TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W179 2202652-2

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §3
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs4

Spruch

W179 2202652-1/ 8E

W179 2202652-2/ 9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geb am XXXX (alias geb XXXX ), StA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom XXXX , GZ XXXX , (Asylbescheid) betreffend Internationalen Schutz, und 2.) vom XXXX , GZ XXXX , (Wiedereinsetzungsbescheid) betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

SPRUCH

A) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.

B) beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Asylbescheid wird als verspätet zurückgewiesen.

C) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorliegend ist die behördliche Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in einer Asylsache (sowie die Abweisung des zugehörigen Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) zu beurteilen:

2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in das Staatsgebiet der Republik Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit (erstem) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ XXXX , nachfolgend "der Asylbescheid", wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft ein; sowie stellte ihm am selben Tage als Rechtsberater die "ARGE XXXX " mittels Verfahrensanordnung amtswegig zur Seite.

4. Der Asylbescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich am Dienstag, den XXXX übernommen. Die Rechtsmittelfrist von 4 Wochen lief am Dienstag, den XXXX ab.

5. Mit E-Mail vom XXXX stellte die " XXXX " als nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragte ferner, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und holte zugleich die versäumte Beschwerde gegen den Asylbescheid nach. Die zugehörige Vertretungs- und Zustellvollmacht wurde vom Beschwerdeführer am XXXX unterschrieben.

6. Mit dem hier angefochtenen (zweiten) Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , nachfolgend der "Wiedereinsetzungsbescheid" oder der "angefochtene Bescheid", wies die belangte Behörde besagten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.), und erkannte diesem ausweislich § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid enthält an seinem Ende nach der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV für die Beschwerde eine Gebühr von iHv € 30,00 zu entrichten sei. Im Anschluss wird informiert, dass die Erhebung eines Rechtsmittels nach § 70 AsylG 2005 von Gebühren befreit ist. Mittels Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Rechtsberater wiederum die "ARGE XXXX " amtswegig zur Seite.

7. Am XXXX wurde der Wiedereinsetzungsbescheid samt neuerlicher Verfahrensanordnung, versandt per RSb an die " XXXX " [sic!], von dieser nicht angenommen. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zur Wiedereinsetzung samt Verfahrensanordnung vom XXXX an die "ARGE XXXX " am XXXX per Telefax.

8. Gegen den Wiedereinsetzungsbescheid richtet sich vorliegende Beschwerde in vollem Umfang, macht Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; dies mit dem Begehren, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, hilfsweise die ordentliche Revision zuzulassen, ferner wird begehrt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm für die gegenständliche Beschwerde Gebühren iHv € 30,00 vorgeschrieben worden wären.

9. Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht ihren Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

10. Mit Schreiben vom XXXX legt die Rechtsvertreterin ihre Vollmacht [gemeint: die Vertretung des Beschwerdeführers] zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Punkte 2. bis inklusive 7. des Verfahrensganges werden dieser Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Ferner ist festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der XXXX und der moslemischen Glaubensrichtung ( XXXX ) an. Seine Muttersprache ist XXXX . Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und diese auch abgeschlossen. Überdies ist er XXXX und hat als solcher Berufserfahrung.

Der Asylbescheid, dessen Rechtsmittelfrist versäumt wurde, enthält eine in deutscher Sprache abgefasste Rechtsmittelbelehrung, die ua inhaltlich richtig eine Beschwerdefrist von vier Wochen und als Einbringungsstelle die belangte Behörde ausweist; direkt im Anschluss darunter wurde diese Rechtsmittelbelehrung in der Heimatssprache des Beschwerdeführers nochmals wiedergegeben. Die zugehörige Verfahrensanordnung nach § 52 Abs 1 BFA-VG vom XXXX ist ebenfalls in die Sprache des Beschwerdeführers übersetzt.

Der Rechtsmittelwerber behauptet, er habe von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erst am XXXX (!) erfahren, und führt zu den Gründen des Wiedereinsetzungsantrages aus: "Der BF wandte sich am XXXX an die Jugendberatungsstelle XXXX des XXXX Flüchtlingsdienstes. Bei einem Gespräch wurde dem BF die Unzuständigkeit dieser Einrichtung mitgeteilt und der BF darüber informiert, dass er sich an die Beratungsstelle der XXXX , XXXX , XXXX bezüglich eines Beschwerdetermins wenden solle. Da der BF noch am selben Tag zu einem Rückkehrgespräch bei einer weiteren Organisation in Anspruch nahm[sic!], wandte er sich danach erneut an die Jugendberatungsstelle XXXX , wo ihm jedoch mitgeteilt wurde, dass er dort "fertig sei". Verwirrt über die Zuständigkeiten der Beratungsstellen, [sic!] nahm der BF an, er sei mit seinem Beschwerdeverfahren fertig und habe somit alle Schritte gesetzt, dass seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid eingebracht sei. Er wandte sich erst am XXXX an die Beratungsstelle der XXXX in der XXXX , wo ihm mitgeteilt wurde, dass der gegenständliche Bescheid bereits in Rechtskraft erwuchs.

