Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W189 2124089-2/2E
W189 2124090-2/2E
W189 2124093-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , XXXX ,
2.) XXXX und von 3.) XXXX , geb. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , alle StA. Ukraine, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.07.2018, Zlen. 1.) 1080719307-150991794, 2.) 1080718702-150991786 und 3.) 1080718604-150991778, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer - volljährige Tochter (im Folgenden BF1), ihr Vater (BF2) und ihre Mutter (BF3) - steht in einem derartigen Zusammenhang bzw. ist soweit miteinander verknüpft, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Gemeinsam werden sie als die BF bezeichnet.
1.1. Die BF reisten gemeinsam am 02.08.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärten die BF, Staatsangehörige der Ukraine und Jesiden zu sein. Die BF seien in Armenien geboren worden und hätten zuletzt in XXXX (Ukraine) gelebt. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gaben die BF an, dass drei Männer in Uniform zu ihnen nachhause gekommen seien und habe einer von ihnen BF1 vergewaltigt. Daraufhin habe sie BF2 und BF3 angerufen, welche sie ins Krankenhaus gebracht hätten, wo sie drei Tage verblieben sei. BF2 habe den Vorfall bei den ukrainischen Behörden anzeigen wollen, jedoch sei eine Anzeige bei mehreren Dienststellen nicht entgegengenommen worden und habe er daraufhin entscheiden, dass die BF das Land verlassen müssen. Für den Fall einer Rückkehr fürchten die BF getötet zu werden und herrsche in der Ukraine überdies Krieg.
1.3. Nach Zulassung ihres Verfahrens wurden die BF am 27.01.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
BF1 gab dabei an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen und in psychologischer Behandlung zu stehen. Sie spreche die Sprachen Jesidisch, Armenisch und Russisch und habe seit 1995 und bis zur Ausreise im Gebiet von Lugansk in XXXX gelebt. Davor sei sie mit ihren Eltern in Armenien wohnhaft gewesen, jedoch wisse sie nicht, ob es das Familienhaus dort noch gebe und hätten die BF keinen Kontakt zu ihren armenischen Verwandten. Es handle sich um Brüder ihrer Mutter, die sich nun irgendwo in der Ukraine aufhalten würden. Die Schwester ihres Vaters lebe in Armenien und hätten sie zu dieser ebenso keinen Kontakt. Im Herkunftsstaat habe sie noch ihre Geburtsurkunde und ihr Hausbuch. Sie erklärte auf Nachfrage, sich diese Unterlagen nicht übermitteln lassen zu können. BF1 habe im Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht, sei kein Mitglied einer Partei und auch nicht politisch tätig gewesen. Ihre Familie hätte eine eigene Möbelwerkstatt und eine eigene Wirtschaft betrieben, wo BF1 ausgeholfen hätte. Die Möbelwerkstatt habe sich bei ihnen im Hof und das Geschäft am Markt in Lugansk befunden; die BF hätten wirtschaftlich gut gelebt. BF1 habe keinen Kontakt in den Herkunftsstaat, da sie keine Freunde habe. Gegen sie bestehe kein offizieller Haftbefehl und sei sie auch nicht aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit verfolgt worden.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab BF1 zu Protokoll, dass in der Ukraine Krieg herrsche und sie außerdem vergewaltigt worden sei. Konkret sei sie am 18.07. zuhause von drei Männern der freiwilligen Volkswehr vergewaltigt worden. Sie habe danach sofort ihre Mutter angerufen, jedoch könne sie sich nicht daran erinnern, was sie ihr erzählt habe und sei sie erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen, wo ihre Mutter ihr mitgeteilt habe, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie könne sich an alles danach nicht mehr erinnern. Ihr Vater sei zunächst in Lugansk zur Polizei gegangen, wo diesem aber nicht geholfen worden sei. Danach sei er mit der Bestätigung aus dem Krankenhaus nach Kiew gefahren, wo sie aber auch keine Hilfe erhalten hätten, wobei sie dort mit einer zweiten Familie, in der die Tochter auch vergewaltigt worden sei, gewesen seien. Die Bestätigung aus dem Krankenhaus sei genommen und zerrissen worden und sei ihnen gesagt worden, dass man ihnen nicht helfen werde. Sie seien aufgefordert worden, nach Mukachevo zu gehen, wobei ihnen auch Fahrkarten besorgt worden seien. Sie hätten sich dort in einem Wohnheim aufgehalten, bis ihr Vater eines Tages gesagt habe, dass sie ausreisen würden.
