Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W222 2159397-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, ZI.: XXXX , beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Wiedereinsetzungswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.04.2017, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Wiedereinsetzungswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 02.05.2017 beginnend mit 02.05.2017 beim zuständigen Postamt hinterlegt.
Am 17.05.2017 wurde seitens der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung per Fax gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorlage langte am 30.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Per "Verspätungsvorhalt" vom 21.06.2017 wurde dem Wiedereinsetzungswerber zur Kenntnis gebracht, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 16.05.2017 geendet habe und die Beschwerde vom 17.05.2017 somit verspätet sei, und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 04.07.2017 (eingelangt am 05.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht) wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2017, Zlen. W222 2159397-1/7E und W222 2159397-2/2E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.10.2017, E 3016/2017, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, Zl. XXXX , wurde nach einem Zustellversuch am 02.05.2017 beim zuständigen Postamt hinterlegt und die Abholfrist begann am 02.05.2017 zu laufen. Mit Fax vom 17.05.2017 brachte der Wiedereinsetzungswerber im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
Nachdem mit Schreiben vom 21.06.2017 zur Wahrung des Parteiengehörs ein Verspätungsvorhalt übermittelt worden war, langte am 05.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ein.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und decken sich auch mit den Angaben des Wiedereinsetzungswerbers im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, betreffend die Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand klar gestellt hat, kann § 33 Abs. 4 VwGVG "verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist". Da der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag nach Vorlage der Beschwerde eingebracht wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034, Rechtssatznummer 1). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. VwGH 17.09.2012, 2011/23/0506), das heißt wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 Rz 22 mwH (Stand 1.4.2009, rdb.at)).
Eingangs ist zu erwähnen, dass im vorliegenden Fall ursprünglich gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 24/2016 iVm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG eine zweiwöchige Beschwerdefrist normiert war. Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017, hob der Verfassungsgerichtshof jedoch die Wortfolge "2,4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Da der mit 01.09.2018 in Kraft getretene § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 keine Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen im gegenständlichen Fall vorsieht, ist dementsprechend zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung nunmehr § 7 Abs. 4 VwGVG heranzuziehen, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen beträgt.
In casu wurde der Bescheid nach einem Zustellversuch am 02.05.2017 beim zuständigen Postamt hinterlegt und die Abholfrist begann am 02.05.2017 zu laufen. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Ausgehend von der Zustellung am 02.05.2017 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 30.05.2017, sodass die am 17.05.2017 eingebrachte Beschwerde binnen offener Frist eingebracht wurde und daher der Wiedereinsetzungsantrag mangels einer Fristversäumung nicht zulässig ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (mangels Fristversäumung) zurückzuweisen.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017 wird eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergehen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung wurde weder vom Wiedereinsetzungswerber beantragt, noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche aufgrund der Aktenlage als erforderlich, weil eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist, der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung
angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fristenwahrung, Rechtzeitigkeit, Wiedereinsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W222.2159397.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019