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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des AE in W, geboren am 8. April 1965, vertreten durch Dr. Christian Hauer, Rechtsanwalt in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Oktober 1998, Zl. 205.037/0-XII/36/98, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit Feststellung des Bestehens der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 13. März 1997 einen Asylantrag, der mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. August 1997 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 30. Juli 1998 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt die "Erlassung eines gebührenfreien Feststellungsbescheides über das Bestehen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 - AsylG. Es sei ihm unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu bescheinigen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG vorlägen.
Mit Schreiben vom 4. September 1998 stellte er einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG an die belangte Behörde. Die Behörde erster Instanz habe offenbar keine Absicht, über seinen Antrag zu entscheiden, weil sie ihm in einem informellen Schreiben bekanntgegeben habe, dass eine "vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst nach Behebung des zweitinstanzlichen Bescheides erfolgen könne".
Die belangte Behörde wies den Devolutionsantrag als unzulässig zurück, weil er vor Ablauf der in § 73 AVG vorgesehenen Frist erhoben worden sei. Der Ausdruck "unverzüglich" des § 19 Abs. 2 AsylG sei eine Vorschrift allgemeinen Inhalts, welche keine Verkürzung der allgemeinen Frist des § 73 AVG bewirke. Da der Feststellungsantrag am 31. Juli 1998 bei der Behörde erster Instanz eingelangt und der Devolutionsantrag an die belangte Behörde mit 4. September 1998 datiert sei, habe ihn der Beschwerdeführer vor Ablauf der 6-monatigen Frist des § 73 Abs. 1 AVG eingebracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 19 Abs. 2 AsylG lautet:
"Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen."
Die Beschwerde argumentiert im Wesentlichen damit, dass das Wort "unverzüglich" eine lex specialis zu § 73 AVG darstelle. Diese Ansicht geht an der Sache vorbei. Denn der Beschwerdeführer hat ausdrücklich einen Feststellungsbescheid über das Bestehen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beantragt. Er hat auch ausgeführt, warum ein Feststellungsbescheid seiner Meinung nach die einzige Möglichkeit darstelle, sein berechtigtes rechtliches Interesse im Hinblick auf § 19 Abs. 2 AsylG geltend zu machen. Es ist somit klar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nur einen Feststellungsbescheid im obgenannten Umfang begehrt, nicht aber einen Antrag auf Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 19 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. gestellt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist vorweg gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Rechtsausführungen in dem zur Frage der Zulässigkeit eines derartigen Feststellungbescheides ergangenen Erkenntnis vom 12. Mai 1999, Zl. 99/01/0084, wonach kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides besteht.
Im Übrigen kommt noch hinzu, dass das Wort "unverzüglich" in § 19 Abs. 2 AsylG lediglich die amtswegige Verpflichtung der Behörde auf Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zeitlich umschreibt. Damit ist jedoch keine Fristsetzung für den Fall eines Feststellungsantrages über das Bestehen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (das also schon vorausgesetzt wird, ansonsten ein Feststellungsbescheid, selbst wenn er zulässig wäre, nur das Nichtbestehen dieser Berechtigung beinhalten könnte) im Gesetz enthalten. Es existiert sohin keine von § 73 AVG abweichende Regelung bezüglich der Pflicht zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen eines nach den Kriterien des § 19 Abs. 2 AsylG von der Behörde zuzuerkennenden Rechtes.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Juli 1999
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010073.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017