04.2006, wurde die Nutzung der T.C. ID-Nummer mit 2008 verpflichtend.

Gemäß Art 46 Abs. 2 dieses Gesetzes wird auch Ausländern, deren Eintragungen in der Türkei geführt werden, im Rahmen der durch das Ministerium festzulegenden Richtlinien eine Identifikationsnummer erteilt.

Exkurs:

TR StAng kraft Geburt, die aus dem türkischen Staatsverband entlassen wurden, werden gemäß Art. 28 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Nr. 5901 v. 29.5.2009) in vielen Bereichen TR StAng gleichgestellt, wobei beim zit. Artikel auch auf die Einschränkungen eingegangen wird, z.B. kein aktives oder passives Wahlrecht, keine Wehrpflicht und kein Zugang zum Beamtenstatus.

Art. 28 Abs. 6 bestimmt, dass „Personen im Anwendungsbereich dieser Bestimmungen […] auf Antrag eine Blaue Karte ausgestellt [wird], die ihnen bescheinigt, dass sie diese Rechte ausüben dürfen“, Art. 28 Abs. 8, dass diesen Personen „nach Grundsätzen, die durch das Ministerium bestimmt werden, eine Identifikationsnummer gegeben wird“ (Erläuterung: entweder die Weiterverwendung der Kimlik-Nr. oder die Neuvergabe der Fremdennummer, s. oben), die dort verwendet wird, „wo sonst die Identifikationsnummer der Türkischen Republik verwendet wird“.

Am 19.03.2018 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde in der Ladung zur Verhandlung aufgefordert, seinen gültigen Reisepass, alle österreichischen Reisepässe (auch abgelaufene), einen Auszug aus dem Mavi-Kart-Register (Mavi Kart?lar Kütügü) sowie die Mavi–Kart im Original (sofern vorhanden) in der Verhandlung vorzulegen.

Der Beschwerdeführer gab, als Partei einvernommen und unter Heranziehung einer Dolmetscherin für türkische Sprache, Folgendes an:

„Meine zwei bereits abgelaufenen Reisepässe habe ich bereits weggeschmissen. Der aktuelle Reisepass ist mein dritter Reisepass. Vor drei Wochen war ich beim türk. GK in Wien vorstellig und habe einen Auszug aus dem blauen Kartenregister beantragt. Mir wurde gesagt ich soll am 15.03.2018 wiederkommen. Als ich am 15.03.2018 wieder beim GK vorstellig war, wurde mir ohne Angabe von Gründen gesagt, dass ich den Auszug nicht bekommen kann.

Ich hatte viel früher auch eine Karte, aber ich habe sie nicht gebraucht. Früher waren diese Karten rosa.

Ich habe nach dem Ausscheiden aus dem türk. Staatsverband nie einen Antrag auf Wiedererwerb der türk. Staatsbürgerschaft gestellt. Mein Vater ist im Jahre 2004 gestorben und mein Anteil am Erbe war ganz klein. Es handelt sich hierbei um ein Feld in unserem Dorf wo ich als Miteigentümer eingetragen wurde. Ob ich damals irgendwelche Unterschriften leisten musste, kann ich mich jetzt nicht erinnern, möglich ist es aber. Sonst hatte ich keine Amts- oder Rechtsgeschäfte in der Türkei zu erledigen. Wäre dies der Fall würde ich meinen österreichischen Reisepass vorlegen.

Ich habe anlässlich der Abwicklung des Erbes meines verstorbenen Vaters nie ein Schriftstück unterschrieben, womit ich die türk. Staatsbürgerschaft hätte annehmen können.

Ich hatte immer bei der Einreise in die Türkei Visa beantragt und zwar elektronische Visa. Einen Teil davon habe ich in Papierform noch bei mir. Die restlichen E-Visas bzw. die Ausdrucke dieser habe ich weggeschmissen.

