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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des Sch in Deutsch Griffen, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Karfreitstraße 4/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Jänner 1999, Zl. 8W-NAT-31/1/1999, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Naturschutzangelegenheit (mitbeteiligte Partei: P, 9571 Sirnitz, Kalsberg 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V. (BH) vom 6. August 1997 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 Abs. 3 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (K-NSchG) die Ausnahmebewilligung für Grabungen, Schüttungen und bauliche Maßnahmen auf einem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück zum Zwecke der Fassung einer in einem näher bezeichneten Projekt mit "III" bezeichneten Quelle erteilt. Die Bewilligung zur Fassung der Quellen "I und II" wurde gleichzeitig versagt.
Mit dem Wasser der Quelle I soll, wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt, der Bedarf für die Versorgung von drei landwirtschaftlichen Gebäuden gedeckt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Diese wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 1998 als unzulässig zurückgewiesen. Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1998, 98/10/0268, als unbegründet abgewiesen.
In der Folge stellte die BH fest, dass die mitbeteiligte Partei bei der Ausführung ihres Vorhabens von dem mit Bescheid der BH vom 6. August 1997 naturschutzbehördlich genehmigten Projekt abwich.
Unter dem Datum des 29. Mai 1998 erließ die BH einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Gemäß § 57 des Kärntner Naturschutzgesetzes i.d.g.F. wird (mitbeteiligte Partei) bezüglich der Quellfassung auf dem Grundstück 4279/1 KG D. (Eigentümer: der Beschwerdeführer) zur Durchführung nachstehender Maßnahmen verpflichtet.
1. Die Fassung und Ableitung aus der Quelle III hat zu unterbleiben.
2. Die zur Quelle I verlegte Leitung ist zu belassen und sind alle technischen Maßnahmen gemäß Bewilligungsbescheid vom 6. August 1997, Zl.: 1189/4/1997-III, sinngemäß auszuführen. Der Schutzzaun für die Quelle kann auf 5 x 5 m verkleinert werden.
3. Der Quellschacht (600 l) zur Sammlung der Quellen I - III auf Grundstück 4279/1 KG D hat zu entfallen.
4. Ein allfälliger Anschluss der P.-Hütte ist auf kürzesten Weg auszuführen. Die im Projekt vorgesehene Doppelleitung entfällt.
5. Alle Maßnahmen sind unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides, längstens bis Ende 1998, auszuführen. Der ha. Einstellungsbescheid vom 15.1.1998, Zl.: 1189/9/1997-III, wird aufgehoben."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dieser stütze sich auf die angeführte gesetzliche Bestimmung und das Ergebnis der mündlichen Ortsverhandlung am 27. Mai 1998. Der Ortsaugenschein habe ergeben, dass die Verlegung der Rohrleitung entgegen dem Bewilligungsbescheid zur "Quelle I" des Projektes vorgenommen worden sei. Eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und eine Ausführung der Quellfassung "III" laut rechtskräftigem Bescheid würde weitere Grabungen im Feuchtgebiet verursachen und den Zielsetzungen des Kärntner Naturschutzgesetzes widersprechen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er beantragte die Behebung dieses Bescheides und begründete dies damit, dass er zur Verhandlung der BH nicht geladen und somit als Partei übergangen worden sei. In der Angelegenheit komme ihm Parteistellung zu bzw. sei jedenfalls seine Zustimmung als Grundeigentümer erforderlich. Das Ermittlungsverfahren sei unvollständig geblieben; eine Zuordnung der projektsgegenständlichen, in der Natur gefassten Quelle könne nicht durchgeführt werden. Der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil § 57 des Kärntner Naturschutzgesetzes keine rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Bewilligung biete.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, der Bewilligungsinhaber (die mitbeteiligte Partei) habe eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zur Durchführung der Quellfassung nicht beigebracht. Dies sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen, da nach § 63 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959 die Einräumung von Zwangsrechten möglich sei. Eine Parteistellung des Grundeigentümers, das Erfordernis seiner Zustimmung betreffend, sei somit nicht gegeben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme im Übrigen in einem Wiederherstellungsverfahren Parteistellung nur demjenigen zu, der entsprechend der Verfügung der Behörde zur Setzung von Maßnahmen verpflichtet sei. Dies sei nach dem Ausspruch des Bescheides der BH ausschließlich die mitbeteiligte Partei. Anderen Personen komme in diesem Verfahren daher ein subjektives öffentliches Recht nicht zu. Dies gelte auch gegenüber einem vom Behördenauftrag nicht erfassten Grundeigentümer (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1986, 86/10/0059).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Auffassung der belangten Behörde, ihm sei im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zugekommen, sei unzutreffend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die BH hat ihren Bescheid vom 29. Mai 1998 auf § 57 K-NSchG
gestützt.