BF1 habe keine Verletzungen gehabt. Befunde, Aufenthaltsbestätigungen etc. über den Krankenhausaufenthalt habe sie nicht. Diese Unterlagen seien in Kiew abgenommen und nicht zurückgegeben worden. Konkret sei die Abnahme am Eisenbahnhof erfolgt, wo eine Flüchtlingsaufnahmestelle gewesen sei. Ihre Vergewaltiger seien von der Volkswehr gewesen, denn sie hätten grüne Uniformen getragen und Pistolen mitgehabt. Sie hätten selbst gesagt, von der Volkswehr zu sein und eine Kontrolle durchzuführen. Konkret hätten sie gefragt, ob sie Leute verstecke. Festgehalten wurde, dass BF1 ohne Emotionen, ruhig und gefasst ihre Schilderungen getätigt habe. Nach Unterlagen über den Aufenthalt befragt, meinte sie, nichts darüber sagen zu können. Ihr Vater habe alles organisiert. Ein Beweismittel über den Vorfall mit den drei Personen und dem Krankenhausaufenthalt habe sie nicht. Auch die Fahrkarten habe sie nicht. Sie könne sich an die Untersuchungen und Behandlungen im Krankenhaus nicht erinnern. Man habe ihr im Krankenhaus Injektionen gegeben und ihren Magen entleert. Man habe ihr gesagt, dass sie angeblich Tabletten genommen habe, wobei sie sich daran nicht mehr erinnern könne. Abgesehen von der Magenuntersuchung seien auch Flecken untersucht worden. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Auf Nachfrage gab sie an, dass sich die Stadt XXXX in Lugansk befinde, wobei sich Lugansk glaublich im Westen der Ukraine befinde. Sie könne nicht sagen, welche Länder an die Ukraine grenzen würden, da sie nicht aus dem Haus gegangen sei. Nach TV-Sendern in der Ukraine befragt, erklärte sie, seit zwei Jahren kein Fernsehen mehr geschaut zu haben. Es habe Krieg geherrscht und hätten sie im Keller gelebt. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, welche Programme es davor gegen habe. Sie meinte, über Satellit ihre Sender geschaut zu haben. Diese seien in Russisch gehalten, da die Mehrheit bei ihnen Russisch spreche. Befragt, ob sie ihren Glauben ausgeübt habe, meinte sie, nicht alleine aus dem Haus gegangen zu sein, sondern nur mit ihren Eltern. In den Herkunftsstaat könnte sie nach Ende des Krieges und nach Beruhigung der Lage zurückkehren. Sie habe damals nicht die Möglichkeit gehabt, sich wo anders im Heimatland niederzulassen, um den Problemen zu entgehen. Dies deshalb nicht, da sie ja ein eigenes Haus gehabt hätten.
In Österreich lebe sie mit BF2 und BF3 von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und sie habe auch keine österreichischen Freunde. Auch verfüge sie über kein Eigentum.
BF2 wurde am selben Tag zu seinem Antrag befragt. Er erklärte vorerst, höchstwahrscheinlich im Jahr 1998 in Jerewan geheiratet zu haben, korrigierte in der Folge, dass er 1990 geheiratet habe. Er habe im Gebiet Lugansk in der Stadt XXXX gelebt. Sie seien dort im Jahr 1995 hingekommen und hätten davor in Armenien in einem Einfamilienhaus gelebt. Er habe Militärdienst von 1982 bis 1984 in Russland geleistet. Auf Nachfrage, ob er die armenische Staatsbürgerschaft habe, erklärte er, dass es damals noch keine armenische Staatsangehörigkeit gegeben habe. Das Haus stehe noch in seinem Eigentum und habe er dort mit seiner Tochter und seiner Ehefrau gelebt. Er habe nur eine Schwester, die irgendwo in Armenien verheiratet sei, wobei sie seit dem Verlassen von Armenien keinen Kontakt mit dieser gehabt hätten. Er sei Jeside, Sonnenanbeter und gesund. Er spreche Jesidisch, Armenisch und Russisch. Er erklärte, dass dort, wo er wohne, alle russischsprachig seien und nur im Westen der Ukraine ukrainisch gesprochen werde. Im Herkunftsstaat hätten sie ein Grundstück, ein Haus und ein Auto. Wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sie nicht gehabt. Dort habe Krieg und Willkür geherrscht. Er könne keinerlei Papiere, Dokumente oder sonstige Unterlagen vorlegen. Er sei im Herkunftsstaat nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er sei im Herkunftsstaat strafrechtlich unbescholten und habe dort auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Auch hätten sie keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit gehabt. Im Herkunftsstaat habe er Möbel bzw. Sitzmöbel produziert und sei die Werkstatt direkt auf seinem Grundstück gewesen. Sie hätten ein Familiengeschäft und zwei Arbeiter gehabt. Er habe zwei Geschäfte gehab und einen Verkaufsstand am Markt. Die wirtschaftliche Situation sei normal gewesen. Kontakt zum Herkunftsstaat habe er nicht, da er sein Handy verloren habe.
