TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/2 I416 1439147-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2018
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Entscheidungsdatum

02.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 1439147-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Liberia, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, Steyrergasse 103/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Graz vom 27.02.2018, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und ebenso hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2014, Zl. W161 1439147-1/4E wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt und sodann - nach erfolgter Antragsstellung auf Fortsetzung des Asylverfahrens durch den Beschwerdeführer - mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014, Zl. W190 1439147-1/8Z fortgesetzt.

4. Am 13.06.2017 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in der die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen wurde. Außerdem wurden Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers vorgelegt, und zwar eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 09.06.2017, ein Schreiben der Partnerin des Beschwerdeführers vom 12.06.2017, ein Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer vom 09.06.2017.

5. Mit Schreiben vom 03.07.2017 wurden ergänzende Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt, nämlich ein weiteres Schreiben seiner Partnerin über seine finanzielle Unterstützung vom 30.06.2017, ein Werkvertrag sowie eine Dienstleistungsvereinbarung seiner Partnerin jeweils vom 23.06.2017, ein Arbeitsdienstvertrag seiner Partnerin vom 22.05.2017 und fünf Empfehlungsschreiben.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2017, Zl. I403 1439147-1/22E wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und dem fehlenden Familienleben im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig sei und daher das Verfahren gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 Asylgesetz an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung zurückzuverweisen sei.

7. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen am 29.01.2018 machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich. Er legte unter anderem folgende Beweismittel vor: eine Bestätigung über ein Beratungsgespräch bei XXXX am 22.01.2018; eine Mietabrechnung seiner Partnerin; einen Arbeitsvorvertrag für ein unbefristetes Dienstverhältnis bei einem Restaurant, ausgestellt am 23.01.2018;

eine Beschäftigungsbestätigung des Straßenmagazins XXXX vom 09.01.2018; eine Kopie seiner E-Card, diverse Empfehlungsschreiben;

eine Deutschkursbestätigung der XXXX vom 30.06.2017; einen Auszug aus der KSV1870 Datenbank; eine Bestätigung über den AMS-Leistungsanspruch seiner Partnerin vom 16.11.2017; eine ZMR-Auskunft seiner Partnerin vom 06.10.2015 und eine Kopie des Aufenthaltstitels seiner Partnerin.

8. Mit dem Bescheid vom 27.02.2018, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. 1. Spruchteil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. 2. Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt I. 3. Spruchteil). Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.).

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01.03.2018.

10. Mit Schriftsatz vom 02.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.03.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Liberia und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hält sich seit (mindestens) 09.11.2013 und damit seit rund fünf Jahren in Österreich auf, seit 2016 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Freundin, einer in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer weist darüberhinaus keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf. Eine darüberhinausgehende, den Anforderungen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechende integrative Verfestigung konnte nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Beschwerdeführer finanziell zum gemeinsamen Haushalt und der Lebensführung beiträgt.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorgelegt und weist Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Nicht festgestellt werden kann, mangels vorgelegter Nachweise, dass der Beschwerdeführer Deutschprüfungen abgelegt hat.

Der Beschwerdeführer hat Empfehlungsschreiben, sowie eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung XXXX und ein Schreiben über eine Geldleistung für Reinigungstätigkeiten des Vereines der XXXX, einen Arbeitsvorvertrag und die Anwesenheitsbestätigung hinsichtlich eines Beratungsgespräches bei XXXX vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat an keinen sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines eingetragenen Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgehen, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von fast fünf Jahren im Bundesgebiet erwarten kann.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Liberia:

Zur aktuellen Lage in Liberia wurden im angefochtenen Bescheid ausführliche Länderfeststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Sicherheitslage in Liberia zwar noch fragil, aber unter Kontrolle ist, wobei eine zentrale Rolle bei der Friedenssicherung die VN-Mission UNMIL spielt. Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert. Staatlich gesteuerte Menschenrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. Liberia hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen gezeichnet und ist auch dem Römischen Statut des IStGH beigetreten. Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Zur Grundversorgung und Wirtschaft ist auszuführen, dass die beiden Bürgerkriege zwischen 1989 und 2003 die liberianische Wirtschaft in hohem Maße negativ beeinflussten. Es gibt jedoch gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten sehr begrenzt. Es gibt in Monrovia nur wenige Apotheken, die akzeptabel sind. Sie führen ein sehr begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u.a. europäischer Herkunft. Hinsichtlich der Behandlung nach Rückkehr ist auszuführen, dass die Regierung mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern kooperiert, um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten.