Ich habe versucht sowohl einen Auszug aus dem Personenstandsregister wie auch einen Auszug aus dem blauen Kartenregister vom türk. GK in Wien zu bekommen, jedoch wurden mir diese nicht ausgestellt.“

Anlässlich dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen österreichischen Reisepass, das Original der „Mavi-Kart“ vom 23.01.2018 sowie 3 Bestätigungen bzw. 3 Papierausdrucke der türk. E-Visa gültig vom Jänner bis Juli 2017, Juni bis Dezember 2017 und Oktober 2017 bis April 2018. Die belangte Behörde legte drei Schreiben des türkischen Generalkonsulats in Wien vom 27.12.2017, 23.02.2018 und 08.03.2018 betreffend verfahrensfremde Personen.

Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass er auf die Ausführungen in der Beschwerde verweist und dass es für seinen Mandanten nicht möglich ist, ein Personenstandsregister einzuholen. Er werde es aber jedenfalls nochmals versuchen.

Dem Beschwerdeführer wurde am Schluss der Verhandlung zur Vorlage des vollständigen Personenstandsregisterauszuges samt staatsbürgerschaftsrechtlichen Angaben (NÜFUS KAYIT ÖRNEGI) eine Frist bis zum 02.05.2018 eingeräumt.

Mit Schreiben vom 20.4.2018 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme des BMEIA vom 06.04.2018 zur Kenntnisnahme, wonach unter anderem bei der Ausstellung eines Personenstandsregisterauszuges bestimmte Sachverhalte wie. z.B. ein allfälliger Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf Wunsch der Partei nicht angeführt werden können.

Mit Schreiben vom 02.05.2018 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie seines Mavi-Kart-Registerauszuges (Mavi Kartlilar Nüfus Kayit Örnegi) vom 10.04.2018 ohne Übersetzung auf Deutsch, sowie Zwei Auszüge im Zusammenhang mit den Flugtickets samt Angabe der Reisedaten und Boardingkarte betreffend Rückflug von Istanbul nach Wien.

In diesem Schreiben führt der Beschwerdeführervertreter aus, dass der Beschwerdeführer den offensichtlichen Irrtum der belangten Behörde schnellstmöglich aufklären wollte, indem er direkt eine Woche nach der Verhandlung, nämlich am 26.03.2018, extra in die Türkei gereist sei, um das vom Gericht geforderte Dokument einzuholen, da ihm das türkische Konsulat in Wien mehrfach klar gemacht hätte, dass ein solches Dokument nicht ausgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer musste hierbei sämtliche Reisekosten selbst tragen. So habe er beispielsweise alleine für die Flugkosten EUR 262,80 bezahlt. Der Beschwerdeführer sei bei zwei Personenstandsbehörden in der Türkei, nämlich in G. und I. vorstellig gewesen. Bei beiden Behörden sei ihm das vom Gericht offenbar verlangte Dokument (NÜFÜS KAYIT ÖRNEGI) nicht ausgestellt, obwohl der Beschwerdeführer vehement darum ersucht habe; dies mit der Begründung, dass er ausschließlich fremder (österreichischer) Staatsbürger sei; man könne ihm aber, da er eine „Blaue Karte“ habe und somit im „Blauen Karten Register“ geführt sei, einen Auszug aus dem „Blauen Karten Register“ (Mavi Kartlilar Nüfüs Kayit Örnegi) ausstellen. Der Beschwerdeführer habe dann diesen Auszug aus dem „Blauen Karten Register“ (Mavi Kartlilar Nüfüs Kayit Örnegi) erhalten, welches er hiermit dem Gericht vorlege. Aus diesem Dokument, nämlich aus der Spalte „Familienstand und Staatsangehörigkeit“ (MED.HALI VE UYRUGU) gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei.

Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.05.2018 zur Kenntnis gebracht.

Das Schreiben der ÖB Ankara vom 14.03.2018, sowie die Stellungnahme des BMEIA vom 06.04.2018 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2018 und der belangten Behörde das Schreiben der ÖB Ankara vom 14.03.2018 mit Schreiben vom 18.06.2018 zur Kenntnis gebracht.