Der mit "Wiederherstellung" überschriebene § 57 K-NSchG lautet auszugsweise:
"(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten."
Das K-NSchG enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, wer in einem Verfahren nach § 57 leg. cit. Parteistellung hat. Vorschriften über die Parteistellung finden sich lediglich im § 53 K-NSchG. Dieser regelt aber nur die Parteistellung von Anrainern und Gemeinden in bestimmten Bewilligungsverfahren. § 53 stellt keine abschließende Regelung der Parteistellung in allen nach dem K-NSchG in Frage kommenden Verfahren dar. Wer in einem Verfahren nach § 57 K-NSchG Parteistellung hat, ist daher an Hand des § 8 AVG in Verbindung mit den Bestimmungen des K-NSchG und gegebenenfalls sonstigen Rechtsvorschriften zu beantworten.
Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloß "Verpflichtungen" auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 111, unter Nr. 8 angeführte Rechtsprechung).
Die belangte Behörde führt als Beleg für ihre Auffassung, dass im naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsverfahren anderen Personen als dem Adressaten des Wiederherstellungsauftrages keine Parteistellung zukomme, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1986, 86/10/0059, an.
In diesem zum Salzburger Naturschutzgesetz 1977 ergangenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
"Personen, gegen die sich ein Wiederherstellungsauftrag nach § 39 Abs. 1 NSchG richtet, haben jedenfalls Parteistellung, weil damit ihnen gegenüber bestimmte Leistungs- und/oder Duldungspflichten ausgesprochen werden. Andere Personen hingegen können schon mangels eines an sie gerichteten bescheidmäßigen Ausspruches keine Parteistellung auf Grund der Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages erlangen. Da der in Rede stehende Bescheid ausdrücklich nur an Ernst W. und nicht auch die Beschwerdeführer gerichtet war, sein spruchmäßiger Inhalt somit allein Ernst W. verpflichtet, kann ihre Parteistellung auch nicht etwa mit der Erlassung dieses Wiederherstellungsauftrages begründet werden, obgleich dieser ein Objekt betrifft, an dem den Beschwerdeführern nach ihrem Vorbringen Miteigentum zusteht.
Zu prüfen ist weiters, ob die Parteistellung der Beschwerdeführer deshalb anzunehmen ist, weil der an Ernst W. gerichtete Wiederherstellungsauftrag zwar nicht vermöge seines Ausspruches, wohl aber - allenfalls - kraft Gesetzes in Rechte der Beschwerdeführer eingreift. Dies dadurch, dass er entweder - so ausdrücklich die Begründung des angefochtenen Bescheides - das Erlöschen des "Rechtsanspruches auf einen Weiterbestand" (damit kann im gegebenen Zusammenhang sinnvollerweise nur das mit dem Eigentum gegebene Recht auf den Bestand eines Objektes bis zu einem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag verstanden werden) gegenüber jedermann (also auch gegenüber den Beschwerdeführern) zur Folge hat, oder dass er Pflichten der Beschwerdeführer dahingehend begründet, dass sie die Durchführung der Ernst W. aufgetragenen Entfernung der Holzhütte, ungeachtet ihres behaupteten Miteigentums an dieser, zu dulden haben. Eine solcherart erweiterte Wirkung eines an einen von mehreren "Verursachern" gerichteten Bescheides gemäß § 39 Abs. 1 NSchG hat offenbar die belangte Behörde angenommen; dies lassen neben der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ausführungen in der Gegenschrift erkennen. Dort wird der bereits im Bescheid ausgesprochene Gedanke, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes könne auch einem Verursacher allein aufgetragen werden, aufrechterhalten und ausdrücklich von einer "Wahlmöglichkeit" der Behörde, welche von mehreren in Frage kommenden Personen sie bescheidmäßig verpflichtet, gesprochen. Diese Auffassung begründet die belangte Behörde mit dem Argument, es liege nicht im Sinne des Gesetzgebers, alle an der gesetzwidrigen Maßnahme beteiligten Personen in das Verfahren zu involvieren. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit § 39 Abs. 1 NSchG "offensichtlich eine möglichst unkomplizierte und ökonomische Bestimmung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erreichen wollen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsauffassung nicht zu teilen. § 39 Abs. 1 NSchG bietet keinen Anhaltspunkt für die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung. Eine im besagten Sinn erweiterte Wirkung eines Wiederherstellungsauftrages lässt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des NSchG ableiten. Damit kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens unter anderem auch die von der belangten Behörde angesprochene Absicht verfolgt wurde. Entfaltet aber der an Ernst W. gerichtete Wiederherstellungsauftrag kraft Gesetzes keine in die Rechte der Beschwerdeführer an der zu entfernenden Hütte eingreifenden Wirkungen, dann kann ihre Parteistellung auch nicht von daher begründet werden."
