TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 W103 2168811-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W103 2168811-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 1078246305-180464702, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

VwGVG iVm § 9 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Der Ihnen mit Bescheid vom 26.07.2017, Zahl 150872264, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß §§ 9 Absatz 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt." Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 AsylG 2005, §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 16.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am 18.07.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Ashraf sowie der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören und aus der Stadt XXXX zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, Somalia aus Angst um sein Leben verlassen zu haben. Er sei von Al Shabaab bedroht worden und habe aus diesem Grund fliehen müssen.

Am 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Räumlichkeiten der JA XXXX einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien ihm diese korrektermaßen rückübersetzt worden. Er sei in XXXX geboren und habe sich dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jänner 2015 aufgehalten. Er gehöre der Minderheit der Ashraf an, im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine Großmutter und ein Onkel leben. Seine Mutter habe seine Familie nach dem Tod seines Vaters durch ihre Arbeit als Wäscherin ernährt. Seine Ausreise habe er selbst organisiert, die Finanzierung in der Höhe von USD 4.000,- sei durch seinen Onkel erfolgt. Befragt, ob er jemals einer Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit ausgesetzt gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, sein Clan stelle eine Minderheit dar und er dürfe aus diesem Grund keine Angehörige eines anderen Clans heiraten. Dies gelte jedoch für sämtliche Angehörige seines Clans, einer individuellen Bedrohung in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen nicht ausgesetzt gewesen. Um Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, wegen Al Shabaab geflüchtet zu sein. Eines Abends Anfang Jänner 2015 habe er ein Teehaus besucht und seien drei Männer in das Lokal gekommen, welche sie angesprochen und nach ihren Namen gefragt hätten. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Freunde diese gefragt hätten, wer sie seien, hätten sie geantwortet, Al Shabaab anzugehören und hätten sich der Beschwerdeführer und seine Freunde gezwungen gesehen, ihre Namen zu nennen. Sie seien aufgefordert worden, am kommenden Dienstag um 17 Uhr in die Moschee zu kommen, wo es einen Vortrag geben würde. Jeder von ihnen hätte einen Rucksack mit Schlafsachen mitnehmen sollen. Sie hätten ihnen versprochen, dass sie in ein Trainingslager gebracht würden und sie zu jenen Jugendlichen zählten, welche heute gebraucht würden. Ihnen sei gesagt worden, dass ihre Energie für den Dschihad benötigt werde und nicht in sinnlosen Freizeitaktivitäten verschwendet werden solle. Ihnen seien schlimme Videos und Fotos gezeigt worden und sei ihnen gedroht worden, dass sie auch so aussehen würden, sollten sie sich Al Shabaab nicht anschließen. Auch der Sohn des Onkels des Beschwerdeführers sei von Al Shabaab umgebracht worden, da er Widerstand geleistet hätte. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Mutter nach Hause gegangen und hätte dieser das Ganze erzählt. Diese hätte sofort den Onkel des Beschwerdeführers angerufen und gemeinsam hätten die beiden entschieden, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Auch zwei weitere Freunde aus seiner Heimatstadt hätten sich dem Beschwerdeführer angeschlossen, gemeinsam hätten sie das Land verlassen. Nachgefragt, habe er an dem Vortrag durch Al Shabaab nicht teilgenommen, zumal er zwei Tage nach der ersten Kontaktaufnahme geflüchtet wäre, da ihm das Schicksal vieler Jugendlicher in seiner Stadt bekannt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX (rechtskräftig am gleichen Tag) zu Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

