Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W256 1420350-3/7E
W256 1420354-3/7E
W256 1420357-3/5E
W256 2153739-1/5E
W256 1435403-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX und 5. XXXX , geboren am XXXX , alle StA Afghanistan, alle vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2017, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , 4. XXXX und 5. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen, dass es im Spruch des jeweils angefochtenen Bescheides anstelle von "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 34 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen." "wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen." zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers sowie des Viert- und Fünftbeschwerdeführers. Am 6. Juni 2011 stellten der Erstbeschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Im Rahmen der Erstbefragung und auch der Befragung vor der belangten Behörde führte der Erstbeschwerdeführer und dessen Ehefrau (auch) als gesetzliche Vertretung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers zu deren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass dem Erstbeschwerdeführer die Tötung seines Geschäftspartners durch dessen Familie vorgeworfen werde, weshalb die gesamte Familie in Afghanistan bedroht worden und auch aktuell einer Bedrohung ausgesetzt sei.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2011 wies das Bundesasylamt diese Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen jedoch zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I) ausgeführt, dass das behauptete Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei.
Die gegen Spruchpunkt I.) erhobenen Beschwerden der Betroffenen wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12. September 2011 zu den Zlen.: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das behauptete Fluchtvorbringen in Bezug auf die Bedrohung durch die Gegner des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
Die weiteren Kinder des Zweitbeschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführer stellten nach zwischenzeitiger Einreise in Österreich am 26. Februar 2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom 3. Mai 2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten jeweils abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen jedoch jeweils zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils erteilt (Spruchpunkt III.).
Die gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden des Viert- und Fünftbeschwerdeführers wurden mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2014, XXXX und XXXX jeweils rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde u.a. die von ihnen behauptete Verfolgung durch Gegner ihres Vaters als nicht glaubhaft gewertet.
Der gegen Spruchpunkt I. eingebrachten Beschwerde der XXXX wurde hingegen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2014, XXXX Folge gegeben und dieser aufgrund ihrer im Verfahren hervorgekommenen westlichen Orientierung Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Ihre ansonsten behauptete Verfolgung durch Gegner ihres Vaters wurde als nicht glaubhaft gewertet.
Die Beschwerdeführer stellten daraufhin - ebenso wie die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bzw. die Mutter der sonstigen Beschwerdeführer - am 14. November 2014 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Dabei führten sie aus, dass der Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. der Schwester der sonstigen Beschwerdeführer positiv Asyl gewährt worden sei, weshalb auch sie gegenständlichen Antrag stellen würden, um somit Asyl zu erhalten.
Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 24. November 2014 wurden diese Anträge jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Die Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. die Schwester der sonstigen Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Asylantragsstellung bereits volljährig gewesen, weshalb im vorliegenden Fall kein Familienverfahren vorgelegen sei.
Gegen diese Bescheide erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer und die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bzw. die Mutter der sonstigen Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, es wolle dem Antrag der Beschwerdeführer "auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 2 AsylG stattgeben". In dieser Beschwerde wird begründend allein die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, es liege kein Familienverfahren vor, bekämpft.
Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2015, XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX und XXXX wurden die Bescheide der belangten Behörde vom 24. November 2014 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jeweils behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob u.a. auch bei den Beschwerdeführern nicht auch Nachfluchtgründe vorliegen würden, die in ihrer Person gelegen seien.
