Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BAO §85 Abs2Rechtssatz
Die Veränderungsanzeige ist als eine eigene Anzeige schriftlich zu erstatten (vgl § 13 Abs 1 NÖ GWLG). Für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe kann es auch nicht auf das Vorliegen eines baurechtlichen Benützungskonsenses ankommen. Auch Parteienerklärungen oder behördlichen Erledigungen in einem Bauverfahren kann in einem Abgabenverfahren nicht die Wirkung zukommen, dass sie einen Abgabenanspruch auszulösen vermögen.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Berechnungsfläche; Fertigstellungsanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.418.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019