Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BAO §85 Abs2Rechtssatz
Liegt ein Sachverhalt vor, der dem Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ GWLG unterstellt werden kann, eben eine Veränderung der Berechnungsflächen, dann begründet dies eine Verpflichtung des Abgabenschuldners, dh des Liegenschaftseigentümers, die Veränderung binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Die zweiwöchige Frist zur Einreichung der Anzeige beginnt mit der tatsächlichen Vollendung der Veränderung, ungeachtet des Verfahrensstandes in einem allfälligen, gesondert durchgeführten baurechtlichen Verfahren.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Berechnungsfläche; Fertigstellungsanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.418.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019