Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Mit den „erforderlichen Maßnahmen“ werden jene Verhaltensweisen umschrieben, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs 3 AWG 2002 nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind. Welche Maßnahme im Sinne des § 73 AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist, ist im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen (VwGH Ro 2014/07/0041).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Ablagerung; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Beseitigungsauftrag; Maßnahmenauftrag; Kommissionsgebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1382.001.2017Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019