Zum Grund für die Ausreise befragt, schilderte er, dass er am 18.07.2015 mit seiner Ehefrau unterwegs gewesen sei, um Lebensmittel zu besorgen, als diese von seiner Tochter angerufen worden sei und erzählt habe, vergewaltigt worden zu sein. BF2 und BF3 seien sofort nachhause gefahren und sei seine Tochter am Boden gelegen. Er habe sie ins Krankenhaus gebracht und seien dort die Vergewaltigung und eine Vergiftung bestätigt worden. Ihm sei von den Ärzten gesagt worden, dass der Vorfall bei der Polizei gemeldet werden müsste. Es sei jedoch niemand gekommen, selbst nachdem er noch einmal bei der Polizei in XXXX angerufen habe. Er habe dann von den Ärzten eine Bestätigung erhalten und sei ihm geraten worden, nach Lugansk zur fahren. Er habe jedoch auch dort keinen Erfolg gehabt. Seine Tochter sei zwei Tage lang im Krankenhaus gewesen, wo ihr der Magen entleert worden sei und sie Medizin erhalten habe, wobei seine Ehefrau hierzu Näheres berichten könne. Danach sei er nach Lugansk in die Polizeizentrale gefahren, wo auch nichts passiert sei. Er sei dann nachhause gefahren und habe gesehen, wie seine Tochter versucht habe, sich zu erhängen. Nach einigen Tagen hätten sie erfahren, dass auch die Tochter einer anderen Familie vergewaltigt worden sei. Gemeinsam seien sie nach Kiew gegangen, um sich an die Flüchtlingshilfe zu wenden. Dort hätten sie einem Offizier das Problem geschildert und die ärztliche Bestätigung gezeigt. Es sei ihnen jedoch nicht geholfen worden, sondern habe ihnen ein Soldat Bustickets für Mukachevo gegeben, wo sie hingefahren seien und ein Zimmer in einem Wohnheim erhalten hätten. Dort hätten Männer für den Krieg rekrutiert werden sollen, wobei BF2 in der Folge einen Schlepper für die Ausreise organisiert habe. Er wisse nicht, von wem seine Tochter vergewaltigt worden sei. Er vermute, es seien Leute von der Volkswehr gewesen. Seine Tochter habe gesagt, dass es drei Männer gewesen seien, wobei sie einer vergewaltigt habe. Er sei in XXXX bei der einzigen Polizeistelle gewesen. In Lugansk sei er bei der Zentralen Polizeistelle gewesen, wobei man ihn nicht beachtet habe. Überall, wo er gewesen sei, sei die Anzeige nicht angenommen worden. Die ärztliche Bestätigung sei in Kiew geblieben. Seine Tochter sei nicht selbst zur Polizei gegangen, da nach ihrer Tradition alles die Eltern machen und entscheiden würden. Kontrollen von Personen der Volkswehr habe es öfter gegeben; dabei sei überprüft worden, ob sie Soldaten verstecken würden. Sie hätten manchmal auch versucht, ihn zu überzeugen, sich der Volkswehr anzuschließen und für diese zu kämpfen. In Mukachevo sei ihnen auch nicht geholfen worden. Er wisse sonst nichts dazu. Weitere Fluchtgründe habe er auch nicht und sei der ausschlaggebende Grund für die Ausreise, dass die Polizei nicht gegen die Vergewaltiger seiner Tochter vorgegangen sei. BF2 habe sich nicht mit der Möglichkeit befasst, in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates zu gehen, um sich den Schwierigkeiten zu entziehen. Um wieder zurückkehren zu können, müsste Frieden herrschen.
Im Bundesgebiet lebe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter von der Grundversorgung. Er besuche einen Deutschkurs, sei kein Vereinsmitglied, und gehe an seinem Aufenthaltsort spazieren und versuche dort, mit den Bewohnern zu sprechen. Über Eigentum in Österreich verfüge er nicht.
BF3, die am selben Tag niederschriftlich einvernommen wurde, gab an, seit dem Jahr 1990 mit ihrem Ehemann verheiratet zu sein. Sie sei mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in das Bundesgebiet eingereist, mit welchen sie bis zur Ausreise gemeinsam gelebt habe. Nach Angehörigen in der Heimat befragt, erklärte sie, dass ihre Brüder dort gewesen seien. Bis vor dem Krieg hätten sie mit diesen Kontakt gehabt, dann sei der Kontakt abgebrochen. Wo ihre Angehörigen sich nunmehr aufhalten würden wisse sie nicht. Sie sei Jesidin und Sonnenanbeterin. Sie sei unbescholten und habe keinerlei Probleme mit den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat gehabt. Nach Problemen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit befragt, schilderte sie, dass es solche gegeben habe, seitdem der Krieg begonnen habe. Man habe von ihnen Unterstützung für die Kämpfenden verlangt. Man habe auch versucht, sie zum Leichenaufsammeln zu zwingen. Es habe aber keine persönlichen Übergriffe gegen sie gegeben.
