RS Lvwg 2018/12/21 LVwG-AV-1382/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §1 Abs3 Z9
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs4 Z1
AWG 2002 §73 Abs1
AVG 1991 §76 Abs2
AVG 1991 §77 Abs1

Rechtssatz

Während im Austausch des Verpflichteten oder im Austausch bzw. auch in einer Ergänzung der von der Behörde als Abfall qualifizierten, vom Auftrag erfassten Gegenstände oder Materialien eine Überschreitung der „Sache“ zu sehen wäre, wird durch eine Modifikation der Maßnahme (ebenso wie durch die Neufestsetzung der Frist für deren Durchführung) die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht überschritten (LVwG NÖ, LVwG-AV-417/001-2017).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Ablagerung; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Beseitigungsauftrag; Maßnahmenauftrag; Kommissionsgebühren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1382.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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