Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BAO §85 Abs2Rechtssatz
Nach BMF (SWK 2004, S 924; AÖF 2007/226, Abschnitt 1) gilt § 85 Abs 2 BAO
(bzw § 85 Abs 4) nur für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten, weil nur bei solchen Anbringen die Erlassung von Zurücknahmebescheiden in Betracht kommt.
Werden Abgabenerklärungen auf dem amtlichen Vordruck eingereicht und (ungeachtet zB des § 42 Abs 1, zweiter Unterabsatz EStG 1988) nicht elektronisch übermittelt, so darf, wenn eine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung besteht, kein Mängelbehebungsauftrag erlassen werden (Ritz, BAO, Bundesabgabenordnung Kommentar, 6. Auflage, zu § 85 Abs 2, Rz 10).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Berechnungsfläche; Fertigstellungsanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.418.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019