Zu den Fluchtgründen befragt, führte sie die Vergewaltigung ihrer Tochter an, wobei es nicht möglich gewesen sei, über die Polizei die Schuldigen zu bestrafen. Nachdem ihre Tochter sie angerufen habe, seien sie sofort nachhause gefahren, wo die Tochter auf dem Boden gelegen sei. Sie habe Tabletten genommen. Sie hätten sie sofort ins Krankenhaus gebracht, wo sie zwei bis drei Tage gewesen sei. Danach habe ihr Ehemann beschlossen, die Leute zu bestrafen. Mit der ärztlichen Bestätigung hätten sie Anzeige erstatten wollen. Sie seien damit auch nach Kiew zu einer Flüchtlingsaufnahmestelle gefahren, wo ihnen aber nicht geholfen, sondern ihnen die Bestätigung abgenommen worden sei. Man habe auch in den Raum gestellt, dass sie Separatisten seien. Überhaupt sei ihnen gesagt worden, alle aus Lugansk und Donezk sollten nicht nach Kiew kommen. Sie seien beschuldigt worden, die Ukraine zu verkaufen. Befragt, von wem ihre Tochter konkret vergewaltigt worden sei, meinte sie, dass gewöhnlich die Volkswehr komme, um Kontrollen durchzuführen. Die Tochter habe gesagt, sie hätten Militäruniform getragen, wobei dort jeder Militäruniform trage. Weitere Vorfälle mit ihrer Tochter gebe es nicht. Ihre Tochter sei nicht selbst zur Polizei gegangen, da bei den Jesiden die Eltern alles entscheiden würden, solange die Tochter nicht verheiratet sei. Nach dem ausschlaggebenden Grund für die Flucht befragt, meinte sie, dass sie die Ukraine nicht hätten verlassen wollen und sie gedacht hätten, das Problem in der Ukraine lösen zu können. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse sie nicht, was sie erwarten würde. Befragt, ob sie sich damals wo anders im Herkunftsstaat niederlassen hätten können, gab sie an, dass es diese Möglichkeit nicht gegeben habe. Sie hätten die Ukraine eigentlich nicht verlassen wollen. Eine Rückkehr in die Ukraine sei möglich, wenn dort Ruhe einkehren würde.
In Österreich lebe sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter. Sie würden Deutschkurse besuchen. Sie besuche manchmal einen Verein namens Frauenzimmer. Sie verfüge in Österreich über kein Eigentum.
Vorgelegt wurden Deutschkursbesuchsbestätigungen sowie die erste Seite eines Klinisch-Psychologischen Befundberichts vom 20.01.2016 betreffend BF1.
Den BF wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat ausgefolgt und zum schriftlichen Parteiengehör vorgehalten. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde seitens der BF nicht erstattet.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zlen., 1.) 1080719307-150991794, 2.) 1080718702-150991786 und 3.) 1080718604-150991778, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihnen in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde (Spruchpunkt IV.).
Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden als nicht glaubhaft befunden und wurde eine Verfolgung im Herkunftsstaat verneint. Festgestellt wurde weiters, dass die BF im Herkunftsstaat über keine privaten Anknüpfungspunkte verfügen würden, sie dort für den Fall einer Rückkehr jedoch in keine ausweglose Situation geraten würden.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen. Im Übrigen stehe es den BF frei, sich in irgendeinem Teil der Ukraine niederzulassen und sei demnach von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Im Übrigen wurden die BF auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der BF bei Wahrunterstellung verwiesen, zumal die BF keine staatliche Verfolgung vorgetragen hätten. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde insbesondere damit begründet, dass auch im Lichte des Gesundheitszustandes von BF1 keine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in die Ukraine erkannt werden könne.
1.4. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und diese zur Gänze angefochten. Vorgelegt wurden ein Klinisch-Psychologischer Befundbericht vom 17.03.2016 (BF1), ein Empfehlungsschreiben bzw. eine Bestätigung für die Teilnahme an der Initiative "Frauenzimmer" vom 17.03.2016 (BF1) sowie Bestätigungen betreffend die Teilnahme an Deutschkursen der BF.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2017 des Bundesverwaltungsgerichtes erging die Aufforderung an die BF, Dokumente, wie zB einen Reisepass oder Führerschein, oder andere Urkunden bzw. schriftliche Unterlagen vorzulegen, aus denen ihre Staatsangehörigkeit hervorgehe.
Mit Fax vom 20.01.2017 teilten die BF mit, dass ihnen dies nicht möglich sei, da sie alle Dokumente dem Schlepper übergeben hätten müssen und keine Kopien besitzen würden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2017, Zlen. W189 2124089-1, W189 2124090-1 und W189 2124093-1, wurden in Erledigung der Beschwerde die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zlen. 080719307-150991794, 1080718702-150991786 und 1080718604-150991778, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen habe, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der Identität und Staatsangehörigkeit der BF zu ermitteln, zumal es sich bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren handle, die einer Prüfung der Asyl- und Non-Refoulementgründe vorgelagert sei.