Im Hinblick auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.05.2018 und die übermittelte die Kopie seines Mavi-Kart-Registerauszuges teilte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 24.05.2018 mit, dass „das Anmeldedatum der 12. Dezember 2017 sei, ausgestellt wurde der Auszug am 10. April 2018 in G. Nüfus Müdürü und somit offenbar in der Türkei. Der Maviregisterauszug dürfte allerdings nicht vollständig sein. Vergleicht man den Maviregisterauszug mit jenem von Frau J., ist ersichtlich, dass eine komplette Zeile weggelassen wurde, nämlich jene, in der die eigentliche Eintragung ersichtlich ist, wann er in das Maviregister übernommen wurde.“

Zur Unmöglichkeit einen Nüfus zu erhalten wurde ausgeführt, „dass diesbezüglich einerseits auf die bereits aktenkundige Stellungnahme des BMEIA verwiesen wird, wonach auch ehemalige türkische Staatsangehörige das Recht auf Ausstellung eines Nüfusregisterauszuges haben, andrerseits werden beiliegend beispielhaft drei h.a. in Feststellungsverfahren vorgelegte Auszüge übermittelt (GZ: MA 35/III - …, MA 35/III - …, und MA 35/III - … Aus den Auszügen, welche 2017 und 2018 ausgestellt wurden, geht hervor, dass die betreffenden Personen im Zeitpunkt der Ausstellung des Nüfus nicht mehr türkische Staatsangehörige waren.

Aus den genannten Gründen ist es für die MA 35 nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin keinen Auszug erhalten.“

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.06.2018 zur Kenntnis gebracht.

Im Hinblick auf Parteiengehör vom 16.05.2018 (betreffend das Schreiben der ÖB Ankara vom 14.03.2018, sowie die Stellungnahme des BMEIA vom 06.04.2018) teilte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht mit der Stellungnahme vom 04.06.2018, eingelangt am selben Tag, ua. mit, dass nachdem dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, er zu keinem Zeitpunkt wieder die türkische Staatsbürgerschaft angenommen habe. Gegenteiliges gehe auch aus den beiden Schreiben des BMEIA nicht hervor. Ganz im Gegenteil. Aus der Nummer (Kimlik No.), die auf der Blauen-Karte des Beschwerdeführers festgehalten sei, könne man nicht den Schluss ziehen, dass dieser nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder die türkische Staatsbürgerschaft angenommen habe. Gemäß den Informationen des türkischen Generalkonsulats in Wien sei nach Einführung der sogenannten Personenidentifikationsnummer der türkischen Republik (T.C. Kimlik-Nummer) allen als türkische Staatsbürger geborenen Personen automatisch eine Kimlik-Nummer zugewiesen. Dies auch wenn diese im Jahre 2000 bereits keine türkischen Staatsbürger mehr waren oder sogar bereits verstorben waren. So habe man beispielsweise selbst dem im Jahre 1968 verstorbenen, also vor dem Jahre 2000 verstorbenen, K. B., Bruder des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen türkischen Staatsbürger handelte, eine T.C. Kimlik-Nummer automatisch zugewiesen. Gemäß den Informationen des türkischen Generalkonsulats werde eine mit der Zahl „99“ beginnende Nummer auf der Blauen-Karte nur jenen Personen erteilt, die selbst nie türkische Staatsbürger waren, aber deren Eltern Besitzer einer Blauen-Karte sind. Hinsichtlich einer schriftlichen Bestätigung der Äußerungen des Generalkonsulats habe der Beschwerdeführer bereits angefragt, aber leider (noch) keine Rückmeldung erhalten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Nummer (Kimlik No.) auf der Blauen-Karte, die wie folgt lautet: .... Diese Nummer sei so auch im Blauen-Karten-Register (Mavi Kartl?lar Kütü?ü), indem die Inhaber einer Blauen-Karte gemäß türkischem Recht zu führen sind, festgehalten. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, dass er über eine T.C. Kimlik-Nummer verfügt. Selbst wenn, sei diese ohne Zutun des Beschwerdeführers offensichtlich automatisch zugewiesen, obwohl er bereits kein türkischer Staatsbürger mehr war. Da der Beschwerdeführer vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft türkischer Staatsangehöriger war, beginne seine Nummer auf der Blauen-Karte daher auch nicht mit der Zahl „99“. Wie bereits oben erwähnt, wird diese Nummer beginnend mit „99“ – wie auch im Schreiben des BMEIA bestätigt wird – nur jenen Personen, die zwar selbst nie türkische Staatsbürger waren, aber deren Eltern Besitzer einer Blauen-Karte sind, erteilt.

