Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BAO §85 Abs2Rechtssatz
Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs 2 NÖ GWLG wird lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschoßen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl VwGH 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 2010/17/0112).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Berechnungsfläche; Fertigstellungsanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.418.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019