2.1. Am 21.08.2017 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab BF1 an, dass sie in Armenien geboren worden sei und die ukrainische Staatsangehörigkeit besitze. Es sei lange her gewesen und könne sie sich daran nicht mehr erinnern; sie habe auch keine Unterlagen über ihre Staatsangehörigkeit. Sie sei Jesidin und Sonnenanbeterin und habe neun Jahre die Mittelschule besucht. Sie spreche Russisch und kaum Ukrainisch. BF1 habe ihrer Mutter im Haushalt geholfen und hätten sie einen Gemüsegarten sowie eine eigene Wirtschaft gehabt. Sie sei ledig und kinderlos und habe im Herkunftsstaat Ukraine gemeinsam mit ihren Eltern in einem Einfamilienhaus gelebt. Das Haus, das Grundstück und ein Auto würde es noch geben, auch sei das Geschäft in XXXX geblieben. Die Werkstatt habe sich bei ihnen im Hof befunden und wisse BF1 nicht viel mehr über die geschäftlichen Angelegenheiten ihres Vaters. Sie habe keinen Kontakt ins Heimatland.
BF2 gab befragt an, dass er in Armenien geboren worden und ukrainischer Staatsangehöriger sei. Er sei mit BF3 verheiratet, Jeside und Sonnenanbeter. Er habe acht Jahre die Schule besucht. Im Herkunftsstaat habe BF2 in der Landwirtschaft gearbeitet und sich sodann mit Polstermöbeln (Tapezieren und Herstellen) beschäftigt. Das Geschäftslokal sei am Markt in XXXX gewesen, wo er Platzmiete gezahlt habe, und hätte er auch ein Möbelgeschäft in der Nähe eines Einkaufszentrums gemietet, wo er zwei Mitarbeiter gehabt habe. Den Marktstand habe er ungefähr zwölf Jahre, bis zum Beginn des Krieges in der Ostukraine, betrieben. Bis dahin sei er auch als Unternehmer eingetragen gewesen, danach habe er keine Tätigkeit mehr gehabt. Seine Möbel habe er auf Russisch verkauft und könne er nur ein paar Wörter Ukrainisch, und zwar aus dem Fernsehen. Freunde habe er gehabt, jedoch seien auch einige von ihnen nach dem Krieg weggezogen und habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen. Die BF hätten in der Ukraine in einem Einfamilienhaus gelebt, welches es noch gebe, jedoch wisse er nicht, wer aktuell dort wohne. Zwar hätten sie ihre namentlich genannten Nachbarn gebeten, auf das Haus zu schauen, was damit nun sei, wisse er nicht. Etwaige Unterlagen seien Zuhause geblieben. BF2 habe keine Kontakte mehr in der Ukraine, weil er hier sein Handy verloren habe und die Kontakte nach zwei Jahren nicht mehr herstellen könne. Nach dem Elternhaus in Armenien gefragt gab BF2 zu Protokoll, dass er nach der Heirat seiner Schwester Streit mit den Eltern gehabt habe und aus diesem Grund auch nicht wisse, was mit diesem Haus passiert sei. Auch wisse er nicht, wo genau seine Schwester in Armenien wohne. BF2 habe keine identitätsbezogenen Dokumente. Nach dem Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft gefragt gab er weiters zu Protokoll, dass es 1996 oder 1997 gewesen sei, jedenfalls ein Jahr nachdem sie sich dort angemeldet hätten. Sie hätten in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Sovkhoz gearbeitet und habe der Besitzer sie angemeldet und ihnen eine Unterkunft gewährt. Den Militärdienst habe BF2 in Armenien abgeleistet.
BF3 gab befragt zu Protokoll, dass sie seit 1990 mit BF2 verheiratet und seit 1997 ukrainische Staatsangehörige sei, jedoch über keine Unterlagen verfüge. Sie sei gesund, Jesidin und Sonnenbeterin. In Armenien habe sie zehn Jahre die Mittelschule besucht und danach in der Ukraine mit BF2 gearbeitet und die Werkstatt aufgebaut. Sie hätten sowohl einen Marktstand, als auch ein Geschäftslokal gemietet und hatten zwei Mitarbeiter, die schwarz gearbeitet hätten. Es gebe kein Firmenkonto, keine öffentliche Registrierung des Unternehmens und gebe es das Geschäftslokal in der Nähe des Einkaufszentrums wahrscheinlich gar nicht mehr. BF3 habe am Markt überdies Obst aus ihrem Gemüsegarten verkauft. Weiters führte sie zu den Umständen im Herkunftsstaat an, dass sie mit BF1 und BF2 in einem Einfamilienhaus gewohnt habe; das Haus, das Auto und das Grundstück gebe es noch. Sie hätte zu niemandem in der Ukraine Kontakt, weil sie das Handy in Traiskirchen verloren hätten.
