Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.09.2018Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs10Rechtssatz
Eine emotional angespannte Situation stellt im Zuge einer Polizeikontrolle nichts Ungewöhnliches dar und rechtfertigt jedenfalls nicht, dass der Fahrzeuglenker die Warnweste, die er gemäß § 102 Abs 10 KFG 1967 mitzuführen hat, nicht auffindet, zumal ihm die Position der Warnweste im Fahrzeug bekannt sein müsste, da er ansonsten die Warnwestentragepflicht in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen nicht erfüllen kann.
Schlagworte
Polizeikontrolle, Warnweste, Warnwestentragepflicht, Auffinden, Position der Warnweste, emotionalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.18.76.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019