Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des IA in S, geboren am 3. Jänner 1981, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz und Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Jänner 1999, Zl. 204.617/0-XII/36/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 11. Juni 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 16. Juni 1998 die Gewährung von Asyl. Er wurde am 29. Juni 1998 niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er an, er stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens.
Des Weiteren gab er zu seinen Fluchtgründen an:
"Sieben Tage bevor wir ausgereist sind, kam die serbische Polizei zu uns nach Hause und nahm mich mit auf eine Polizeistation nach Vucitrn. Dort wurde ich befragt über den Besitz von Waffen. Hiebei wurden mir auch meine Ausweispapiere abgenommen. Am selben Tag noch wurde ich von einer Polizeieinheit kontrolliert. Sie fragten mich nach meinen Ausweispapieren, die ich jedoch zuvor bei der Polizei abgeben musste. Obwohl ich persönlich bei diesem Polizisten bekannt war, zogen sie mich an den Haaren aus dem Fahrzeug und schlugen mich mehrmals. Diese Schläge wurden mit den Fäusten, Füßen und der flachen Hand gegen meinen Körper geführt. Ich wurde in der Folge an vier aneinanderfolgenden Tagen zur Polizeidienststelle bestellt und jeden Tag befragt. Am vierten Tag bekam ich meinen Personalausweis wieder zurück. Sie drohten mir, dass sie mich nicht mehr sehen wollen und falls sie mich doch sehen, werden sie mich wieder schlagen.
In der Folge fuhren meine Schwester und ich nach Nevolan zu meiner Tante und versteckten uns dort. Der Ort Nevolan ist nur einige Kilometer von Vucitrn entfernt. Bei meiner Tante hielten wir uns sechs Tage auf. Wie ich bereits angeführt habe, fuhren wir dann nach Prishtina und von dort weiter mit einem Linienbus nach Subotica über Ungarn nach Österreich.
F: Wären Sie nicht bei Ihrer Tante vor Verfolgung oder zukünftiger Verfolgung sicher gewesen?
A: Nein, wir sind nicht von diesem Dorf gewesen, in diesem Gebiet herrscht ein bürgerkriegsähnlicher Zustand und wir waren nur kurzfristig sicher.
F: Sind Sie bereits - vor diesem Vorfall - von der Polizei festgenommen oder einvernommen worden?
A: Nein, nur in Nedakovc wurden wir von der serbischen Polizei stark provoziert.
F: Wie weit ist die Polizeistation von Ihrem Heimathaus
entfernt?
A: Die Polizeistation ist ca. 150 m entfernt.
F: Wurde Ihr Haus von der serbischen Polizei beschossen?
A: Ja es ist richtig, dass unser Haus mit automatischen Waffen
beschossen wurde. Ich kann nicht angeben, ob die Schüsse nur auf unser Haus oder auch auf andere abgegeben wurden. Die Schüsse wurden vor ca. einem Monat oder länger von der Polizeistation abgegeben. Auf Personen wurde nicht geschossen.
Anführen möchte ich noch, dass ich während meiner Einvernahme bezügl. des Waffenbesitzes jedesmal misshandelt worden bin. Ich wurde auch mit einer 'Gummiwurst' geschlagen. Entsprechende Spuren dieser Misshandlung konnte man damals deutlich sehen, jetzt nicht mehr.
F: Gab es einen Vorfall, gemeinsam mit Ihrer Schwester, bei der Ihre Schwester verletzt worden ist?
A: An einen solchen Vorfall kann ich mich nicht erinnern.
VORHALTUNG: Ihre Schwester hat angegeben, dass sie im Zuge einer Hausdurchsuchung vor ca. 2 Monaten sexuell belästigt und geschlagen worden ist. Im Zuge dieser Misshandlung wurde sie an den Füßen verletzt und musste in ärztliche Behandlung. Einen solchen Vorfall - der gewiss nicht alltäglich ist - hätten Sie merken müssen. Wie erklären Sie dies?
A: Ja es ist richtig, dass es diesen Vorfall gab, aber es war schon länger her. Ich glaube es ist ca. 2 Monate her gewesen.
F: Gab es einen weiteren Vorfall in diese Richtung und wann war dieser?
A: Ja es gab einen weiteren Vorfall in diese Richtung. Es war glaub ich Ende Mai, als die serbische Polizei versuchte meine Schwester, die allein zu Hause war, zu vergewaltigen. Mein Onkel und ich hörten die Schreie meiner Schwester und konnten ihr helfen.
F: Haben Sie, da Sie in der Nähe der Polizeistation wohnten, etwas von Misshandlungen innerhalb der Polizeistation mitbekommen?
A: Ja, ich konnte mehrmals sehen und konnte hören, dass verschiedenste Menschen geschlagen und gepeinigt wurden. Die Leute wurden mit Gummiknüppeln, Messer und anderen Gegenständen geschlagen.
F: Gab es noch einen konkreten Vorfall im Zusammenhang mit Transportfahrten Ihrer Schwester?