Im Bundesgebiet würden sich BF1 und BF3 in psychologischer Behandlung befinden. BF2 leide an COPD und stehe in ärztlicher Behandlung beim Hausarzt. Er nehme ein Spray und Tabletten ein. In der Ukraine habe er das noch nicht gespürt und sei dort nicht behandelt worden.
Die BF würden über Verwandte in der Ukraine verfügen, wobei es sich um die Schwester und die zwei Brüder von BF3 handle, zu denen sie nicht in Kontakt stehen würden. Die BF hätten gar keinen Kontakt ins Heimatland.
Den BF wurde eine vierwöchige Frist für die Besorgung der im Herkunftsstaat befindlichen Dokumente gegeben.
Am Ende der Einvernahme wurde den Beschwerdeführern die Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine ausgehändigt und eine dreitägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
2.2. Am 22.08.2017 wurde eine Anfrage zur Herkunfts- und Identitätsprüfung in der Ukraine bzw. Armenien an die Staatendokumentation gestellt. Im am 15.09.2017 bei der Behörde eingelangtem Ergebnis wurde zusammenfassend festgehalten, dass weder in der Ukraine, noch in Armenien Informationen zu den BF eruiert haben werden können. In der Ukraine sei weder eine Recherche im Melderegister, noch im Wählerverzeichnis ohne Weitergabe von personenbezogenen Daten an die Behörden möglich. Gleiches gelte für die Klärung der Staatsbürgerschaft von Personen. Vor-Ort-Recherchen in der Ostukraine seien auch nicht möglich.
Am 05.01.2018 wurde zwecks Herkunftsprüfung eine Sprachanalyse durchgeführt, wessen Ergebnis am 20.02.2018 bei der Behörde einlangte. Die phonologischen und morphologischen Merkmale bei BF2 und BF3 würden in Übereinstimmung mit dem Ostarmenischen stehen. Auch zeige die Sprachanalyse bei den BF eindeutig, dass die Ergebnisse sehr wahrscheinlich in Übereinstimmung mit der Sprachgemeinschaft Russisch oder dialektales Russisch oder einer Mischung aus beidem stehen würde. Eine Sprachanalyse für die Sprache Armenisch konnte bei BF1 nicht durchgeführt werden.
2.3. Am 12.06.2018 wurden die BF erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und wurden ihnen die Ergebnisse der Anfragebeantwortung sowie jenes der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht.
BF1 gab hierzu an, dass sie dazu nichts zu sagen habe. In der Ukraine sei sie niemals wählen gegangen, da sie sich nicht auskenne. Sie habe niemals die Wohnung verlassen und sei auch in keinem Wählerregister eingetragen. Sie sei nur in die Schule gegangen oder zuhause gewesen. BF1 wolle jedenfalls weder in die Ukraine, noch nach Armenien zurück. Sie spreche Jesidisch, Russisch und nur ein wenig Armenisch, weshalb bei ihr die diesbezüglich Sprachanalyse habe ausbleiben müssen. Sie spreche auch kein Ukrainisch, weil alle in ihrem Dorf auf Russisch gesprochen hätten. Aufgefordert machte BF1 weiters Angaben zu ihrer Schulbildung und der Schule, die sie im Herkunftsstaat besucht habe.
BF2 gab ebenfalls befragt an, dass er in den letzten sechs bis sieben Jahren in der Ukraine nicht wählen gegangen sei, weshalb er auch nicht in das Wählerregister eingetragen sei. Zu den mangelnden Informationen des Vertrauensanwaltes zur Person des BF2 gab er zu Protokoll, dass er bereits im Jahr 1995 Armenien verlassen habe und es danach einen Streit mit seinen Eltern gegeben habe. Diese seien in den Jahren 2000 und 2003 verstorben und habe er das von seinen Nachbarn aus der Ukraine, die regelmäßig nach Armenien gefahren seien, erfahren. Es könne jedenfalls nicht sein, dass laut Anfragebeantwortung dort niemals Jesiden gelebt hätten. Vielleicht seien seine Verwandten weggezogen und hätten die Wohnung verkauft. Jedenfalls sei die angegebene Identität auch die wahre Identität von BF2, jedoch habe er die diesbezüglichen Unterlagen in der Ukraine liegen lassen. Zur Sprachanalyse gab BF2 weiters zu Protokoll, dass er in der Ostukraine gelebt habe, wo nur Russisch gesprochen werde. Er sei von seiner Geburt bis 1995 in Armenien wohnhaft gewesen und habe einen sowjetischen Reisepass gehabt. Er habe die armenische Staatsangehörigkeit abgelehnt und besitze ein Haus in der Ukraine. Schließlich führte BF2 an, dass er keine Telefonnummer seiner Nachbarn in der Ukraine habe und er nicht wisse, an wen er sich zwecks Besorgung von Dokumenten wenden solle. Dort herrsche Krieg. Er sei "Separatist", auch für die Botschaft.