2. Mit Bescheid vom 26.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest und traf allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwogen, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in dessen Herkunftsregion in Zusammenschau mit der vorherrschenden Dürrekatastrophe subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar wäre.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 22.08.2017 eingebrachte Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und diesem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer halte seine Aussagen aufrecht, sein Vorbringen sei von der Behörde nicht richtig beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren mitgewirkt und alle Fragen soweit es ihm möglich gewesen wäre, beantwortet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen der Bedrohung durch Al Shabaab in Bezug auf dessen Clanzugehörigkeit zu den Ashraf zu prüfen. Aus dessen Befragung ginge nicht hervor, ob es für ihn aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu einer Verfolgung durch Al Shabaab gekommen wäre. Diesbezüglich werde auf einen Bericht von ACCORD zu einem COI-Workshop am 15.05.2009 verwiesen. Durch die Zugehörigkeit zu den Ashraf könne eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ebensowenig könne der Beschwerdeführer mit dem notwendigen staatlichen Schutz rechnen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 25.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2018, Zl. W103 2168811-1/6E, wurde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid keine konkreten Ermittlungen dahingehend entnommen werden könnten, ob der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf allenfalls einem erhöhten Risiko unterliegen würde, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab zu werden respektive dahingehend, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von der Behörde als glaubwürdig erachteten Umstandes, sich bereits einer Rekrutierung durch Al Shabaab entzogen zu haben, durch die Al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden könnte, welche ihn zum Opfer gezielter Verfolgung machen würde.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen ihm zehn Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

6. Am 18.06.2018 fand im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, gesund zu sein, sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der Beschwerdeführer habe immer in XXXX gelebt, welches sich gegenwärtig unter Kontrolle der somalischen Regierung befinde. Ob die Stadt derzeit von Al Shabaab bedroht werde, sei dem Beschwerdeführer ebenso wenig bekannt, wie dort aktuell vorherrschende Clankonflikte. Der Beschwerdeführer habe sich bis Jänner 2015 in Somalia aufgehalten. Zum angeblichen Rekrutierungsversuch führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit einem Freund in einem Teehaus gewesen, als drei Männer zu ihnen gekommen wären, welche ihre Namen gerufen hätten, obwohl sie diese nicht gekannt hätten. Sie hätten sie nach ihren Namen gefragt und bekanntgegeben, dass sie Al Shabaab angehören. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie sie für eine Zusammenarbeit brauchen würden und ihnen einen Termin mitgeteilt, an welchem sie sich in einer Moschee einfinden sollten. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen und hätte alles seiner Mutter erzählt. Diese hätte ihren Bruder kontaktiert, welcher gesagt hätte, dass der Beschwerdeführer

XXXX sofort verlassen solle. Auf die Frage, ob er in diesem Teehaus nach seinem Namen gefragt worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, sie seien einmal zu ihnen gekommen und hätten sie beim Namen genannt; woher die Männer seinen Namen gekannt hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht, aber es sei so üblich, dass diese Männer eine Liste haben würden, auf der alle jungen Bewohner aufscheinen würden. Weshalb der Beschwerdeführer von den Leuten im Teehaus und nicht daheim aufgesucht worden wäre, sei dem Beschwerdeführer ebensowenig bekannt wie woher die Leute seinen Namen gewusst hätten. Damals sei versucht worden, sämtliche Jugendliche zu rekrutieren, da diese Mitglieder suchen würden, welche mitkämpfen. Es seien auch Mitglieder der in seiner Heimatstadt dominanten Clans rekrutiert worden - auf die Clanzugehörigkeit sei nicht geschaut worden, es seien alle betroffen bzw. Rekrutierungsversuchen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei von Al Shabaab, ebenso wie seine Freunde, deshalb angesprochen worden, da er sich in einem Alter befunden hätte, welches für Al Shabaab in Frage käme. In dem erwähnten Teehaus seien Angehörige aller Clans vertreten gewesen, es hätte keinerlei Unterschiede im Hinblick auf die Clanzugehörigkeit gegeben. Aktuell halte sich keiner seiner Familienangehörigen mehr in XXXX auf, diese hätten ihren Wohnsitz aus Angst vor Kriegshandlungen zwischenzeitlich nach Äthiopien verlegt. In XXXX würden etwa 20 Familien leben, welche dem Clan der Ashraf angehören. Die Ashraf seien ein angesehener Clan, es gebe nur Einschränkungen, wenn man beispielsweise eine Frau aus dem Clan der Hawiye heiraten möchte.

