TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/6 99/01/0058

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1.) der HM, geboren am 25. Mai 1970, 2.) des RM, geboren am 1. Jänner 1967, 3.) der EM, geboren am 14. März 1994, 4.) der BM, geboren am 1. Juli 1992, 5.) der SM, geboren am 19. Dezember 1995, und 6.) des XM, geboren am 28. März 1998, alle in Ybbs an der Donau, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese und der Zweitbeschwerdeführer vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 9, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates 1.) vom 30. Oktober 1998, Zl. 203 879/0-IV/11/98, betreffend Erstreckung von Asyl, 2.) vom 29. Oktober 1998, Zl. 202.674/0-IV/11/98, betreffend Asylgewährung und Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz, 3.), 4.), 5.) und 6.) jeweils vom 30. Oktober 1998, Zl. 203.880/0-IV/11/98, Zl. 203.881/0-IV/11/98, Zl. 202.675/0-IV/11/98, und Zl. 203.882/0-IV/11/98, jeweils betreffend Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Zweitbeschwerdeführer reiste am 21. Dezember 1994 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 22. Dezember 1994 erstmalig einen Asylantrag, der rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Dezember 1994 abgewiesen wurde. Am 7. November 1997 stellte er neuerlich einen Asylantrag und wurde hiezu am 12. Dezember 1997 niederschriftlich einvernommen. Die Behörde erster Instanz wies den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 - AsylG -, ab und stellte im Spruchpunkt 2. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung ließ die belangte Behörde die vom Asylwerber vorgelegten Urkunden (Verfügung des Gemeindegerichtes in Pec betreffend Zwangsvorladung für 5. August 1997 und die Anordnung zur Ausschreibung der Zentralverhandlung auf Grund eines Urteiles dieses Gerichtes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren) über die österreichische Botschaft Belgrad überprüfen. Als Ergebnis sei festgestellt worden, dass unter der auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Papieren genannten Strafnummer ein Strafverfahren gegen eine andere Person geführt werde, die vorgelegten Urkunden daher unecht seien.

Mit Schreiben vom 25. August 1998 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Ermittlungsergebnis sowie die niederschriftliche Einvernahme seines jüngeren Bruders Rexh vor dem Bundesasylamt vom 30. Juli 1998 unter Hervorhebung der darin enthaltenen Widersprüche zur Aussage des Beschwerdeführers vor.

In der Stellungnahme vom 10. September 1998 gab der Beschwerdeführer an, er habe die Ausstellungsbehörde der von ihm vorgelegten Papiere kontaktiert, dort aber telefonisch noch niemanden erreicht. Er wolle aufklären, warum es sein könne, dass ein falsches Aktenzeichen auf der Bestätigung angegeben sei. Weiters beabsichtige er, Zeugen namhaft zu machen und ersuche um Fristverlängerung. In einer weiteren Stellungnahme vom 22. September 1998 brachte der Beschwerdeführer vor:

"1.) Ich forsche gerade nach, warum es sein kann, dass auf meiner Bestätigung, die ich dem Bundesasylamt vorgelegt habe, offensichtlich ein falsches Aktenzeichen aufscheint.

Hinsichtlich dieser Nachforschungen benötige ich noch einige Wochen Zeit.

2.) Weiters kann ich mir die Aussagen meines Bruders Maksutaj Rexh vor dem Bundesasylamt am 30.7.1998 nicht erklären. Ich kann nur insoferne eine Erklärung dafür abgeben, dass Maksutaj Rexh nahezu nie mehr zu Hause war, er ist seit vielen Jahren im Ausland in Europa und kommt nur ganz gelegentlich und sporadisch nach Hause. Es mag durchaus sein, dass er die gravierendsten Ereignisse entweder gar nicht mitbekommen hat oder er sich eben ein anderes Bild davon machte, weil sie ihn nicht unmittelbar betrafen.