BF3 gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie Armenien in die Ukraine verlassen habe, als der Krieg in Berg-Karabach begonnen habe. Wo sie gelebt habe, habe es nur Häuser und keine Straßen gegeben. Nachgefragt führte sie weiters aus, dass sie in der Ukraine niemals wählen gegangen sei, da sie keine Zeit gehabt habe; sie habe arbeiten und sich um die Familie kümmern müssen. Sie wisse auch nicht, ob sie im Wählerregister eingetragen sei, auch seien in der Ukraine in letzter Zeit keine Wahlen gewesen. Zu den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gab BF3 zu Protokoll, dass sie in Armenien vor "100 Jahren" ausgereist seien und die Nachbarn sie deshalb nicht kennen würden. Auch könne es nicht sein, dass dort keine Jesiden gelebt hätten, da sie mindestens vier oder fünf Jahre dort gelebt habe und dann ausgereist sei. Die Schwiegereltern und Eltern von BF3 hätten zwar dort gelebt, seien aber in den Jahren 2001 und 2003, bzw. 2000 und 2002 gestorben. Nach den gesprochenen Sprachen gefragt gab BF3 an, dass sie zuhause hauptsächlich Jesidisch sprechen und auch Russisch können würden. BF1 und BF2 würden nur wenig Armenisch sprechen. Auf den Vorhalt, wonach man ihren Namen in Armenien nicht finden könne gab sie an, dass das nicht möglich sei und man sie schon finden können müsse. Auf die Frage, ob sie eine elektronische Anfrage mit Angabe ihrer persönlichen Daten zur Abklärung, ob sie wirklich ukrainische Staatsbürgerin sei, an die Administration des Registers schicken könne, gab sie an, dass sie sich damit nicht auskenne und ihre Tochter ihr auch nicht helfen könne.
Den BF wurde eine einmonatige Frist für die Besorgung von Dokumenten aus dem Herkunftsstaat zum Beweis der Staatsangehörigkeit gewährt.
Weiters wurden ihnen die Länderfeststellungen zur Armenien und der Ukraine ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit gegeben, binnen einem Monat eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.
2.4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchtpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Zur Herkunft der BF wurde eingangs festgehalten, dass im Rahmen der Sprachanalyse auch eine Herkunftsprüfung durchgeführt worden sei, wobei die vom Gutachter gestellten Fragen korrekt beantwortet worden seien. Weiters führte die Behörde begründend aus, dass das vorgetragene Fluchtvorbringen der BF aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft sei und somit keinesfalls dazu geeignet sei, Asyl zu begründen. Es könne im Falle der BF auch nicht festgestellt werden, dass für sie im Falle der Rückkehr in die Ukraine die Gefahr bestehe, in eine finanzielle Notlage zu geraten, zumal sie auch vor der Ausreise eine Möbelwerkstatt betrieben haben und im Besitz eines Hauses sowie eines Grundstückes gewesen seien. Jedenfalls stehe den BF die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, zumal im Süden der Ukraine - somit außerhalb vom Ostukrainekonflikt betroffenen Gebieten - die größte Gemeinschaft von Jesiden lebe und die BF die Sprache Jesidisch beherrschen würden. BF1 befinde sich in Österreich aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychologischer Betreuung. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Ukraine - Depression, Posttraumatische Belastungsstörung" sei jedoch zu entnehmen, dass ambulante und stationäre Behandlungen der genannten Krankheitsbilder durch einen Psychiater bzw. Psychologen sowie eine entsprechende psychotherapeutische Betreuung in der Ukraine verfügbar seien. Es sei überdies nicht glaubhaft, dass die BF keinen Kontakt in ihr Heimatland halten würden bzw. dieser nicht wieder herstellbar sei.
Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, dass weder aus dem Vorbringen, noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in der Ukraine, konkrete Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich seien, dass die staatlichen Institutionen im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Personen weder schutzfähig noch schutzwillig seien. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach den BF künftig in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen könne. Es liege auch kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vor, das einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung in das Heimatland entgegenstehen würde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.