Der Beschwerdeführer sei von November 2017 bis Anfang Juni 2018 als Küchenhilfe berufstätig gewesen, gegenwärtig lebe er von seinen Ersparnissen und von Unterstützung des AMS. Er besuche momentan keinen Deutschkurs, habe eine Prüfung auf dem Niveau A1 absolviert, jedoch die diesbezügliche Bestätigung verloren. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, derzeit sei er auf Arbeitssuche. In Somalia sei er früher als Gelegenheitsarbeiter vorwiegend in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er hätte mit Bewässerungsanlagen und als Träger gearbeitet. Er habe viele Freunde in Österreich, bislang habe er sich noch nicht in karitativen Organisationen oder anderen Vereinen betätigt. Angesprochen auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen erklärte der Beschwerdeführer, er sei für etwas beschuldigt und verurteilt worden, was er nicht getan hätte. Der Beschwerdeführer habe nichts angestellt und möchte hierbleiben. Auf Vorhalt der wiederholten Anzeigen wegen Suchtmitteldelikten gab der Beschwerdeführer an, sein Freund hätte diese Drogen gehabt, er selbst hätte nichts gemacht.

Über die gegenwärtige Sicherheitslage in Somalia sei er nicht informiert, gegen eine Rückkehr nach Somalia, etwa nach XXXX , spreche aus seiner Sicht, dass er niemanden dort habe. Befragt, ob er in XXXX arbeiten könnte, um eine Existenz zu begründen, meinte der Beschwerdeführer, dass es sehr schwer sei. Darüber informiert, dass das Bundesamt beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit ein zehnjähriges Einreiseverbot zu erlassen, erklärte dieser, er wolle hierbeleiben.

8. Mit Bescheid vom 04.07.2018, Zl. 1078246305-150872264, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

Begründend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ein aus XXXX stammender somalischer Staatsbürger und Angehöriger des Clans der Ashraf wäre. Dieser hätte vorgebracht, seinen Herkunftsstaat aufgrund eines Rekrutierungsversuchs durch Al Shabaab verlassen zu haben. Von derartigen Rekrutierungsversuchen wären dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge noch weitere Jugendliche, unabhängig von deren Clanzugehörigkeit, betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner ergänzenden Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass die Rekrutierungsversuche durch Al Shabaab sämtliche Jugendliche, welche aufgrund ihres Alters für eine Mitarbeit in Frage kommen würden, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit betroffen hätten. Zwangsrekrutierungsversuche würden, sofern nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft, ohne Hinzutreffen weiterer konkreter Umstände keine Asylrelevanz indizieren. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei auszuschließen, dass dessen Rekrutierung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf erfolgt wäre. Bei den Ashraf handle es sich um einen angesehenen und von dominanten Clans respektierten Clan. Die Bedrohung des Beschwerdeführers fände keine Ursache in jenen Gründen, welche gemäß Genfer Flüchtlingskonvention zur Asylgewährung führen könnten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass XXXX von der somalischen Regierung kontrolliert werde, dort über 1,6 Millionen Menschen leben würden und somaliaweit kein Meldesystem bestünde, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort von Angehörigen der Al Shabaab aufgrund eines in der Vergangenheit liegenden missglückten Rekrutierungsversuchs belangt würde. Desweiteren erscheine es äußerst unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer in XXXX eine missliebige politische Einstellung durch Al Shabaab unterstellt würde, da der vorgebrachte Rekrutierungsversuch annähernd vier Jahre zurück liege und in der Hauptstadt sämtliche Ethnien vertreten wären.

