Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Während im Austausch des Verpflichteten oder im Austausch bzw. auch in einer Ergänzung der von der Behörde als Abfall qualifizierten, vom Auftrag erfassten Gegenstände oder Materialien eine Überschreitung der „Sache“ zu sehen wäre, wird durch eine Modifikation der Maßnahme (ebenso wie durch die Neufestsetzung der Frist für deren Durchführung) die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht überschritten (LVwG NÖ, LVwG-AV-417/001-2017).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Ablagerung; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Beseitigungsauftrag; Maßnahmenauftrag; Kommissionsgebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1382.001.2017Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019