Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G311 2200497-1/9E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 04.09.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehe. Aus der Aktenlage sei eine derartige gesundheitliche Einschränkung, die auf eine Arbeitsunfähigkeit schließen lasse, nicht erkennbar. Ihr sei aufgrund ihres Alters die Aufnahme einer Beschäftigung möglich. Das Einkommen des Lebensgefährten der Tochter der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 1.100,-- sei nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie zu bestreiten. Sie sei nur bis 17.04.2018 über ihre Tochter krankenversichert gewesen. Sie halte sich seit 08.05.2010 durchgehend im Bundesgebiet auf. Es komme der Beschwerdeführerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2015 bei ihrer Tochter in XXXX. Die Tochter, deren Lebensgefährte und die beiden Enkelkinder würden über eine Anmeldebescheinigung verfügen. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe bis zur Geburt des zweiten Kindes bei einem Gemüsehändler gearbeitet und dabei ca. 1.200,-- Euro verdient. Jetzt beziehe sie Kinderbetreuungsgeld von Euro 33,88 täglich. Der Lebensgefährte der Tochter bekomme als Fliesenleger einen Lohn von ca. 2.100,-- Euro. Der Lebensunterhalt der gesamten Familie sei gesichert. Die Beschwerdeführerin sei zwar noch verheiratet, habe aber keinen Kontakt zu ihm. Sie habe auch eine weitere Tochter, diese habe sie schon lange nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin könne ihren Alltag nicht alleine bewältigen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Befragt, ob die Beschwerdeführerin (BF) an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide, gab sie an:
"Ich hatte an der linken Hand fünfmal eine Operation in XXXX aufgrund eines Schlaganfalles. Ich kann die Hand kaum bewegen."
Die BF gibt über Befragen der Vorsitzenden Richterin (VR) an:
"Ich lebe seit 2010 in Österreich bei meiner Tochter. Es wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Die BF hat diese jedoch beantragt.
Gewisse Arbeiten könnte ich schon arbeiten, wie zum Beispiel Reinigungsarbeiten. Ich habe eine weitere Tochter. Sie lebt noch in Rumänien und hat ihre eigene Familie. Wir haben manchmal telefonischen Kontakt.
Ich habe kein Haus bzw. keine Wohnung mehr in Rumänien.
Meine Tochter lebt seit 10 Jahren in Österreich. Sie hat schon vorher hier gearbeitet. Meine Tochter hat ein Kind aus einer früheren Beziehung. Dieser Bub ist XXXX Jahre alt. Meine Tochter hat mich damals gebeten, zu ihr nach Österreich zu kommen, um auf den Sohn aufzupassen. Sie hat jetzt ein weiteres Kind, das ist XXXX Monate alt. Meine Tochter ist jetzt in Karenz und hat den Kindesvater des kleineren Kindes geheiratet. Ich lebe mit meiner Tochter, ihrem Gatten und den beiden Kindern in der gemeinsamen Wohnung. Ich erledige die Hausarbeit und passe auch auf die Kinder auf.
Die Zeugin (Z) gab an:
"Ich lebe seit ca. 9 Jahren in Österreich. Ich bin in Karenz und gehe im Moment nicht arbeiten. Vor der Karenz habe ich als Gemüseverpackerin gearbeitet. Bis Dezember werde ich in Karenz sein. Dann werde ich wieder arbeiten gehen. Ich bekomme im Monat ca. EUR 1.030,00 Kinderbetreuungsgeld. Mein Gatte XXXX arbeitet als Fliesenleger. Er verdient im Monat ca. EUR 2.000,00. Er hat gerade die Firma gewechselt. Bei der neuen Firma verdient er besser. Mein Sohn aus einer früheren Beziehung ist XXXX Jahre alt."
Die VR holte sodann aktuelle Sozialversicherungsauszüge der Tochter der BF und des Schwiegersohns des BF ein.
Die Zeugin gab weiter an:
"Ich habe meinen Gatten im August 2018 geheiratet. Meine Dokumente lauten noch auf meinen Mädchennamen.
Mein Mutter wohnt mit mir und meiner Familie in unserer Wohnung. Das ist eine Gemeindewohnung. Sie hilft mir, soweit sie kann, soweit es mit ihrem Arm möglich ist. Sie passt jedenfalls auf die Kinder auf und geht Einkaufen. Sie wäscht auch die Wäsche.
Meine Mutter wohnt bei mir seit 2010. Meine Mutter lebt von der finanziellen Unterstützung durch mich und meinen Mann. Ich habe eine Schwester, diese ist in Rumänien verheiratet und wohnt dort bei der Familie ihres Mannes. Meine Mutter versteht sich nicht mit der Schwiegermutter meiner Schwester und möchte ich, dass sie weiterhin bei uns wohnen kann und sie mir hilft im Haushalt und bei der Kinderbetreuung."