9. Mit einem weiteren - nunmehr angefochtenen - Bescheid, ebenfalls vom 04.07.2018, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.07.2017, Zahl.: 150872264, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm im genannten Bescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für dessen freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde begründend im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer von österreichischen Gerichten wiederholt wegen der Begehung eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und aus diesem Grund eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Darüber hinaus seien in Somalia Veränderungen bezüglich der Versorgungssicherheit eingetreten. Die seinerzeit für die Gewährung subsidiären Schutzes ausschlaggebende Dürrekatastrophe gelte als beendet. Die Abschiebung des Beschwerdeführers werde aufgrund geänderter Verhältnisse als zulässig erachtet. In Somalia sei die Sicherheitslage regional unterschiedlich ausgeprägt. Eine Rückkehr würde für seine Person keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer landesweiten Verfolgung unterliegen würde. Die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG würden aktuell nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer leide an keiner Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Aufgrund seines Alters, seiner Sprachkenntnisse, seines Gesundheitszustandes, seiner Ausbildung und seiner Arbeitsfähigkeit könne ihm zugemutet werden, dorthin zurückzukehren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Gefährdung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf habe ebensowenig festgestellt werden können. Die Ashraf würden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt werden. Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei unverändert als volatil einzustufen, weshalb eine Rückkehr dorthin gegenwärtig nicht in Frage käme. Dem Beschwerdeführer stünde jedoch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX offen. Jene Stadt bleibe unter Kontrolle von Regierung und AMISOM, die Zahl von Angriffen durch Al Shabaab erweise sich als rückläufig, sie Sicherheitslage hätte sich verbessert. Der Beschwerdeführer sei als Zivilperson kein "high value target" für Al Shabaab, welche ihre Ziele vorwiegend im Bereich der Regierung suchen würde. In XXXX würden Schätzungen zufolge rund 1,65 Millionen Menschen leben, es herrsche in jener Stadt kein Risiko mehr, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden oder alleine aufgrund der Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers halte sich zwar in Äthiopien auf, doch sei er als gesunder junger Mann anzusehen, welcher in der Lage wäre, sein Leben in XXXX eigenständig zu bestreiten. Diesem wäre die Inanspruchnahme einer finanziellen Rückkehrhilfe als Startkapital möglich. Der Beschwerdeführer sei im Fall seiner Rückkehr keiner Gefahr ausgesetzt, in eine aussichtslose Lage zu geraten und könne XXXX auf dem Luftweg sicher erreichen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit Juli 2015 in Österreich, habe keinerlei Zertifikate über absolvierte Deutschkurse oder Deutschprüfungen vorgelegt und habe keine Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer sei einer geringfügigen Beschäftigung als Küchenhilfe nachgegangen, seit Ende Juni 2018 befinde er sich abermals in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer kenne die in seinem Herkunftsstaat herrschenden sozialen und kulturellen Werte und beherrsche die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren Lebenserfahrungen sammeln können, welche ihm bei einer Rückkehr nach XXXX zugutekommen könnten. Der Beschwerdeführer habe mit der langen und viele Länder beinhaltenden Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gezeigt, dass er über ein hohes Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit verfüge. Der Genannte sei im Bundesgebiet wiederholt aufgrund derselben schädlichen Neigung straffällig geworden. Dessen Verstöße gegen das österreichische Rechtssystem würden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und sei in seinem Fall von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Das Bundesamt legte seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur aktuellen Lage in Somalia zugrunde.

