Entscheidungsdatum
05.02.2017Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
NatSchG Stmk 1976 §28Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark, HR MMag. C D, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.09.2017, GZ: Abt13-54K-292/2017-12 und vom 28.09.2017, GZ: Abt13-54K-292/2017-12,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Dem Akt der belangten Behörde ist mit Eingangsdatum 02.12.2016 die Eingabe der im Beschwerdeverfahren mitbeteiligten Partei Herrn A B zu entnehmen, wonach er beabsichtige auf den Grundstücken Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10, je KG X einen Weingarten anzulegen. Weiters findet sich Befund und Gutachten von Frau Mag. E F, Baubezirksleitung Südweststeiermark vom 03.04.2017, mit der Ordnungszahl 1. In diesem Gutachten sind als Beurteilungsgrundlagen zwei elektronische Nachrichten der Abteilung 13 Umwelt- und Raumordnung, Referat Naturschutz des Amts der Steiermärkischen Landesregierung eine vom 03.03.2017 und eine vom 28.03.2017 genannt, die nicht im Akt der belangten Behörde enthalten sind. Die Umweltanwältin nahm im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zu diesem Gutachten Stellung und führte aus, dass aus ihrer Sicht eine Bewilligung für das „gegenständliche Weingartenprojekt“ aus Basis des derzeitigen Planungsstandes aus ihrer Sicht rechtlich ausgeschlossen sei. Der Antragsteller, seither rechtsfreundlich vertreten, nahm zum Gutachten ebenfalls Stellung und regte die Ergänzung des Gutachtens an. In dieser Stellungnahme wurde die betroffene Fläche des Lebensraumtyps 6510 „magere Flachland-Mähwiese“ (LRT 6510) als 3325 m² groß bezeichnet, nicht wie beschrieben 0,49 ha. Datiert mit 13.09.2017, GZ: 531-126/2010-54 ergänzte die beigezogene Amtssachverständige ihr Gutachten. Das weitere Gutachten wurde mit elektronischer Erledigung vom 18.09.2017 dem Antragsteller und mit elektronischer Erledigung vom 25.09.2017 der Umweltanwältin zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Datiert mit 26.09.2017 wurde einer der angefochtenen Bescheide erlassen, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anlage eines Weingartens im Ausmaß von 3.325 m² im Europaschutzgebiet Nr. x, zugleich Landschaftsschutzgebiet Nr. y, Gemeindegebiet K, KG X gemäß dem in der Beilage ersichtlichen Lageplan erteilt wurde. Nach dem Akteninhalt wurde dieser Bescheid vom Referenten per E-Mail dem Antragsteller im Wege seiner Rechtsvertretung und der Umweltanwältin ebenfalls per E-Mail zugesandt. Datiert mit 28.09.2017 wurde der zweite angefochtene Bescheid erlassen, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anlage eines Weingartens im Europaschutzgebiet Nr. x, zugleich Landschaftsschutzgebiet Nr. y, Gemeindegebiet K, KG X, gemäß dem in der Beilage ersichtlichen Lageplan erteilt wurde. Auch dieser Bescheid wurde der Umweltanwältin und dem Antragsteller im Wege seiner Rechtsvertretung per E-Mail zugestellt. Der Lageplan zum ersten Bescheid ist mit „Wiesenfläche 3.325 m² K Neuanlage Weingarten“, der zweite Lageplan mit „Weingartenanlage innerhalb des ESG x – Waldflächen“ betitelt und zeigt farblich markiert unterschiedliche Grundstücksteile.
Gegen diese Bescheide erhob die Umweltanwältin Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr zur „Antragseinschränkung“ kein Parteiengehör gewährt worden wäre und für sie nicht klar sei, ob der spätere Bescheid den früheren ergänze oder aufhebe. Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die naturschutzfachliche Beurteilung in den Bescheiden. Beantragt wurde die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu eine eigene Sachentscheidung zu treffen.
Mit Eingangsdatum 08.02.2017 und der Ordnungszahl 3 ist dem Akt der belangten Behörde eine „Basisbeurteilung Naturverträglichkeit“ für das Projekt „Weingarten Wohlmuth, KG X Gemeinde K der Umweltanalysen G und Partner KG, G Straße, Gl“ eingeheftet, die auch eine Projektbeschreibung beinhaltet.
II. Rechtsgrundlagen:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis.
III. Erwägungen:
Der Antragsteller Herr A B hat am 02.12.2016 eine Eingabe an die Naturschutzbehörde gerichtet, die diese als Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Anlage eines Weingarten auf näher bezeichneten Grundstücken wertete. Am 08.02.2017 wurde der verfahrenseinleitende Antrag durch die „Basis Beurteilung Naturverträglichkeit“ konkretisiert. Vom wem diese Eingabe stammte, lässt sich aus dem Akteninhalt nicht verifizieren. Nach naturschutzfachlicher Überprüfung dieser Eingaben, wobei sich der Auftrag an die Amtssachverständige nicht im Akt der belangten Behörde befindet, wurden zwei Bescheide erlassen, wovon der eine offensichtlich Waldflächen des Projektes, die im Europaschutzgebiet liegen betrifft, und der andere Nichtwaldflächen.
Das Verfahren um Erteilung einer Bewilligung nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz ist ein Projektverfahren; die „Verwaltungssache“ wird durch den Antrag auf Bewilligung nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz und damit durch den Bewilligungswerber bestimmt (vgl. VwGH 27.02.1989, 87/10/0177; 26.06.1989, 89/10/0158; 19.03.1990, 89/10/0247). Die Erledigung nur eines Teiles der in Verhandlung stehenden Sache wäre nach § 59 Abs 1 AVG nur zulässig, soweit der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt. Die Zulässigkeit derartiger Teilbescheide hängt somit davon ab, dass die in Verhandlung stehende Sache mehrere Angelegenheiten betrifft, die in keinem inneren Zusammenhang stehen und die daher einem gesonderten Abspruch zugänglich sind (vgl. VwGH 04.09.1995, 95/10/0061). Die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für einen Teil eines einheitlichen Projektes widerspricht § 59 Abs 1 AVG, da damit die Angelegenheit nicht zur Gänze erledigt wird. Die Erlassung zweier Teilbescheide jeweils über Teile des eingereichten Projektes macht jeden der Bescheide inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 16.9.1999, 96/07/0156) Die angefochtenen Bescheide entbehren daher einer gesetzlichen Grundlage und sind somit ersatzlos aufzuheben. Über den (abgeänderten) verfahrenseinleitenden Antrag ist in der Folge (in einem einzigen Bescheid) zu entscheiden.
Diese Entscheidung wurde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 dritter Fall VwGVG ohne Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung getroffen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Weingarten, naturschutzrechtliche Bewilligung, Projekt, Einheitlichkeit, Trennung, Trennbarkeit, AbsprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.52.28.2910.2017Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019