Entscheidungsdatum
17.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2202772-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 1086371106-151295141/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich
der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 09.09.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 14.12.2017 schilderte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund und brachte vor, dass er am XXXX heiraten werde. Vom Beschwerdeführer wurde schließlich eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er am XXXX vor dem Standesamt Wien-XXXX geheiratet hat.
3. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2018, Zl. 1086371106-151295141/BMI-BFA_NOE_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheides Beschwerde. Die Spruchpunkte I. bis III. blieben unangefochten und erwuchsen daher in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er im Jänner 2018 eine französische Staatsangehörige geheiratet habe, die in Österreich gem. § 51 NAG niedergelassen sei. Am 27.06.2018 sei ihm daher eine Aufenthaltskarte zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach § 9 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt worden. Sein Aufenthalt in Österreich sei daher rechtmäßig, weshalb eine Rückkehrentscheidung nicht hätte erlassen werden dürfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 08.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2018, Zl. 1086371106-151295141/BMI-BFA_NOE_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Gegen die Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI.
Am XXXX hat der Beschwerdeführer die französische Staatsangehörige XXXX, geb. XXXX, vor dem Standesamt Wien-XXXX geheiratet.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Anmeldebescheinigung. Dem Beschwerdeführer wurde am 27.06.2018 vom Amt der Wiener Landesregierung eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit einer französischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde.
Die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über eine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus einem IZR-Auszug.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Aufenthaltskarte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 2. (1) - (3) [...]
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. - 10. [...]
11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
12. - 24. [...]
(5) [...]
§ 52. (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) - (11) [...]
Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine französische Staatsangehörige geheiratet, die über eine Anmeldebescheinigung verfügt. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2018 vom Amt der Wiener Landesregierung eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nicht erlassen werden (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Dies ordnet das Gesetz im Falle des § 52 Abs. 2 FPG - wie er gegenständlich vorliegt - auch ausdrücklich, und zwar im letzten Satz dieses Absatzes, an.
Der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte war daher stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung, Aufenthaltsrecht, begünstigte Drittstaatsangehörige,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2202772.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019