RS Lvwg 2018/12/21 LVwG-AV-1382/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §1 Abs3 Z9
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs4 Z1
AWG 2002 §73 Abs1
AVG 1991 §76 Abs2
AVG 1991 §77 Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt das Abfallende voraus, dass es sich bei einem abgelagerten Material um einen „Altstoff" iSd § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 handelt, nach dessen Definition es auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ankommt. Diese hat wiederum zur Voraussetzung, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden. Eine zulässige Verwertung liegt überdies nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 oder anderen Normen, wie etwa auch bau- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen, zuwidergehandelt wird (VwGH 2012/07/0047, VwGH 2012/07/0123) und muss das beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzte Material die für die Art der konkreten Verwendung zulässige Qualität aufweisen (VwGH 2008/07/0204; vgl hierzu den Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Ablagerung; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Beseitigungsauftrag; Maßnahmenauftrag; Kommissionsgebühren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1382.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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