Ich bleibe bei meinen bisherigen Ausführungen und führe nachfolgende Personen als Zeugen an:

Ali ZEQAJ und Drita UKAJ, beide wohnhaft in Joseph Lister-Gasse 72, 1139 Wien, sowie Ajshe MATAJ, Bundesstraße 184, Grafenbach-St. Valentin.

Ich ersuche, diese drei Personen zum Beweise meines gesamten Vorbringens als Zeugen zu vernehmen.

Sobald ich den Sachverhalt beim Amtsgericht in Pec aufgeklärt habe, werde ich diese Urkunde vorlegen."

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Sie versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit aus folgenden Erwägungen:

"So hat der Asylwerber zur Begründung seines Asylantrages Urkunden vorgelegt, die jedoch einer Überprüfung über die Österreichische Botschaft Belgrad nicht Stand zu halten vermochten. Diese Überprüfung hat nämlich ergeben, dass man unter Strafnummer K-235/97 ein Strafverfahren gegen eine andere Person führt, also nicht gegen die genannte Person. Die vorgelegten Urkunden sind daher unecht. Damit steht aber fest, dass der Asylwerber im Asylverfahren Urkunden vorgelegt hat, die nicht authentisch sind. Steht nun aber fest, dass der Asylwerber in diesem zentralen Kernbereich seines Vorbringens nicht bei der Wahrheit geblieben ist, so kann naturgemäß nicht angenommen werden, dass insgesamt betrachtet eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht.

Angesichts dieser Situation muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Asylwerber nicht den Tatsachen entsprechende Umstände vorschiebt, um den gewünschten Verfahrensausgang zu bewirken, sodass nach der allgemeinen Lebenserfahrung insgesamt nicht auf die Richtigkeit seines Vorbringens vertraut werden darf.

Ergeben sich nun schon auf Grund der Vorlage von nicht authentischen Urkunden begründete Zweifel daran, dass die Behauptungen des Asylwerbers mit der Wirklichkeit übereinstimmen, so erweist sich das Vorbringen des Asylwerbers auf Grund der Angaben seines Bruders MAKSUTAJ Rexh vor dem Bundesasylamt am 30.07.1998 als gänzlich unglaubwürdig. So behauptete der Asylwerber, dass seiner Schwester anlässlich eines Besuches Ende August 1997 im Elternhaus im Heimatdorf im Kosovo von einem Boten der Kommunalbehörde ein Schreiben des Gemeindegerichtes in Pec zugestellt worden sei, wobei unter anderem auch sein jüngerer Bruder zugegen gewesen sei. Demgegenüber gab der Bruder des Asylwerbers MAKSUTAJ Rexh bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.07.1998 zu Protokoll, dass sich während des Besuches der Schwester Hatixhe nichts Besonderes ereignet, sondern sie lediglich die kranke Mutter besucht habe. Man habe ihn zwar im Jahre 1995 gefragt, wo sich der Asylwerber aufhalte, danach habe man jedoch nie mehr nach dem Asylwerber gefragt, da man offensichtlich verstanden habe, dass er nicht mehr im Land sei. Des Weiteren behauptete der Asylwerber, dass während des Besuches seiner Schwester Polizisten gekommen seien und seinen jüngeren Bruder schwer misshandelt hätten. Sein jüngerer Bruder Rexh gab jedoch zu Protokoll, dass er lediglich im Jahre 1995 von der Polizei nach Waffen befragt worden sei, danach jedoch keinen Kontakt mehr zur Polizei gehabt habe. Demzufolge stimmt auch die Aussage des Asylwerbers, dass im Juni 1996 Polizisten im Elternhaus erschienen seien, nach einem Maschinengewehr gesucht hätten und seinen Bruder geschlagen hätten, nicht mit der Aussage dieses Bruders überein, der laut seiner Aussage mit der Polizei seit 1995 keinen Kontakt mehr gehabt habe. Damit erweist sich aber das Vorbringen des Asylwerbers als gänzlich unglaubwürdig, zumal nicht erkannt werden kann, dass sein Bruder etwa vergessen haben könnte, dass er geschlagen bzw. schwer misshandelt worden sei. Es bestehen auch überhaupt keine Anhaltspunkte, warum sein Bruder diesbezüglich unrichtige Angaben hätte machen sollen. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Asylwerbers im Zuge der Stellungnahme vom 22.09.1998, wonach es durchaus sein möge, dass sein Bruder die gravierendsten Ereignisse entweder gar nicht mitbekommen habe oder er sich eben ein anderes Bild davon gemacht habe, weil sie ihn nicht unmittelbar betroffen hätten, vermag in keinster Weise zu überzeugen, zumal nicht angenommen werden kann, dass sein Bruder nicht mitbekommen hätte, dass er geschlagen bzw. schwer misshandelt worden wäre, und ist auch die nunmehrige Aussage des Asylwerbers, sein Bruder sei nicht unmittelbar betroffen gewesen, nicht nachvollziehbar, hat doch der Asylwerber selbst angegeben, dass sein Bruder geschlagen bzw. schwer misshandelt worden sei. Demzufolge kann auch auf die beantragte Zeugeneinvernahme verzichtet werden, zumal es geradezu absurd ist, dass diese Personen nun bezeugen könnten, dass sein Bruder dennoch schwer misshandelt worden sei, wobei im Übrigen auch nicht erkannt werden kann, wie die genannten Personen sein gesamtes Vorbringen bezeugen könnten, zumal er bislang nie behauptet hat, dass diese Personen bei den von ihm behaupteten Vorfällen zugegen gewesen wären."

