Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AVG §38Spruch
G313 2182661-1/75Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2017, Zl. XXXX, den Beschluss:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Aktenzahl XXXX beim Landesgericht XXXX anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und - unstrittiger - Sachverhalt:
1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieses Aufenthaltsverbot stützte sich auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von XXXX.2017. Mit rechtskräftigem Urteil eines inländischen Straflandesgerichtes wurde der BF des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges, des Vergehens der Urkundenfälschung, der Veruntreuung sowie der Untreue für schuldig erkannt und unter Bedachtnahme des Urteiles eines deutschen Amtsgerichts vom XXXX.2016 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate und zwei Wochen auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 12.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 14.05.2018 beantragte der BF die teilweise Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu Schuldspruch Punkt E./.
5. Mit Beschluss des inländischen Straflandesgerichtes von 18.07.2018 wurde der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.
6. Gegen diesen Beschluss erhob der BF Beschwerde.
7. Mit Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichtes von 29.08.2018 wurde dieser Beschwerde stattgegeben und der angefochtene abweisende Beschluss des Straflandesgerichtes dahingehend abgeändert, dass die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den BF betreffend den Schuldspruch Punkt E./ des Urteils des Straflandesgerichtes vom 07.12.2017 bewilligt und das Urteil im Umfang dieses Schuldspruchs und demgemäß auch im Straf- sowie im Verfallsausspruch aufgehoben wurde.
8. Mit Beschluss des BVwG vom 25.09.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Aussetzung des Verfahrens
1. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
2. Für die Beurteilung, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt ist, ist der Ausgang des bei einem inländischen Straflandesgericht anhängigen Verfahren relevant, weshalb gegenständliches Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Strafverfahrens auszusetzen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in Pkt. II.5. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, StrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2182661.1.01Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019