Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 aus und kommt es nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH 2010/07/0175; VwGH 2013/07/0236). Der objektive Abfallbegriff ist sohin erfüllt, wenn eines der in § 1 Abs 3 AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter zumindest beeinträchtigt werden könnte.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Ablagerung; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Beseitigungsauftrag; Maßnahmenauftrag; Kommissionsgebühren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1382.001.2017Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019