Da sich das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers "als gänzlich unglaubwürdig" erweise, sei nicht glaubhaft, dass er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei.

Im Übrigen vermöge die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers die Asylgewährung nicht zu begründen, weil der Asylwerber weder behauptet habe noch dies sonst erkannt werden könne, dass die gesetzten Maßnahmen die Gesamtheit der in den betreffenden Gebiet lebenden Personen aus asylrechtlich relevanten Motiven zum Ziel hätten und die gesetzten Maßnahmen nicht bloß in Beeinträchtigungen allgemeiner Natur bestünden.

In der Begründung zu Spruchpunkt 2. des zweitangefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde feststellte, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei, wies die belangte Behörde darauf hin, die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 2 FrG lägen aus den zur Abweisung des Asylantrages ausgeführten Gründen nicht vor, da das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers mangels persönlicher Glaubwürdigkeit nicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ausreiche. Auch der bloße Hinweis auf die Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe und allgemeine Ausführungen über Benachteiligungen dieser Gruppe im Heimatland des Zweitbeschwerdeführers seien nicht ausreichend.

2. Mit den erst- und dritt- bis sechstangefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Erst- und Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer gemäß §§ 10, 11 AsylG ab. Die Voraussetzungen für die beantragte Erstreckung von Asyl seien nicht gegeben, weil der Antrag des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vaters der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer nicht zur Asylgewährung geführt habe.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte geltend machenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

3. Zum Zweitbeschwerdeführer:

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.

Insbesondere erstattet der Zweitbeschwerdeführer auch in der Beschwerde kein Vorbringen, welche konkreten Schritte er gesetzt habe, um das Erhebungsergebnis der belangten Behörde zu den von ihm vorgelegten Papieren zu entkräften. Zur Aussage seines jüngeren Bruders bringt der Zweitbeschwerdeführer lediglich vor, es sei seinem Bruder nicht gesagt worden, aus welchen Gründen er eine Aussage zu machen habe. "Es mag schon sein, dass mein Bruder den einen oder anderen Vorfall in einem anderen Licht gesehen hat, als dies tatsächlich war, oder als ich den Vorfall gewertet habe."

Diese Erklärung versagt angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten, seinem jüngeren Bruder widerfahrenen wiederholten Misshandlungen völlig, da der angeblich misshandelte Bruder selbst keine derartigen Misshandlungen vorbringt, obwohl ein solches Vorbringen gerade in einem eigenen Asylverfahren erwartet werden müsste, so es der Wahrheit entspräche.

