Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BAO §85 Abs2Rechtssatz
Die bebaute Fläche nach § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche (vgl VwGH 98/17/0221 und 99/17/0262).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Berechnungsfläche; Fertigstellungsanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.418.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019