In der daraufhin erfolgten Befragung durch die belangte Behörde am 4. Oktober 2016 führten die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem Vorbringen von der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bzw. der Mutter der sonstigen Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer befragt aus, es gebe keine neuen oder anderen Gründe. Vielmehr seien die Fluchtgründe der Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. der Schwester der sonstigen Beschwerdeführer auch ihre Fluchtgründe. Diese seien jedoch aus Scham bislang nicht vorgebracht worden. Letztlich nennen die Beschwerdeführer auch allgemein Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, als schiitische Hazara, in Afghanistan.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden (auch) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14. November 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 abgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten im Zuge ihres ersten Asylverfahrens mehrfach die Möglichkeit gehabt, jegliche für die Entscheidung relevanten Geschehnisse vorzubringen. Die Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. die Schwester der sonstigen Beschwerdeführer habe allein aufgrund ihrer "westlichen Orientierung" Asyl zugesprochen bekommen. Die mit jener der Beschwerdeführer übereinstimmende Fluchtgeschichte sei hingegen nicht als glaubhaft gewertet worden. Das nunmehrige aus Scham nicht erstattete Vorbringen sei nicht glaubhaft. Auch eine allgemeine Verfolgung der Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit in Afghanistan ist aufgrund der im Verfahren eingeholten Länderberichte nicht hervorgekommen. Da somit keine asylrelevanten Ausreisegründe oder Nachfluchtgründe vorgebracht worden seien, sei der gegenständliche Folgeantrag abzuweisen gewesen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die getrennt von der Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Mutter der sonstigen Beschwerdeführer erstattete vorliegende Beschwerde. Darin wiederholen die Beschwerdeführer ihr bisher erstattetes Vorbringen in Bezug auf die Bedrohung durch die Familie des ermordeten Geschäftspartners. Aus einer verständlichen Scham heraus begründet, ihre Familie nicht schützen zu können, hätten die Beschwerdeführer den Fluchtgrund der Tochter bzw. der Schwester, der sämtliche Familienmitglieder betreffe, vorerst nicht vorgetragen. Der den Taliban zugehörige Bruder des ermordeten Geschäftspartners habe "sozusagen aus Rache" für den Tod seines Bruders die Zwangsverheiratung der Tochter verlangt, andernfalls er den Söhnen des Erstbeschwerdeführers etwas antun werde. Nachdem sich der Zweitbeschwerdeführer zu Freunden "in doch 5-6 stündiger Entfernung zum Heimatdorf" begeben habe, sei die restliche Familie von der Familie des ermordeten Geschäftspartners mehrmals und zwar intensiv bedroht worden. Die im Fall der Beschwerdeführer Flucht auslösenden Ereignisse seien hauptsächlich die dargestellte, schlichtweg menschenrechtswidrige Betroffenheit in einem Fall von "Blutrache" wie auch - wohl aber nicht in demselben Maß ausschlaggebend - die fehlende Zugehörigkeit zu den im Heimatdorf der Beschwerdeführer sehr mächtigen Taliban-Milizen, denen auch die Polizei- und Sicherheitsbehörden oftmals machtlos gegenüberstehen würden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Beschwerdeführer detailliert und viel ausführlicher hinsichtlich ihrer konkreten Betroffenheit in punkto etwaiger schändlicher Handlungen, insbesondere bei Abwesenheit des Zweitbeschwerdeführers zu befragen. Es hätte wohl so manches menschenunwürdiges Verhalten besser und nachvollziehbar offenbart werden können. Zudem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen teilweise veraltet und teilweise auch unvollständig. So würden sich diese zwar allgemein mit Afghanistan befassen, nicht jedoch mit dem konkreten Fluchtvorbringen. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich eingehend mit der Thematik Blutrache in Afghanistan auseinanderzusetzen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Personen, die zu Unrecht falschen Verdächtigungen und daher mit Blutrache konfrontiert seien sowie "wegen ihrer politischen Gesinnung, nicht irgendwelchen Taliban-Milizen zugerechnet werden zu können, eine Verletzung ihres Rechtes auf Leben". Abschließend beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, damit sie die Gelegenheit erhalten würden, ihre Fluchtgründe detailliert darzulegen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12. Juli 2017, XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe bzw. im Nichteinbringungsfall zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ.:
XXXX wurde die Beschwerde der Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Mutter der sonstigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2017 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Folgeantrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird.
II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungs- du Gerichtsakten der Beschwerdeführer und der Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Mutter der sonstigen Beschwerdeführer sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister und in das im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichte
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ.: W175 1435402-1/7E.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A.