In der weiteren Beschwerde wird in unkonkreter Weise auf die allgemeine jüngste politische Entwicklung im Kosovo hingewiesen. Es sei dort jede staatliche Gewalt aufgehoben und es herrsche absolute Willkür, sodass der Zweitbeschwerdeführer für den Fall seiner Zurückschiebung oder Abschiebung nach Jugoslawien "unmittelbar mit Leib und Leben bedroht" sei.

Wenn das Beschwerdevorbringen so zu verstehen sein sollte, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung aller Albaner im Kosovo allein auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides behauptet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof sieht es insbesondere aufgrund von Medienberichten als notorisch an, dass mit der Reaktion serbischer Sonderpolizei auf einen Überfall auf eine reguläre Polizeipatrouille durch "albanische Separatisten" am 28. Februar 1998 eine neue Stufe der (bewaffneten) Auseinandersetzungen im Kosovo begonnen hat. Diese Auseinandersetzungen gehen auch mit vermehrten Übergriffen insbesondere auf die albanische Zivilbevölkerung einher.

Derartige Vorgänge, insbesondere in Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, sind vom Bundesasylamt und vom unabhängigen Bundesasylsenat als Spezialbehörden jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Beschwerde zeigt aber die Relevanz des Umstandes nicht auf, dass die belangte Behörde diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren über Ereignisse nach dem 28. Februar 1998 - unter Einräumung des Parteiengehörs und allenfalls Durchführung einer mündlichen Verhandlung - geführt hat. Es ist nämlich auch allgemein bekannt, dass sich die Aktionen der serbischen Kräfte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht auf den ganzen Kosovo bezogen. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus Ornobrdo, in der Umgebung von Istok gelegen. Für diesen Bereich des Kosovo waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstärkte Aktionen der genannten Art nicht notorisch. Dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen - etwa weil ihm ein Naheverhältnis zu den "albanischen Separatisten" vorgeworfen bzw. unterstellt wird - von diesen Vorfällen besonders betroffen sei, hat er auch in der Beschwerde nicht behauptet. Aus der bloßen Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe - ohne räumliches Naheverhältnis zu Gegenden mit verstärkten Aktivitäten von serbischen Einheiten (vgl. zu diesem Merkmal das hg. Erkenntnis vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0370) und ohne sonstige Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung - kann jedoch eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende asylrelevante Verfolgung nicht abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0386).

Die belangte Behörde hat auf Grund obiger Ausführungen, welche im gegenständlichen Fall auch auf die Beurteilung, ob einer der im § 57 Fremdengesetz 1997 - FrG - genannten Gründe vorlägen, zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 leg. cit. verneint.

4. Zu den Erst- und Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern:

Wie der Verwaltungsgerichtshof beginnend mit dem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, ausgesprochen hat, darf das Verfahren über den Erstreckungsantrag nicht vor dem Verfahren über den Hauptantrag rechtskräftig beendet werden. Die Erstreckungsanträge wurden mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 30. Oktober 1998 abgewiesen. Die Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides erfolgte durch Telefax-Übermittlung an das Bundesasylamt am 30. Oktober 1998 um 10.43 Uhr, die die Erst- und Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer betreffenden Bescheide wurden auf gleichem Wege am 30. Oktober 1998, beginnend um

14.26 Uhr bis 15.17 Uhr erlassen. Die belangte Behörde hat somit die maßgebliche zeitliche Bestimmung, dass sie die Verfahren über die Erstreckungsanträge nicht vor dem Verfahren über den Hauptantrag rechtskräftig beenden durfte, eingehalten. Die Erst- und Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer bringen in ihren Beschwerden nur vor, dass der Ehegatte bzw. Vater (Zweitbeschwerdeführer) fristgerecht gegen den zweitangefochtenen Bescheid die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Dies ändert aber nichts daran, dass mit der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides das Verfahren über den Hauptantrag rechtskräftig beendet war und sich daran durch die Abweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers nichts änderte (vgl. aber zur Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0555, und vom 24. März 1999, Zlen. 98/01/0403 bis 0405).

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Juli 1999

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010058.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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