RS Lvwg 2018/11/27 LVwG-AV-418/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BAO §85 Abs2
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs2
KanalG NÖ 1977 §1a Z1
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1

Rechtssatz

Nach BMF (SWK 2004, S 924; AÖF 2007/226, Abschnitt 1) gilt § 85 Abs 2 BAO

(bzw § 85 Abs 4) nur für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten, weil nur bei solchen Anbringen die Erlassung von Zurücknahmebescheiden in Betracht kommt.

Werden Abgabenerklärungen auf dem amtlichen Vordruck eingereicht und (ungeachtet zB des § 42 Abs 1, zweiter Unterabsatz EStG 1988) nicht elektronisch übermittelt, so darf, wenn eine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung besteht, kein Mängelbehebungsauftrag erlassen werden (Ritz, BAO, Bundesabgabenordnung Kommentar, 6. Auflage, zu § 85 Abs 2, Rz 10).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Berechnungsfläche; Fertigstellungsanzeige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.418.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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