Ein Verschulden, dass der BF zu verantworten hat, ist ihm angesichts des soeben Erörterten nicht zuzurechnen. Über das Asylverfahren hinausgehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden sowie solche mit Bescheid Zustellungen [sic!] Und Beschwerdefristen hat der BF zudem nicht erworben."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten - insbesondere in die zwei Bescheide und zugehörigen Beschwerden sowie in den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellung zur Person und Ausbildung des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und der entsprechenden Feststellungen im Asylbescheid, die unbestritten blieben. Soweit der Beschwerdeführer widersprüchlich in seiner Einvernahme vor der Polizei angibt, eine XXXX besucht und als XXXX gearbeitet, jedoch vor der belangten Behörde ausführt, als XXXX zu haben, konnte das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens von einer diesbezüglichen Feststellung Abstand nehmen.

Soweit der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung angibt, er habe von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erst am XXXX erfahren, kann wohl nur der XXXX , an dem er in der XXXX vorstellig wurde und an diesem Tage eine Vertretungsvollmacht ua für die " XXXX " unterzeichnete, gemeint sein, und muss es sich somit um ein redaktionelles Versehen des Beschwerdeführers handeln, weil am XXXX die Gespräche mit der Jugendberatungsstelle XXXX stattfanden. Zumal sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs 3 VwGVG nur so (exakt) ausgehen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Wiedereinsetzungsbescheid:

1. Die Beschwerde gegen den abweisenden Wiedereinsetzungsbescheid wurde rechtzeitig erhoben.

a) Rechtsnormen

2. § 33 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lautet (wortwörtlich):

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Woche

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

3. § 48 und § 52 BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 24/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"2. Hauptstück

Rechtsberatung

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder

3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(...)

(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten."

b) Wiedereinsetzungsantrag

4. Eingangs ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, soweit die belangte Behörde im Verwaltungsakt jeweils mit Verfahrensanordnung die "ARGE XXXX " dem Beschwerdeführer als Rechtsberater zur Seite stellt, ist dies schon deshalb nicht rechtsrichtig, weil eine Arbeitsgemeinschaft keine juristische Person und somit nicht rechtsfähig ist. Hierzu tritt, dass es sich bei Rechtsberatern ausweislich § 48 Abs 1 BFA-VG um natürliche Personen handelt, allerdings nach dessen Abs 6 auch - juristische Personen - mit der Rechtsberatung betraut werden können.

5. Zur Rechtsnatur dieser Verfahrensanordnung und der Wortwahl "amtswegig zur Seite stellen" ist auszuführen, diese Formulierung erweist sich insofern als missverständlich, als es eben dem Fremden überlassen bleibt, ob er im weiteren Verfahren vor dem BVwG durch einen Rechtsberater vertreten (!) sein möchte. Diese nach dem Gesetz vorgesehene Verfahrensanordnung vermag ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Rechtsmittelwerber und dem Verein ohnedies nicht zu bewirken. Die Bestimmung des § 52 Abs 1 BFA-VG 2014 - und damit auch die von der Behörde darauf gestützte Verfahrensanordnung - lässt sich nämlich nur so verstehen, dass es sich dabei um eine - nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde handelt, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss. Eine darüber hinaus gehende Rechtswirkung ist der Verfahrensanordnung nicht beizumessen. (Vgl VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Schon deshalb kann durch die falsche Nennung der ARGE statt der juristischen Personen dem Rechtsmittelwerber kein Nachteil entstanden sein, zumal die beiden genannten mit der Rechtsberatung beauftragten juristischen Personen diese Verfahrensanordnungen und damit die Rechtsberatung (jedoch zunächst nicht die Vertretung) des Beschwerdeführers jeweils akzeptierten.