2.5. Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig Beschwerden gegen die Spruchpunkte II., sowie IV. bis VI. erhoben und insbesondere ausgeführt, dass für den Fall einer Rückkehr der BF in die Ukraine eine reale Gefahr der Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde, zumal BF1 als Jesidin von einem Mitglied der Volkswehr vergewaltigt worden sei und sie aus diesem Grund aus der jesidischen Gemeinschaft verstoßen werden würde. Auch sei sie traumatisiert und von ihren Eltern abhängig, wodurch die Führung eines eigenständigen Lebens für BF1 nicht zu erwarten sei. Auch sei bei BF3 aufgrund ihres psychischen Zustandes von einer "besonderen Volatilität" auszugehen. Aufgrund des starken Flüchtlingsstromes komme es im Westen der Ukraine zu Versorgungsengpässen und Mängeln an Unterkünften. Die BF würden überdies nicht wissen, wo sich ihre Angehörigen in der Ukraine befinden und würden sie dahingehend auch keinen Kontakt aufbauen können. Auch seien die BF im Bundesgebiet in ihrem Wohnort integriert, würden am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, wodurch die Rückkehrentscheidung ihre in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen würde. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Im Verfahren vorgelegt wurden:
* Bestätigung des Lehrgangs Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch - Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Waidhofen an der Ybbs, vom 30.06.2017;
* Schulbesuchsbestätigung HAK/HAS Waidhofen/Ybbs, Schuljahr 2016/17, vom 14.11.2016;
* Schulbesuchsbestätigung HAK/HAS Waidhofen/Ybbs, Schuljahr 2017/18, vom 23.05.2018;
* Teilnahmebestätigung - Besuch ehrenamtlichen Deutschkurs, Sozialamt Stadt Waidhofen/Ybbs;
* ÖSD Zertifikat A1, vom 19.06.2017;
* ÖSD Zertifikat A2, 13.06.2018;
* Schreiben Initiative "Frauenzimmer", vom 04.08.2017;
* Bestätigung - Deutschkurs, Stadt Waidhofen/Ybbs, vom 04.07.2017;
* Fachärztlicher Befund XXXX , FA für Lungenkrankheiten, vom 27.06.2017* Klinisch-psychologische Stellungnahme - XXXX , vom 07.08.2017;
* Klinisch-psychologischer Bericht - XXXX , vom 05.06.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BF, beinhaltend ihre jeweiligen Erstbefragungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.08.2015, die jeweiligen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.01.2016, sowie am 21.08.2017 und am 12.06.2018 und schließlich durch Einsicht in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS und IZR sowie durch Einsichtnahme in das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine und der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie der Sprachanalyse zwecks Herkunftsprüfung durch das Institut VERIFIED Schweden. Der Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus den im Akt aufliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere den klinisch psychologischen Stellungnahmen vom 07.08.2017 und vom 05.06.2018, sowie dem fachärztlichen Befund vom 27.06.2017.
1. Feststellungen:
1.1. Festgestellt wird, dass die BF armenische Jesiden und Staatsangehörige der Ukraine sind. BF2 und BF3 sind in Armenien geboren worden und aufgewachsen, haben dort die Schule besucht und einander geheiratet. BF1 ist ebenfalls in Armenien geboren worden und sind die BF gemeinsam im Jahr 1995 in die Ukraine gezogen, wo BF1 die Schule besuchte und BF2 sowie BF3 zunächst in der Landwirtschaft arbeiteten und sodann eine Möbelwerkstatt betrieben haben sowie auch Obst aus eigener Produktion verkauften. Die BF sprechen Jesidisch und Russisch, sowie ein wenig Armenisch. Die Identität der BF steht nicht fest.
1.2. Die BF stellten nach illegaler Einreise am 02.08.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2017, Zlen. W189 2124089-1, W189 2124090-1 und W189 2124093-1, wurden die Bescheide des BFA vom 07.03.2016, Zlen., 1.) 1080719307-150991794,
2.) 1080718702-150991786 und 3.) 1080718604-150991778 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Da sich die gegenständlichen Beschwerden nur gegen die Spruchpunkte II. und IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide richten, sind die Fluchtgründe der BF nur mehr in Hinblick auf einen allfälligen subsidiären Schutzstatus zu beurteilen.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die BF leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. BF1 ist aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche aktuell deutlich abgemildert ist, in regelmäßiger psychologischer Betreuung. BF2 befindet sich aufgrund von Anpassungsstörungen mit depressiven und ängstlichen Anteilen ebenfalls in psychologischer Betreuung. BF3 leidet an COPD und wird medikamentös behandelt.
Die BF befinden sich seit August 2015 im Bundesgebiet und leben von Leistungen aus der Grundversorgung. BF1 und BF3 besuchen einen ehrenamtlichen Deutschkurs und hat BF1 das Niveau A2 der deutschen Sprache erlernt. BF3 besucht manchmal einen Verein namens "Frauenzimmer". Die BF haben keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich und sind nicht Mitglieder in Vereinen oder Organisationen. BF2 hat bisher keinen Deutschkurs besucht. Eine überdurchschnittliche Integration der BF im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Die BF verfügen über Angehörige in der Ukraine und handelt es sich dabei um die Schwester und die zwei Brüder von BF3.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten und stehen im erwerbsfähigem Alter.
1.3. Zum Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)
Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).
Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).
Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).
Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).
Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €
an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).
Quellen:
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DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko,
http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017
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DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017
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DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer,
http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017
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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück,
https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017
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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017
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UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017
Politische Lage
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):
Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)
142
Volksfront (Narodny Front)
81
Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)
43
Selbsthilfe (Samopomitsch)
26
Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)
20
Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)
20
Gruppe Wolja Narodu
19
Gruppe Widrodshennja
24
Fraktionslose Abgeordnete
48
(AA 2.2017a)
Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).
Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).
Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017
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AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017
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DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU,
http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017
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