Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles erweist sich unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie der Ausführungen des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz der alternativlose Auftrag, das angeschüttete Material nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen, nicht als iSd § 73 Abs 1 AWG 2002 erforderlich. Das mit dem Behandlungsauftrag verfolgte Ziel der Hintanhaltung der Beeinträchtigung der in § 1 Abs 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen kann ebenso durch die vom ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz aufgezeigte Alternative erreicht werden. Es ist daher im Spruch dieses Erkenntnisses alternativ zur Entsorgung die bezeichnete Maßnahme aufzutragen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Ablagerung; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Beseitigungsauftrag; Maßnahmenauftrag; Kommissionsgebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1382.001.2017Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019