6. Der Wiedereinsetzungsantrag führt im Wesentlichen zu § 71 AVG aus, erklärte diesen jedoch explizit hinsichtlich des Regelungsinhaltes und -zweckes mit § 33 VwGVG identisch und sieht die Ausführungen zu § 71 AVG als auf § 33 VwGVG übertragbar an. Der angefochtene Wiedereinsetzungsbescheid stützt sich in seinem Spruch auf § 33 VwGVG. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führt der Rechtsmittelwerber aus, die belangte Behörde habe seinen nach § 71 AVG gestellten Antrag als einen nach § 33 VwGVG gestellten Antrag umgedeutet, und schließe er sich dieser Rechtsansicht (nun) an.

Deshalb ist nachfolgend die auf vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag anzuwendende Gesetzesnorm zu determinieren:

6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG). (Vgl VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013; zuletzt 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

6.2. Jedoch sind grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (vgl VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 mwH).

6.3. Der § 33 Abs 4 VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser mit Bescheid, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist. (Vgl wiederum VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013.)

Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den bei ihr gemeinsam mit der nachgeholten Beschwerde eingebrachten, überdies an sie gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig war.

7. Vorauszuschicken ist ferner, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen ist (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

8. Doch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Wiedereinsetzungsgründen, vermögen diese aus nachstehenden Erwägungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen.

8.1. Der Begriff des minderen Grades des Versehens, hier im § 33 Abs 1 VwGVG, ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen (vgl VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0331, zum vergleichbaren wortidenten letzten Satz des § 46 Abs 1 VwGG). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt (zwölf Jahre Schulbesuch mit Abschluss, Berufserfahrung als XXXX ) nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben.

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Rechtsmittelfrist nicht im ausreichenden Maße mächtig und den Umgang mit Behörden nicht wie ein österreichischer Staatsbürger gewohnt war, hat sich der Beschwerdeführer dennoch auch im Rahmen seiner besagten persönlichen Möglichkeiten auffallend sorglos verhalten:

8.2. Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Asylbescheides inhaltlich rechtsrichtig ist und auch in die Heimatssprache des Beschwerdeführers übersetzt war. Dass er diese Belehrung und den Umstand, dass er binnen einer Frist von vier Wochen Beschwerde gegen den Asylbescheid erheben kann, nicht verstanden hätte, bringt der Rechtsmittelwerber nicht vor. Vielmehr wurde er entsprechend der Verfahrensanordnung auch bei der " XXXX " zur Rechtsberatung binnen einer Woche nach Zustellung des Asylbescheides vorstellig.

8.3. Konkret wurde dem Rechtsmittelwerber der Asylbescheid am XXXX zugestellt und wandte er sich bereits am XXXX an die XXXX , jedoch an die falsche Niederlassung, nämlich an die Jugendberatungsstelle XXXX . Dem eigenen Vorbringen zufolge teilte ihm diese ihre Unzuständigkeit (!) für seine Person mit, sowie informierte sie ihn, dass er sich an die Beratungsstelle der XXXX unter genauer Angabe der Adresse " XXXX , XXXX " (!) bezüglich eines Beschwerdetermins (!) wenden solle.

Wenn der Beschwerdeführer sodann - eingedenk dessen, dass er nicht moniert, die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden zu haben, - sich bei der zuständigen Beratungsstelle der XXXX erst drei Monate (!) später am XXXX meldet, ist dies jedenfalls schon deshalb ein auffallend sorgloses Verhalten.

8.4. Der Beschwerdeführer sucht dies dadurch zu entkräften, er habe nach besagter Auskunft der Jugendberatungsstelle XXXX (über deren Unzuständigkeit; Adresse der zuständigen Stelle, Notwenigkeit eines Beschwerdetermins) am selben Tag bei einer anderen Organisation einen weiteren Termin hinsichtlich eines Rückkehrgespräches wahrgenommen und nach diesem sich erneut an die Jugendberatungsstelle XXXX gewandt, wo ihm mitgeteilt wurde, dass er dort "fertig sei". Weswegen er über die Zuständigkeiten der Beratungsstellen verwirrt gewesen sei und angenommen habe, er sei mit sein Beschwerdeverfahren fertig und habe alle Schritte gesetzt, damit seine Beschwerde gegen den Asylbescheid eingebracht werde.

