RS Lvwg 2017/2/5 LVwG 52.28-2910/2017

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Veröffentlicht am 05.02.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.02.2017

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §28
AVG §59 Abs1

Rechtssatz

Die gemäß § 28 NatSchG Stmk 1976 beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anlage eines Weingartens in einem Europaschutzgebiet betrifft auch dann ein einheitliches Projekt, wenn der Weingarten nach einem Lageplan eine Wiesenfläche und dem zweiten Lageplan auch eine Waldfläche umfassen soll. Die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur für einen Teil eines einheitlichen Projektes widerspricht § 59 Abs 1 AVG, da damit die Angelegenheit nicht zur Gänze erledigt wird. Somit war es nicht zulässig, die Anlage mit zwei Teilbescheiden naturschutzrechtlich zu bewilligen, indem die beiden Lagepläne zum Gegenstand gesonderter Bewilligungen gemacht wurden. Die Erlassung zweier Bescheide jeweils über Teile des einheitlichen Projektes macht beide Bescheide inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Weingarten, naturschutzrechtliche Bewilligung, Projekt, Einheitlichkeit, Trennung, Trennbarkeit, Absprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.52.28.2910.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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