10. Gegen den dargestellten Bescheid wurde mit Eingabe vom 27.07.2018 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr weiterhin mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätte und sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit in Somalia in größter Gefahr wären. Auch wenn die Dürrekatastrophe von der Behörde als beendet erachtet werde, habe sie es unterlassen, auf die persönliche, individuelle Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr seit drei Jahren in Österreich auf und habe während dieser Zeit jedenfalls Schritte gesetzt, die seine Bemühungen um eine Integration zeigen würden. Kurze Zeit nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei der Beschwerdeführer einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Abgesehen von kurzen Unterbrechungen, hätte sich der Beschwerdeführer seither in aufrechten Arbeitsverhältnissen befunden; als Nachweis werde ein aktueller Versicherungsdatenauszug übermittelt. Der Beschwerdeführer wolle eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker beginnen und verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, wobei er den Verlust des diesbezüglichen Zertifikats bereits erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer verfüge in ganz Somalia über keine sozialen Kontakte und sei mit den Gegebenheiten in XXXX nicht ausreichend vertraut. Bereits während seiner Einvernahme hätte er angegeben, dass er in Somalia niemanden mehr hätte und es sehr schwer für ihn wäre, sich in XXXX eine Existenz aufzubauen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfüge und in Somalia lediglich als Gelegenheitsarbeiter - vorwiegend in der Landwirtschaft - gearbeitet hätte. Verwiesen wurde auf auszugsweise wiedergegebenes Länderberichtsmaterial, welches eine nach wie vor volatile Sicherheitslage in Somalia aufzeigen würde. Ferner verletze die ausgesprochene Rückkehrentscheidung massiv und unverhältnismäßig das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia erweise sich in Zusammenschau seiner gesamten Lebensumstände als nicht zumutbar, da er aufgrund der persönlichen wie auch der allgemeinen Situation und der derzeitigen Sicherheitslage in seinem Heimatland unweigerlich in eine ausweglose Situation geraten würde. Ohne Anbindung an ein soziales Netz, ohne Familienanschluss und ohne Wohnraum sei es angesichts der anhaltend prekären Sicherheitslage in Somalia auch für einen jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann unter diesen Umständen nicht möglich, sich eine Existenz aufzubauen, Arbeit und Unterkunft zu finden und den notdürftigsten Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer würde in eine existenzbedrohende Notlage geraten und sei ihm eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar.

Ein weiterer Beschwerdeschriftsatz vom gleichen Datum richtete sich gegen den Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden war.

11. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten jeweils am 08.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12. Mit Erkenntnis vom heutigen Datum wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.07.2018, Zl. 1078246305-150872264, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Ashraf und dem moslemischen Glauben zugehörig. Er stammt aus XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise im Jänner 2015 gemeinsam mit seiner Mutter gelebt hat. Infolge illegaler Einreise suchte der Beschwerdeführer am 16.07.2015 um internationalen Schutz in Österreich an und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. Seine Mutter und zwei Cousins sind laut Angaben des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nach Äthiopien verzogen.

1.2. Mit Bescheid vom 26.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich eine Rückkehr nach Somalia für den Beschwerdeführer angesichts der schwierigen allgemeinen Versorgungslage aufgrund der damals vorherrschenden Dürresituation in Zusammenschau mit der prekären Sicherheitslage zum Entscheidungszeitpunkt als nicht zumutbar erwiesen hat.

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wurde die Beschwerde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen.

In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes vorgelegene Dürresituation und die damals prognostizierten Versorgungsengpässe ist mittlerweile insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als nicht erkannt werden kann, dass für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Niederlassung in XXXX nach wie vor eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehen würde. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

1.3. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge Freundschaften in seinem beruflichen Umfeld geknüpft, verfügt jedoch über keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer gab an, eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert zu haben, konnte diesen Umstand jedoch nicht durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats untermauern. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt zunächst von staatlichen Unterstützungsleistungen, ab September 2017 befand sich der Beschwerdeführer (mit Unterbrechungen) in Arbeitsverhältnissen, vorwiegend im Bereich der Gastronomie. Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist in keinem Verein Mitglied. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

1) XXXX )

§ 84 Abs. 4 StGB

Datum der (letzten) Tat 19.10.2016

Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre

Junger Erwachsener

2) XXXX )

§ 84 Abs. 4 StGB

Datum der (letzten) Tat 04.10.2017

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre

Junger Erwachsener

Im Rahmen der letztgenannten Verurteilung wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dem Opfer durch Zubodenbringen und durch Versetzen von zumindest einem wuchtigen Faustschlag in das Gesicht am Körper verletzt zu haben und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung in Form einer mehrfachen Fraktur des Unterkiefers sowie eine Rissquetschwunde herbeigeführt zu haben.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

1.5. Zur Lage in Somalia wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte Folgendes festgestellt:

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a). Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b). Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

1. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g.

Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

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DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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