Die Aussage in diesem Erkenntnis, dass andere Personen als diejenigen, gegen die sich der Wiederherstellungsauftrag richtete, keine Parteistellung auf Grund der Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages erlangen können, bedeutet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, dass die damaligen Beschwerdeführer nicht schon allein auf Grund ihres Eigentums an dem vom Wiederherstellungsauftrag betroffenen Objekt Parteistellung im Verfahren zur Erlassung dieses Auftrages ableiten konnten. Wohl aber ist der Verwaltungsgerichtshof von einer Parteistellung von Eigentümern des von der Wiederherstellung betroffenen Objektes dann ausgegangen, wenn der Wiederherstellungsauftrag zwar nicht vermöge seines Ausspruches selbst, wohl aber kraft Gesetzes in Rechte der Objekteigentümer eingreift. Im damaligen Beschwerdefall wurde ein solcher Eingriff allerdings auf der Grundlage des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 mit der Begründung verneint, dieses sehe keine Duldung der Durchführung eines gegen einen anderen gerichteten Wiederherstellungsauftrages durch den Eigentümer des betroffenen Objektes vor.
Sieht allerdings eine naturschutzrechtliche Vorschrift eine solche Duldungspflicht vor, dann folgt daraus die Parteistellung des Grundeigentümers und dessen Berechtigung, im Falle einer unterbliebenen Zustellung des Wiederherstellungsbescheides die einer übergangenen Partei zustehenden Rechte auszuüben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eine Duldungspflicht des vom Adressaten des Wiederherstellungsauftrages verschiedenen Grundeigentümers jedenfalls dort, wo das in Betracht kommende Naturschutz- oder Landschaftsschutzgesetz vorsieht, dass der Grundeigentümer subsidiär als Adressat des Wiederherstellungsauftrages in Betracht kommt (vgl. die Erkenntnisse vom 24. Oktober 1988, 88/10/0046, vom 27. Oktober 1997, 97/10/0193, u.a.).
§ 57 Abs. 2 K-NSchG sieht vor, dass dann, wenn der primäre Adressat eines Wiederherstellungsauftrages nicht herangezogen werden kann, der Wiederherstellungsauftrag dem Grundstückseigentümer zu erteilen ist. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt sich aus einer solchen subsidiären Verpflichtung des Grundeigentümers auch dessen Verpflichtung, die Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen, die einem anderen aufgetragen wurden, zu dulden. Damit aber kommt im Verfahren zur Erteilung des Wiederherstellungsauftrages nach dem K-NSchG dem Grundeigentümer nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1988, 88/10/0046, Parteistellung zu.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass. Die Durchführung des Wiederherstellungsauftrages - gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme - greift in das Eigentum des Grundeigentümers ein. Er muss daher die Möglichkeit haben, einen allenfalls gesetzwidrigen Eigentumseingriff abzuwehren. Das Mittel zur Durchsetzung seiner grundrechtlich geschützten Position ist die Parteistellung.
Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht die Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, ihm komme keine Parteistellung zu.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides zweifelhaft ist, ob es sich dabei tatsächlich um einen Wiederherstellungsauftrag handelt. Der Inhalt dieses Bescheides erweckt den Eindruck, dass es sich um eine "versteckte Bewilligung" handeln könnte. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann aber ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem Bewilligungsverfahren ein Mitspracherecht hätte, da es für das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Belang ist. Aus der ausdrücklichen Erklärung der BH, einen Bescheid nach § 57 K-NSchG zu erlassen, ergibt sich, dass damit die Wirkungen eines solchen Bescheides verbunden sind, nämlich auch die Duldungspflicht für den Grundeigentümer, und zwar ungeachtet dessen, ob der Bescheid zu Recht auf diese Bestimmung gestützt werden durfte oder nicht. Damit aber besteht Parteistellung für den Grundeigentümer.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 416/1994. Wien, am 6. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100029.X00Im RIS seit
21.02.2002