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22/02 Zivilprozessordnung;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. S in Leoben, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 22. März 1999, Zl. Jv 15004-5b/98-7, betreffend Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 22. März 1999 wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/1975 (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz) entzogen. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben in die Liste als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für die Fachgebiete 72,01 Hochbau und Architektur im allgemeinen, 72,02 Innenarchitektur, 94,03 Schätzung von kleineren landwirtschaftlichen Liegenschaften und 94,17 Schätzung von kleineren Wohnhäusern (Baugründe) eingetragen worden. Seit August 1996 seien gegen den Beschwerdeführer laufend Exekutionsverfahren anhängig, zuletzt beim Bezirksgericht Leoben wegen einer Forderung über S 2,738.164,--. Diese Fahrnisexekution sei nach wie vor aufrecht, lediglich die wegen der gleichen Forderung beantragte Rechteexekution sei eingestellt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 10. Juni 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida, teilweise auch als leitender Angestellter, nach den §§ 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 161 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, wobei diese Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die erstinstanzliche Behörde habe daher zu Recht dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt und erforderliche Ermittlungen unterlassen. Die Auffassung der belangten Behörde, die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Krida erfülle den Tatbestand der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, sei unzutreffend. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die Verurteilung in einem Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit gestanden wäre, was aber nicht der Fall sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z. 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.
Zu den Voraussetzungen für die Eintragung gehört auch die Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit führt zur Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.
Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Bei Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1993, 92/01/0798, und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen. Allein die Tatsache der Verurteilung wegen fahrlässiger Krida reicht aus, um die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtssuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte zu erschüttern (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1999, 98/10/0422, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 1988 rechtskräftig wegen fahrlässiger Krida verurteilt wurde, bestreitet er selbst nicht. Schon aus diesem Grund erfolgte die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu Recht. Auf die Beschwerdeausführungen über das Vorliegen von Exekutionen und die damit im Zusammenhang stehenden angeblichen Verfahrensmängel braucht daher nicht mehr eingegangen werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Juli 1999
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100090.X00Im RIS seit
09.03.2001