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Schreiben vom 11.09.2018 beantragte die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 2a und 4 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie lebt seit 2010 bei ihrer Tochter und deren Familie in Österreich, die Tochter ist rumänische Staatsbürgerin. Die Tochter der Beschwerdeführerin war beginnend ab 20.5.2011 bis 31.10.2017 bei der K. GmbH beschäftigt. Sie bezog von 01.11.2017 bis 25.02.2018 Wochengeld. Die Enkelin der Beschwerdeführerin wurde am 31.12.2017 geboren. Ab 26.02.2018 bezieht die Tochter der Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind Mieterinnen einer Gemeindewohnung in XXXX, der Mietzins beträgt inkl. Betriebskosten Euro 545,36.
Der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin arbeitet bei der S.A. in Niederösterreich als Fliesenleger, er verdient monatlich Euro 2.000,--. Die Tochter der Beschwerdeführerin bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld und plant ab Dezember 2018 wieder arbeiten zu gehen. Sie hat einen XXXXjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung.
Die Beschwerdeführerin erlitt vor neun Jahren ein Schädel-Hirn-Trauma mit spastischer Parese (Lähmung) der linken oberen Extremität. Nach einer Stent-Implentation in der Ateria subclavia im Oktober 2015 wurde aufgrund von Thrombosen und Verdachtes einer Embolie ein suclavialer Bypass im März 2016 gelegt. Im Zuge dieses Krankenhausaufenthaltes wurde das Endglied des 2. Fingers links amputiert. Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt noch immer bewegungsbeeinträchtigt. Sie wirkte in der Beschwerdeverhandlung psychisch sehr instabil.
Die Beschwerdeführerin unterstützt ihre Tochter bei der Haushaltsführung und der Betreuung der Enkelkinder.
Laut dem aktenkundigen Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.06.2018 ist die Beschwerdeführerin bei der Tochter krankenversichert.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Beschwerdeführer und ihre Tochter wirkten im unmittelbaren Eindruck glaubwürdig und wahrheitsliebend. Die Feststellungen zur finanziellen Situation, zur Beschäftigung des Schwiegersohnes bzw. der geplanten Beschäftigungsaufnahme der Tochter sowie hinsichtlich der Mithilfe der Beschwerdeführerin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung gründen auf ihren Angaben.
Die Feststellungen über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stützen sich auf den vorgelegten Patientenbrief vom 23.03.2016 und der unmittelbaren Wahrnehmung des erkennenden Gerichtes. Die Beschwerdeführerin hinterließ den Eindruck einer psychisch labilen und bewegungsbeeinträchtigen Frau.
Das Bundesverwaltungsgericht holte während der Beschwerdeverhandlung Sozialversicherungsdatenauszuge hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Schwiegersohnes ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG lauten:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:
"Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
§ 55 Abs. 3 NAG lautet:
"Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lauten:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222 mwN).
Gegenständlich war zum Entscheidungszeitpunkt von einem Haushaltseinkommen von ca. Euro 3.000,-- auszugehen. Geht man von ca. Euro 1.000,-- an Wohnkosten (inkl. Strom, Heizung, Telefon) aus, verbleiben für die fünf Personen pro Monat insgesamt Euro 2.000,--. Dies erscheint als gerade noch ausreichend um die Lebenshaltungskosten für fünf Personen zu decken, zumal ein Kleinkind unter einem Jahr im Haushalt lebt.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG nicht erfüllt werden, war aus folgenden Gründen mit der Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 5.7.2010, 2008/21/0282).
Bei der Beschwerdeführerin handelt sich um bewegungsbeeinträchtigte, psychisch labile Frau, bei der fraglich erscheint, inwieweit sie zur selbständigen Lebensführung noch fähig ist. Sie lebt bei ihrer Tochter in Österreich, die rumänische Staatsangehörige ist, bis Ende Oktober 2017 einer Beschäftigung nachgegangen ist und nach der Geburt ihres Kindes am 31.12.2017 im Dezember 2018 wieder eine Beschäftigung aufnehmen wird.
Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder Bekannten in Rumänien, die sie betreuen könnten.
Bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände, wobei hier insbesondere die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ins Gewicht fallen, ist von einem erheblichen Überwiegen der privaten Interessen der Möglichkeit des Verbleibs im Bundesgebiet auszugehen.
Im vorliegenden Fall würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Anerkennung der genannten Umstände eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens bewirken, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4
B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Ausweisung sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
mündliche Verkündung, Privat- und Familienleben, schriftlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2200497.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019