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Liberia unzulässig wäre. Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Liberia allein wegen der Beantragung von Asyl, können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1 Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I403 1439147-1/22E) zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 29.01.2018, AS 245-247). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen .

Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2017 im vorangegangenen Beschwerdeverfahren sowie aus der Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 30.06.2017.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 04.09.2018.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie auf den vorgelegten Dokumenten (Schreiben der Partnerin des Beschwerdeführers vom 12.06.2017 sowie vom 30.06.2017, diverse Empfehlungsschreiben, Bestätigung über seine Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer vom 09.01.2018, Bestätigung über den AMS-Leistungsanspruch seiner Partnerin vom 16.11.2017; Kopie des Aufenthaltstitels seiner Partnerin, ZMR-Auskunft seiner Partnerin in Zusammenschau mit der ZMR-Auskunft des Beschwerdeführers). Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen vorweisen kann, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Zwar hat der Beschwerdeführer durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, jedoch verfügt er über kein Familienleben im Bundesgebiet und hat auch im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde angegeben, "nicht wirklich" Bekannte in Österreich zu haben. (Protokoll vom 29.01.2018, AS 249).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Aus Sicht des erkennenden Richters ergeben sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Liberia getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die dafür verwendeten Quellen sind allgemein zugänglich; die wesentlichen Informationen wurden aus den folgenden Berichten übernommen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Liberia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Liberia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.4.2015

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2015): Geschichte und Staat - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 15.4.2015

-

AA - Auswärtiges Amt (16.04.2015): Reise- und Sicherheitshinweise Liberia,

http://www.auswärtiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LiberiaSicherheit_node.html, Zugriff 16.04.2015

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (16.4.2015): Reiseinformationen - Liberia, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/ reiseinformation/a-z-laender/liberia-de.html, Zugriff 16.4.2015

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.4.2015): Reisehinweise Liberia, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/ liberi.html, Zugriff 16.4.2015

-

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [.....]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. [.....]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Rückkehrentscheidung

§ 52 (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [.....]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels § 57 AsylG (Spruchpunkt I. 1. Spruchteil)

Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. 2. Spruchteil)

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von bis zu fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund fünf Jahre gedauert hat. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund 5 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.

Es ist aber der Aufenthalt des Beschwerdeführers von 5 Jahren insofern relativierend zu beurteilen, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte, dies zeigt sich schon im Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2017 zurückgezogen hat und dies im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.01.2018 wörtlich wie folgt begründete: "Weil ich mir gedacht,

dass die andere Option besser wäre." ... "Dass ich mich um ein

Bleiberecht bemühe. Ich habe die Unterlagen abgegeben, dass ich Arbeit habe, wenn ich ein Bleiberecht besitzen würde."

Hinsichtlich der Maßgeblichkeit eines Privat- und Familienlebens ist grundsätzlich auszuführen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf ab stellen, ob das Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus sei derart, dass der Fortbestand des Familien- und Privatleben im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VfSlg. 18.382/2008 und die dort zitierte EGMR-Judikatur; EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von fünf Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer einige Unterstützungserklärungen, sowie einen Vorvertrag vorweisen konnte, Sprachkenntnisse erworben hat und die Straßenzeitung "Megaphon" verkauft. Der integrative Wille des Beschwerdeführers ist gegeben, jedoch konnte aufgrund der Aufenthaltsdauer keine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden und ist der Grad seiner Integrationsbemühungen im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer als äußerst gering einzustufen, dies auch da er laut seinen eigenen Angaben keine Freunde in Österreich hat, sondern dazu befragt wörtlich angibt: "Nein nur meine Verlobte. Sie ist zugleich meine Familie und mein Freundeskreis." Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände dargelegt, dass er am gesellschaftlichen und sozialen Leben im Bundesgebiet teilnimmt - er ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution und hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen.

