RS Lvwg 2018/12/21 LVwG-AV-1382/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §1 Abs3 Z9
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs4 Z1
AWG 2002 §73 Abs1
AVG 1991 §76 Abs2
AVG 1991 §77 Abs1

Rechtssatz

Im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles erweist sich unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie der Ausführungen des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz der alternativlose Auftrag, das angeschüttete Material nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen, nicht als iSd § 73 Abs 1 AWG 2002 erforderlich. Das mit dem Behandlungsauftrag verfolgte Ziel der Hintanhaltung der Beeinträchtigung der in § 1 Abs 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen kann ebenso durch die vom ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz aufgezeigte Alternative erreicht werden. Es ist daher im Spruch dieses Erkenntnisses alternativ zur Entsorgung die bezeichnete Maßnahme aufzutragen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Ablagerung; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Beseitigungsauftrag; Maßnahmenauftrag; Kommissionsgebühren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1382.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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