A: Ja, das ist richtig. Meine Schwester führte Hilfslieferungen mit ihrem PKW durch. Sie ist bei diesen Hilfslieferungen aufgefallen und wurde von der serbischen Polizei angehalten. Was bei dieser Anhaltung passierte, weiß ich nicht.
F: Sind Sie politisch tätig gewesen?
A: Nein.
F: Haben Sie Probleme mit der serbischen Polizei wegen Ihrer
Religion gehabt?
A: Nein, wegen meiner Religion hatte ich keine Probleme, nur die serbische Polizei weiß natürlich, dass ich Moslem bin und die schimpfen auf uns.
F: Haben Sie gehört, was in der Zwischenzeit mit Ihrem Haus in Ihrer Heimat passiert ist?
A: Nein, ich habe nichts Konkretes gehört.
F: Was würde Ihnen geschehen, wenn Sie in Ihr Herkunftsland
zurück müssten?
A: Ich fürchte um mein Leben, da derzeit in meiner Heimat Bürgerkrieg herrscht."
Die Behörde erster Instanz wies den Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zu den Fluchtgründen "bedingt glaubwürdig, sein Vorbringen aber jedenfalls nicht geeignet sei", eine begründete Furcht vor Verfolgung oder drohender Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - glaubhaft zu machen bzw. zu begründen. Mit Spruchpunkt 2 stellte die Behörde erster Instanz fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien nicht zulässig sei. Es gebe zwar keine aktuelle und individuell auf ihn abgestellte staatlich initiierte oder geduldete Verfolgung, angesichts der gegenwärtigen Lage im Kosovo bestünden jedoch stichhältige Gründe für die Annahme, dass der Asylwerber im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Bundesrepublik Jugoslawien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden. Diese Annahme wurde von der Behörde erster Instanz nicht begründet.
In der gegen die Abweisung des Asylantrages gerichteten Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, es sei durch zahlreiche Berichte in den Medien und von internationalen Menschenrechtsorganisationen belegt, dass die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. Die ihn betreffenden Übergriffe seien repräsentativ für eine von serbischer Seite durchdachte und konsequent durchgeführte Vertreibungspolitik.
Auf Grund der Berufung führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher folgende amtswegig beschaffte Urkunden verlesen und erörtert wurden sowie der Beschwerdeführer als Partei ergänzend einvernommen wurde:
"( Zusammenfassung eines Vortrages von Gerd Westerveen, UNHCR-Büro in Belgrad vom 23.11.1998 (Beilage I),
( UNHCR-Positionspapier vom November 1998 (Beilage II), ( Bericht des Generalsekretärs des Sicherheitsrates vom 12.11.1998 (Beilage III),
( Bericht von Human Rights Watch betreffend die Menschenrechtsverletzungen im Kosovo vom Oktober 1998 (Beilage IV),
( Berichte der Kosovo Diplomatic Observer Mission (KDOM) vom
26. bis 29.11.1998 (Beilagen V bis IX)"
Die belangte Behörde stellte zur individuellen Situation des Beschwerdeführers folgenden Sachverhalt fest:
"Der Asylwerber stammt aus Nedakovc, einer zwischen Novoselo und Vucjitrn befindlichen Ortschaft. In der Nähe seines Hauses hatte die serbische Polizei eine Straßensperre errichtet. Eine Woche vor seiner Flucht, etwa im Juni 1998 wurde der Asylwerber an vier aufeinander folgenden Tagen auf die Polizeistation in Vucjitrn vorgeladen und nach Waffen befragt. Der Asylwerber wurde bei diesen Befragungen misshandelt, und zwar mit einem Gummiknüppel geschlagen, wobei Verletzungen nicht festgestellt werden können. Auf dem Heimweg von einer der Einvernahmen auf der Polizeistation in Vucjitrn wurde der Asylwerber bei der Straßensperre in der Nähe seines Hauses angehalten und geschlagen, da er seinen Ausweis, den er bei der Polizeistation hatte abgeben müssen, nicht vorweisen konnte. Nach Abschluss der Einvernahmen wurde dem Asylwerber der Personalausweis zurückgegeben.
Auf das Haus des Asylwerbers wurden offenbar zur Einschüchterung Schüsse abgefeuert und wurde die ebenfalls im Haus wohnhafte Schwester des Asylwerbers belästigt und sexuell misshandelt. Die Schwester des Asylwerbers FA wurde anlässlich eines Transportes von Lebensmitteln für Kosovo-Albaner bzw. auch UCK-Kämpfer angehalten, misshandelt und auf die Polizeistation vorgeladen.
Der Asylwerber wurde von Polizisten bedroht und wurde ihm sinngemäß mitgeteilt, dass er das Land verlassen solle, da ihm sonst Schlimmes widerfahren werde. Eine Woche vor seiner Ausreise suchte er Zuflucht bei einer Tante im nahe gelegenen Ort Navolan.
