RS Lvwg 2018/11/27 LVwG-AV-418/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BAO §85 Abs2
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs2
KanalG NÖ 1977 §1a Z1
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1

Rechtssatz

Die Einbringung einer als „Veränderungsanzeige“ deklarierten Eingabe, welche entgegen den gesetzlichen Vorgaben eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung nicht bzw nicht im geforderten Umfang enthält, ist nicht als eine einem Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs 2 BAO zugängliche Eingabe anzusehen.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Berechnungsfläche; Fertigstellungsanzeige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.418.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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