RS Lvwg 2018/12/21 LVwG-AV-1382/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §1 Abs3 Z9
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs4 Z1
AWG 2002 §73 Abs1
AVG 1991 §76 Abs2
AVG 1991 §77 Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 aus und kommt es nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH 2010/07/0175; VwGH 2013/07/0236). Der objektive Abfallbegriff ist sohin erfüllt, wenn eines der in § 1 Abs 3 AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter zumindest beeinträchtigt werden könnte.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Ablagerung; objektiver Abfallbegriff; Abfallende; Beseitigungsauftrag; Maßnahmenauftrag; Kommissionsgebühren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1382.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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