Dazu ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem 10-jährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich beruflich und sozial zu integrieren (VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256.).

Allerdings lebt er seit rund zwei Jahren mit einer nigerianischen Staatsangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt, was im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen ist. Es ist in diesem Zusammenhang aber auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er seine Lebensgefährtin heiraten wolle ausführte, dass er es noch nicht genau wisse, sie würden daran arbeiten. Es lag und liegt also, wenn überhaupt ein Familienleben geringerer Intensität vor, das nicht geeignet ist, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen zu lassen. Ungeachtet dessen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers die Qualität einer Lebenspartnerschaft erreicht oder nicht, wird das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034, RS 1; VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Nachweis des Vorliegens dieser Intensität konnte jedoch erbracht werden.

Aufgrund eines Eingehens eines Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK aber nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz), wobei solche exzeptionellen Umstände nicht geltend gemacht wurden, dahingehend wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention aber Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Zudem ist auch die Selbsterhaltungsfähigkeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ohne die dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers sichergestellt, zumal diese arbeitet und ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten im Stande ist und der Nachweis eines finanziellen Beitrags des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Lebensführung nicht erbracht wurde.

Selbst unter dem Zugeständnis des Vorliegens einer familiären Beziehung, handelt es sich sohin um eine solche geringer Intensität und könnte gegebenenfalls ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin auch im Fall einer Ausweisung nach Liberia fortgesetzt werden. (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass in den Erwägungen zur Frage des Nichtvorliegens von Refoulement-Gründen ja dargelegt wurde, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Liberia nicht in eine (wirtschaftlich) ausweglose Lage geriete. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen, die ihm eine Integration in die liberianische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Liberia - allenfalls im Unterschied zu anderen afrikanischen Staaten wie Somalia - ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Auch ist es der Lebensgefährtin zumutbar den Beschwerdeführer in Liberia zu besuchen und so das Privat- und Familienleben aufrecht zu halten. Der Vollständigkeit halber ist dazu auszuführen, dass seine nigerianische Lebensgefährtin einen Reisepass der Republik Nigeria besitzt und Besuche tatsächlich möglich sind. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls zumutbar telefonischer, postalischer und persönlicher Kontakt gewahrt werden kann (der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.06.2010, 2009/18/0391, unter anderem die Ansicht der Unterbehörde bestätigt, wonach finanzielle Unterstützungen in vergleichbaren Fällen durch Auslandsüberweisung erfolgen können).

Bei der Abwägung der Interessen ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht verwehrt ist von seinem Herkunftsland aus im Wege niederlassungsrechtlicher Bestimmungen die legale Einreise nach Österreich zu beantragen (vgl zu all dem auch VwGH 26.11.2009, 2009/18/0268; 15.12.2009, 2008/18/0037). Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längeren Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG).

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Liberia ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann somit im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er einen Vorvertrag bezüglich einer Arbeit vorweisen könne, so ist dazu auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage an einen Fremden der über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (VwGH 14.12.2010, 2010/22/186).

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

In einer Gesamtschau steht seinem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Dies auch unter Berücksichtigung der vom EGMR in seiner Rechtsprechung bei der Interessensabwägung herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und die Frage zu welchem Zeitpunkt das Privat- und Familienleben entstand, kumulativ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unbescholten und liegt unbestrittener weise ein Privat- und Familienleben vor, in einer Gesamtbetrachtung ist dies jedoch nicht ausreichend, um eine Verletzung des Art. 8 EMRK zu bewirken und daher eine Rückkehrentscheidung unzulässig zu machen.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I. 3. Spruchteil)

Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Liberia zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig geworden ist.

Es ist grundsätzlich anzuführen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Es ist nämlich auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Liberia zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Liberia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie oben ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen leidet und daher erwerbsfähig ist. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Liberia hat.

Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Liberia auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Liberia - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat.

Ökonomische Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeine Lage angedeutet, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen jedoch wirtschaftliche Gründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), weshalb das Vorliegen dieser Gründe eine Abschiebung nicht unzulässig macht.

Letztlich ist auszuführen, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte, wobei diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Liberia erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. 3. Spruchteil des angefochtenen Besc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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