Daher sei es keinesfalls möglich aufgrund der Nummer (Kimlik No.) auf der Blauen-Karte des Beschwerdeführers den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder die türkische Staatsbürgerschaft angenommen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass im Schreiben des BMEIA selbst festgehalten werde, dass von der bloßen Vergabe einer Kimlik-Nummer nicht auf das Vorliegen einer türkischen Staatsangehörigkeit geschlossen werden könne. Das zweite Schreiben des BMEIA habe gegenständlich keinerlei Relevanz, da dem Beschwerdeführer als ausschließlich österreichischer Staatsbürger ein „Nüfüs Kayit Örnegi“, wie nun mehrfach erwähnt, schlichtweg weder vom türkischen Konsulat in Österreich noch bei den zuständigen Personenstandsbehörden in der Türkei ausgestellt werde.

Mit dieser Stellungnahme wurden die Blaue-Karte des Beschwerdeführers, der Auszug aus dem Blauen-Karten-Register des Beschwerdeführers, sowie Personenstandsregisterauszug von K. B., der im Jahre 1968 verstorben ist und dem man automatisch eine T.C. Kimlik-Nummer zugewiesen hat, vorgelegt und ersucht den Beschwerdeführer und die Mag. L. M., einzuvernehmen.

Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 18.06.2018 zur Kenntnisnahme übermittelt. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 26.06.2018, dass sie auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme zu den bis dato übermittelten Unterlagen verzichte.

Am 26.06.2018 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht ein.

Im Hinblick auf Parteiengehör vom 18.06.2018 (betreffend die Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.05.2018) teilte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht mit der Stellungnahme vom 26.06.2018, eingelangt am selben Tag, ua. mit, dass der Beschwerdeführer nun mehrfach dargelegt und auch nachgewiesen habe, dass er als ausschließlich österreichischer Staatsbürger schlichtweg keinen „Nüfüs Kayit Örnegi“, wie dies auch ganz klar vom türkischen Generalkonsulat in Wien am 15.12.2017 bestätigt werde. Wer wenn nicht das türkische Generalkonsulat kenne die türkische (d.h. ihre eigene) Rechtslage am besten. Weswegen die Bestätigung des türkischen Generalkonsulats für die Behörde nicht glaubhaft sei, sei jedenfalls nicht nachvollziehbar. Darauf gehe die Behörde ja nicht einmal ein. Daran ändern auch etwaige gegenteilige (vereinzelte) Beispiele, wonach Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des „Nüfüs Kayit Örnegi“ nicht mehr türkische Staatsangehörige gewesen seien und dennoch einen derartigen Auszug erhalten haben, nichts. Denn, nur weil vereinzelt ein paar Personen einen „Nüfüs Kayit Örnegi“ erhalten haben – wobei die Hintergründe, wie und warum diese Personen dieses Dokument erhalten haben völlig unklar seien – heiße nicht, dass jeder einen solchen bekomme. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer gemäß türkischem Recht einen Anspruch auf Ausstellung eines Personenstandsregisters (Nüfüs Kayit Örnegi) habe, was aber offenbar nicht der Fall sei, werde dem Beschwerdeführer dieses Dokument – unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage – von einem fremden Staat (nachweislich) schlichtweg nicht ausgestellt. Dieser Umstand könne sicherlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet werden. Der Beschwerdeführer sei direkt eine Woche nach der Verhandlung, nämlich am 26.03.2018, extra in die Türkei gereist, um das vom Gericht geforderte Dokument einzuholen, obwohl ihm das türkische Konsulat in Wien mehrfach klar gemacht habe, dass ein solches Dokument weder vom Konsulat in Wien noch von einer Behörde direkt in der Türkei ausgestellt werden könne. Keinesfalls könne aus den Ausführungen der belangten Behörde auch nur im entferntesten geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder die türkischen Staatsbürgerschaft angenommen habe. Im gegenständlichen Verfahren liege kein einziger Beweis vor, dass der Beschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wie von der Behörde fälschlich behauptet, wieder die türkische Staatsbürgerschaft angenommen habe. Bei den Ausführungen der belangten Behörde handele es sich zumeist um bloße Mutmaßungen.

Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 29.06.2018 zur Kenntnisnahme übermittelt. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 02.07.2018, dass sie auf die Abgabe einer weiteren Stellungnahme zu den bis dato übermittelten Unterlagen verzichte.

Mit Erkenntnis vom 02.08.2018 zu Zl. VGW-152/071/1828/2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis erhoben der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2018 zu Zl. E 3717/2018-42 wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.03.2018 aufgehoben.

II. Sachverhalt

Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Administrativakt der belangten Behörde zur Zl. ..., den eingeholten Einbürgerungsakt des Beschwerdeführers zur Zl. ..., den vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Anfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am ...1960 in F., Republik Türkei, geboren und lebt seit 1971 in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.1995, GZ: ..., wurde ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachweist. Am 03.06. 1996 langte bei der belangten Behörde die Bewilligungsurkunde zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Zl. ... vom 12.02.1996, ausgestellt am 02.04.1996, ein. Mit Wirkung vom 14.10.1996 wurde dem Beschwerdeführer zur GZ: ..., die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetztes 1985 verliehen. Mit Entlassungsurkunde entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Zahl ... vom 12.02.1996, ausgestellt am 23.12.1996, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.12.1996, wurde der Beschwerdeführer endgültig aus dem türkischen Staatsverband entlassen. Einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer laut Aktenlage nie gestellt.

Er verfügt über einen österreichischen Reisepass mit der Nummer ..., gültig bis 05.06.2026, sowie eine „Mavi-Kart“ („Blaue Karte“) mit der Nummer ..., ausgestellt am 23.01.2018 vom Generalkonsulat der Republik Türkei in Wien. Die „Mavi-Kart“ wird an ehemalige türkische Staatsbürger zwecks leichterer Einreise und Bewahrung gewisser Rechte in der Türkei ausgestellt, berechtigt jedoch nicht zur Teilnahme an türkischen Wahlen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte er einen Mavi-Kart-Registerauszug (Mavi Kartlilar Nüfus Kayit Örnegi), ausgestellt am 10.04.2018 seitens des Standesamtes G., sowie eine Bestätigung des Generalskonsulats der Republik Türkei in Wien vom 15.12.2017, in welcher das Generalkonsulat bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsverband ausgebürgert sei und die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen habe. Des Weiteren bestätigte das Generalkonsulat, dass nach der „Mavi-Kart“ Rechtsverordnung der Personenstand der ausgebürgerten Personen nicht mehr im Personenstandsregister, sondern in „Blaue Karten Register“ (Mavi Kartlilar Kütügü) geführt werde. Aus diesem Grund dürfe den ausgebürgerten Personen kein Personenstandsregisterauszug ausgestellt werden.

Trotz Aufforderung des erkennenden Gerichtes konnte der Beschwerdeführer seine bereits abgelaufenen österreichischen Reisepässe nicht vorlegen, zumal er diese laut eigener Angabe bereits weggeschmissen habe.