Der Asylwerber war nicht politisch tätig und hatte abgesehen von den beschriebenen Vorfällen keinen Kontakt mit der serbischen Polizei".
In der Folge befasste sich die belangte Behörde mit der allgemeinen Situation im Kosovo. Sie ging auf die Situation ab Ende Februar 1998 ein, führte die Eskalation der Situation über den Sommer 1998 aus und entnahm den angeführten Urkunden, dass im Gefolge des so genannten "Holbrooke-Milosevic-Abkommens" vom 13. Oktober 1998 durch die obzitierten Berichte bestätigt eine weitestgehende Situationsberuhigung eingetreten sei. "Folgende Gruppen von 'Personen' seien (laut UNHCR) in hohem Maße gefährdet, Verfolgungshandlungen durch jugoslawische Behörden bzw. Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein."
"1. wehrfähige männliche Albaner, die verdächtigt werden, der Kosovo-Befreiungsarmee UCK anzugehören, vor allem dann, wenn sie aus Gebieten der Provinz stammen, die vom Konflikt direkt betroffen sind,
2. Kosovo-Albaner aus der Zivilbevölkerung in Gebieten, in denen die UCK aktiv ist, da sie von den Behörden automatisch als Anhänger der UCK eingestuft werden, wozu jedoch zu bemerken ist, dass die Zerstörungen von Häusern und sonstigem Besitztum mittlerweile weitestgehend aufgehört haben,
3. Angehörige bekannter oder vermuteter UCK-Kämpfer, soweit diese direkte Zielscheibe der serbischen Sicherheitskräfte waren,
4.
ehemalige UCK-Kämpfer,
5.
Angestellte des parallelen Gesundheitsdienstes der Kosovo-Albaner,
6. Mitglieder lokaler Nothilfegruppen, die sich zur Unterstützung der Binnenvertriebenen gebildet hatten,
7. bestimmte Mitglieder der albanischen Intelligenz (unter ihnen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Anwälte und Politiker), von denen angenommen wird, dass sie auf der Seite der UCK stehen oder für die albanische Sache eintreten,
8. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige."
Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einer der laut UNHCR als in hohem Maß gefährdeten Personengruppe.
Die belangte Behörde schloss daraus, dass zum einen die vom Beschwerdeführer in der Berufung behauptete "Gruppenverfolgung" der gesamten kosovo-albanischen Bevölkerung nicht festgestellt werden könne. Zum anderen habe der Beschwerdeführer keine hinreichende konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund glaubhaft gemacht. Aus den dem Beschwerdeführer selbst widerfahrenen Maßnahmen der Polizei lasse sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgungsgefahr erkennen. Aus der seine Schwester betreffenden Situation ergebe sich kein Rückschluss für eine dem Beschwerdeführer selbst drohende Verfolgung, weil er in keinem Zusammenhang mit den Hilfslieferungen seiner Schwester gestanden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/20/0858).
Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht vor dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegenden Hintergrund der allgemeinen Lage im Kosovo gewertet.
Im gegenständlichen Fall widerfuhren dem Beschwerdeführer - in korrekter Reihenfolge nach seinen von der belangten Behörde nicht als unglaubwürdig angesehenen Angaben - eine Befragung nach Waffen, bei der "Ausweispapiere" des Beschwerdeführers einbehalten wurden, sodann eine Verkehrskontrolle, die mit Schlägen der einschreitenden Polizisten einherging, und anschließend mehrere Einvernahmen an hintereinander folgenden vier Tagen, welche jedesmal von Schlägen, auch mit einer "Gummiwurst", begleitet waren. Zudem wurden "offenbar zur Einschüchterung" Schüsse auf sein Wohnhaus abgegeben.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (so insbesondere Seite 4 des Protokolls vom 2. Dezember 1998) habe er (auf Grund seines jugendlichen Alters, der Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe, des bei mehreren polizeilichen Vernehmungen wegen unerlaubten Waffenbesitzes implicite geäußerten Verdachtes auf Zusammenarbeit mit der UCK, wobei sein Heimatort "in der Nähe der Zone, in der die Kampfhandlungen stattgefunden haben", liege) zu einer der im Kosovo (jedenfalls seit 28. Februar 1998) besonders gefährdeten Gruppen gehört. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Kosovo zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, indem sie im Falle des Beschwerdeführers trotz des ihm unterstellten Naheverhältnisses zur UCK und der Summe der ihm widerfahrenen Eingriffe eine ihm individuell konkret drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr verneint (vgl. zum Naheverhältnis zu "albanischen Separatisten" z. B. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0386, und vom 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0339).
Sollte die belangte Behörde mit dem Satz "Insoweit ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass er in einem anderen Teil des Kosovo Zuflucht nehmen und dort unbehelligt bleiben könnte."
meinen, dem Beschwerdeführer stehe eine inländische Fluchtalternative offen, so hat sie hiezu keine nachvollziehbare Begründung geliefert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0566).
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010044.X00Im RIS seit
20.11.2000