Im vorliegenden Fall wurde der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung eines Asylstatus bereits mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12. September 2011, XXXX sowie mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichthofes vom 20. August 2014, XXXX und XXXX jeweils rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Darin wurde das Fluchtvorbringen, dem Erstbeschwerdeführer werde der Tod eines Geschäftspartners von dessen Familie vorgeworfen und sei insofern die gesamte Familie von dessen Familie bedroht (worden), als unglaubhaft gewertet.
Der nunmehr hier gegenständliche (zweite) Asylantrag wurde zunächst allein mit der (auf die westliche Orientierung erfolgte) Asylgewährung der bereits volljährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. der Schwester der sonstigen Beschwerdeführer, sowie im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführer aus Scham, das gesamte Ausmaß der Bedrohung durch die Familie des ermordeten Geschäftspartners nicht eingehend geschildert haben, begründet. Letztlich nannten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Befragung vor der belangten Behörde auch allgemeine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit in Afghanistan.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Tochter des Erstbeschwerdeführers bereits seit XXXX und damit schon im Zeitpunkt ihrer eigenen Asylgewährung volljährig gewesen ist, weshalb - wie von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt - in keinem Zeitpunkt des Folgeantragsverfahrens von einem Familienverfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 auszugehen war (siehe dazu ausdrücklich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0230, wonach aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 mit dem Erreichen der Volljährigkeit eines bei Verfahrensbeginn zunächst noch Minderjährigen seine Eltern nicht mehr als "Familienangehörige" zu betrachten sind).
Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde aber auch gar nicht (mehr) gegen diese Rechtsansicht der belangten Behörde. Auch bekämpfen sie darin die Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es sei aufgrund der eingeholten Länderberichte keine (Gruppen)Verfolgung der schiitischen Hazara in Afghanistan anzunehmen, nicht, weshalb darauf im vorliegenden Fall auch nicht einzugehen war (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018, Ra 2017/20/0286).
Vielmehr bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde alleine vor, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien von der - den Taliban zugehörigen - Familie des ermordeten Geschäftspartners des Erstbeschwerdeführers aus Rache bedroht (worden), nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer hätten - wie auch die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bzw. die Mutter der sonstigen Beschwerdeführer - aus Scham darüber nicht eingehend erzählen können.
Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer aber, dass dieses - wie sie nunmehr behauptet damals aus Scham nicht eingehend geschilderte - Bedrohungsszenario durch die Familie des ermordeten Geschäftspartners des Erstbeschwerdeführers bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens gewesen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (siehe dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0122 u.v.m.). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (siehe dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0089 u. v.m.; vgl. dazu insbesondere auch zur Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2017, Ra 2017/19/0120 m. w.H.).
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer ihren (zweiten) Asylantrag auf behauptete Tatsachen (Bedrohungssituation durch die den Taliban zugehörige Familie des ermordeten Geschäftsmannes) gestützt, die bereits im Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die sie jedoch aus Gründen der Scham nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht haben. Auf eine nunmehr ausführlichere bzw. eingehendere Schilderung der bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Bedrohungssituation ist im Zuge eines neuen Antrages (Folgeantrags) nach der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht einzugehen.
Es kann daher der Ansicht der belangten Behörde, es seien im vorliegenden Fall keine asylrelevanten Ausreisegründe bzw. Nachfluchtgründe und damit keine entscheidungsrelevant maßgeblichen Sachverhaltsänderungen hervorgekommen, nicht entgegengetreten werden.
Da die belangte Behörde jedoch den Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen und nicht wie erforderlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides dementsprechend abzuändern (siehe dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes vom 9. März 2015, Ra 2015/19/0048 m. w.H., wonach auch im Falle, dass Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer ausschließlich dagegen, dass die belangte Behörde ihre bereits im ersten Asylverfahren geschilderte Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft befunden habe und wird auch ausschließlich zur diesbezüglichen detaillierteren Darlegung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der von der belangten Behörde ansonsten angenommene Sachverhalt wurde im Rahmen der Beschwerde hingegen nicht bekämpft. Vor dem Hintergrund, dass - wie oben ausgeführt - eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Fluchtvorbringen gar nicht erforderlich ist, konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Folgeantrag, Identität der Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W256.1420350.3.00Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019