Ebenso konnte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes keinen Personenstandsregisterauszug mit staatsbürgerschaftlichen Eintragungen (Nüfus Kayit Örnegi) vorlegen. Er legte zwar Nachweise darüber, dass er in die Türkei gereist ist, konnte jedoch keine Nachweise erbringen, dass er sich dort tatsächlich um die Ausstellung des aufgeforderten Dokumentes bemüht hat. Eine Negativbescheinigung in der Form, dass keine Auskunft seitens des Standesamtes G. bzw. I. erteilt wird, wurde nicht nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist in der vom C. überreichten „Wählerevidenzliste“ mit der Personenstandsnummer („Kimlik-Nummer“) ..., seinem Vor- und Nachnamen, dem Vornamen seiner Mutter (D.) und seines Vaters (E.), seinem Geschlecht, dem Geburtsort G., dem Geburtsdatum ...1960 und der Stadt F. in Provinz H. verzeichnet. Diese Angaben sind identisch mit den Angaben in der von ihm vorgelegten „Mavi-Kart“ sowie den Angaben in dem Mavi-Kart-Registerauszug (Mavi Kartlilar Nüfus Kayit Örnegi) vom 10.04.2018.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Im Streit, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen und daher die Berechtigung zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 42 Abs. 3 StbG 1985 gegeben (VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0338). Daher erfolgte die Erlassung eines amtswegigen Bescheides in vorliegenden Fall zu Recht.

Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die österreichische Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung – also einer positiven Willenserklärung – eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Ob eine fremde Staatsangehörigkeit tatsächlich (VwGH 19.2.2009, 2006/01/0884) gültig erworben wurde, ist dabei nach der fremden Rechtsordnung zu beurteilen (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 1990, 299; vgl. auch bereits VwSlg. 3653 A/1955), der darauf gerichtete Erwerbswille nach österreichischem Recht (EB zur RV 497 BlgNR 10. GP, 29). Liegen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG vor, tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft ex lege ein, ohne dass es dafür einer behördlichen Entscheidung bedarf.

Das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 1 StbG, das den Verlust der Staatsbürgerschaft zum Gegenstand hat, ist dadurch gekennzeichnet, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG von Amts wegen zu ermitteln ist. Diesen aus § 37 AVG erfließenden Grundsatz der materiellen Wahrheit in Verbindung mit der in § 39 Abs. 2 AVG normierten Offizialmaxime hat der Verfassungsgerichtshof etwa dann in einer in die Verfassungssphäre reichenden Weise für verletzt erachtet, wenn die Behörde in Verkennung ihrer Ermittlungspflicht unzulässig eine Umkehr der formellen Beweislast angenommen hat (VfSlg. 18.929/2009) oder wenn in unzulässiger Weise aus dem Unterbleiben der Übermittlung von Belegen zum Beweis einer bestimmten Tatsache die Fiktion abgeleitet wurde, dass diese Tatsache nicht gegeben ist (VfSlg. 19.546/2011).

Eingangs ist auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher dieser ausdrücklich feststellte, dass „die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte des dieses Datensatzes, die dem schreibenden Zugriff von wem auch immer offen standen, es von vorneherein ausschließen, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein taugliches Beweismittel darstellt“ (VfGH 11.12.2018, E 3717/2018).

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Datensatz eine Aufzeichnung einer dafür zuständigen türkischen Behörde wiedergebe, die zum Zweck der Erfassung der bei bestimmten türkischen Wahlen wahlberechtigten Personen mit Wohnsitz in Österreich bzw. im Zuständigkeitsbereich des Generalkonsulates der türkischen Republik in Wien erstellt worden sei und damit feststehe, dass es sich bei den in diesen Datensatz aufgenommenen Personen um türkische Staatsangehörige handle, kann daher nicht gefolgt werden. Ebenso wenig der Vermutung der belangten Behörde, wonach sich die Authentizität dieses elektronischen Datensatzes als türkische "Wählerevidenzliste" auf repräsentative, stichprobenartige Ermittlung und eines daraus gezogenen Größenschlusses gründe. Die Annahme der belangten Behörde, dass der gegenständliche Datensatz den Inhalt einer Liste mit entsprechender Funktion ("Wählerevidenzliste") wiedergebe, beruht somit ausschließlich auf einer Vermutung, die im Verfahren vor dem erkennenden Gericht nicht verifiziert werden konnte.

