RS Lvwg 2018/11/27 LVwG-AV-418/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BAO §85 Abs2
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs2
KanalG NÖ 1977 §1a Z1
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1

Rechtssatz

Liegt ein Sachverhalt vor, der dem Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ GWLG unterstellt werden kann, eben eine Veränderung der Berechnungsflächen, dann begründet dies eine Verpflichtung des Abgabenschuldners, dh des Liegenschaftseigentümers, die Veränderung binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Die zweiwöchige Frist zur Einreichung der Anzeige beginnt mit der tatsächlichen Vollendung der Veränderung, ungeachtet des Verfahrensstandes in einem allfälligen, gesondert durchgeführten baurechtlichen Verfahren.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Berechnungsfläche; Fertigstellungsanzeige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.418.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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