Bei dem der belangten Behörde am 18.05.2017 übermittelten Datensatz handelt es sich um eine jederzeit veränderbare, nicht authentische Liste mit Personendaten. Damit ist es aber auch nicht als gesichert anzusehen, dass es sich bei diesem Datensatz um eine Wählerevidenzliste der zuständigen türkischen Behörden handelt.

Zur den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht ist auszuführen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG von Amts wegen zu ermitteln ist. Auf die Verletzung einer Mitwirkungspflicht ist zwar Bedacht zu nehmen, sie entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes, womit die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG auch nicht auf die Partei überwälzen darf. Lässt sich eine tatbestandsrelevante Tatsache nicht feststellen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nicht vorliegt. Die Annahme, dass im Fall einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit für die Behörde, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG zu ermitteln, dessen Ermittlungsverpflichtung unter dem Titel einer Mitwirkungspflicht ohne Weiteres auf den Betroffenen überwälzt werden könne und somit im Falle eines von der Behörde geäußerten Verdachts, es könnten die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG vorliegen, der österreichische Staatsbürger den Negativbeweis zu erbringen habe, verbietet sich angesichts der der Staatsbürgerschaft zukommenden (und aus ihrem Verlust folgenden) Bedeutung. Dies schließt nicht aus, dass die Partei gewisse Mitwirkungspflichten treffen, die in amtswegigen Ermittlungsergebnissen begründet sind und sich im Rahmen der zumutbaren Möglichkeiten der Partei halten (VwGH 19.10.2011, 2009/01/0018; 22.3.2018, Ra 2018/01/0045; VfGH 11.12.2018, E 3717/2018).

Nach den getroffenen Feststellungen hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister, aus dem hervorgehe, dass diese im fraglichen Zeitraum die türkische Staatsangehörigkeit nicht wiedererworben habe (Nüfus-Auszug), vorzulegen. Wie sich ebenfalls aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer versucht, dieser Aufforderung nachzukommen, wobei ihm die Ausstellung des geforderten Personenstandsregisterauszuges vom Generalkonsulat der Republik Türkei in Wien verweigert wurde.

Gegenständlich war es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, weitere als die von ihm ohnehin gesetzten Schritte zu setzen. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ausreichend nachgekommen. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, den geforderten Personenstandsregisterauszug zu erhalten, kann im Hinblick auf die eben zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht zu seinen Lasten gehen. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Entlassung aus dem türkischen Staatsverband eine fremde, insbesondere die türkische Staatsbürgerschaft, (wieder) erworben hat.

Im Ergebnis bedeutet das, dass in gegenständlicher Angelegenheit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG nicht vorliegen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Entscheidung des VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/01/0364, lag ein dem gegenständlichen Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, zumal der Revisionswerber – anders als der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren – seiner Mitwirkungspflicht in keinster Weise nachgekommen ist.

Belehrung

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabengebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Verfahrenshilfe ist einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für ein ordentliches Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Dies in beiden Fällen jeweils innerhalb der oben genannten sechswöchigen Beschwerde- bzw. Revisionsfrist.

Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat ausdrücklich zu erfolgen und ist bei einem Verzicht auf die Revision dem Verwaltungsgericht, bei einem Verzicht auf die Beschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Entscheidung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Mag. Kvasina

Richter

Schlagworte

Verlust der Staatsbürgerschaft; Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft; Offizialmaxime; materielle Wahrheit; Mitwirkungspflicht; Beweiswürdigung; Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.152.071.16635.2018.E

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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