Zur Beurteilung des Verschuldens des Rechtsmittelwerbers sind - im Zuge der hiergerichtlichen Wahrunterstellung der Verwirrung des Beschwerdeführers über die Zuständigkeiten der XXXX -Stellen - die Inhalte der beiden von ihm dargestellten Gespräche mit der Beratungsstelle XXXX in Relation zueinander zu setzen:

Wenn dem Beschwerdeführer im ersten Gespräch unmissverständlich gesagt wird, dass er bei einer für ihn unzuständigen Stelle ist, er sich an eine exakt bestimmte Adresse der XXXX zu wenden hat und dort einen Beschwerdetermin vereinbaren soll, im zweiten Gespräch allerdings kurz gesagt wird, "er sei hier fertig", muss dies nicht als Widerspruch verstanden werden. Wenn der Beschwerdeführer dies jedoch so, wie er ausführt und hiergerichtlich als wahrunterstellt, verstanden hat, liegt ein massiver, nicht auf den ersten Blick erklärbarer Widerspruch zwischen den beiden Angaben der XXXX vor, sodass ein durchschnittlich verständiger Maßmensch (insbesondere auch mit den persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers: so zB 12 Jahre Schulbesuch mit Abschluss) diesen Widerspruch (zumal bei vorliegender Rechtsmittelbelehrung) nicht einfach hingenommen hätte, sondern diesem nachgegangen wäre, indem er entweder nochmals diesen Widerspruch gegenüber XXXX angesprochen oder sich bei der ihm als für seine Beschwerde zuständig bekannten Stelle zeitnah gemeldet hätte.

In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass sich der Beschwerdeführer an den Inhalt des ersten Gespräches mit der Beratungsstelle XXXX exakt erinnert, gibt er doch im Rechtsmittel klar wieder, dass er über die Unzuständigkeit der aufgesuchten Stelle, die korrekte Adresse der zuständigen Stelle (unter Anführung derselben) und die Notwendigkeit eines Beschwerdetermins von dieser informiert worden war. Wenn sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels noch daran erinnert, muss ihm der Inhalt des ersten Gespräches auch während des zweiten Gespräches noch gegenwärtig gewesen sein.

Zudem bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass ihm in einem der beiden Gespräche mit der Jugendberatungsstelle der XXXX ein Schriftstück gezeigt, oder er ein solches gar unterzeichnet habe (geschweige denn, dass eine Beschwerde gemeinsam erarbeitet worden wäre), somit ein Schriftstück als einzureichende Beschwerde in Bearbeitung genommen worden wäre.

Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, sondern insbesondere die ihm auf dem Boden seiner 12-jährigen abgeschlossenen Schulbildung auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt - in besonders nachlässiger Weise - außer Acht gelassen, musste er doch den Widerspruch in den beiden Aussagen der XXXX erkennen und ist diesem nicht nachgegangen, sondern hat sich bei der ihm als zuständig bekannten Stelle erst drei Monate später gemeldet.

Zumal auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Einhaltung der Rechtsmittelfrist von der Partei größtmögliche Sorgfalt erfordert (VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051), und ab den beiden besagten Gesprächen am XXXX noch Zeit bis zum XXXX für eine Beschwerde gewesen wäre, der Rechtsmittelwerber allerdings in diesem Zeitraum (trotz Rechtsmittelbelehrung) nicht mehr der Frage nachging, ob bereits eine Beschwerde erhoben worden war.

8.5. Schließlich ist zu erwägen, dass die XXXX dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rechtsmittelfristversäumung ausschließlich als mit der Rechtsberatung betraute juristische Person zur Verfügung stand, jedoch nicht seine Rechtsvertretung innehatte. Der Fremde ist allerdings gesetzlich nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Es steht ihm frei, (auch) andere Personen mit seiner Vertretung zu betrauen (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Es wäre daher dem Beschwerdeführer bei Kenntnis der Rechtsmittelbelehrung (und 12-jähriger abgeschlossener Schulbildung) zumutbar gewesen, innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist selbsttätig oder über einen von der XXXX verschiedenen Vertreter eine Beschwerde einzubringen, zumal die Anforderungen an eine solche Beschwerde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.5.2009, 2007/01/0370; 28.4.2010, 2006/19/0620) nicht streng (und verbesserungsfähig!) sind.

9. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Untätigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschwerdeeinbringung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist nicht auf ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf dessen offensichtliche Sorglosigkeit trotz Kenntnis des Widerspruchs der beiden Angaben von XXXX . Es liegt somit ein Grad des Verschuldens vor, der nicht als minder anzusehen ist, sondern darüber hinaus. Der Beschwerdeführer hat auffallend sorglos hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist gehandelt und die erforderliche und ihm auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 Abs 1 VwGVG waren daher nicht gegeben, sodass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat.

10. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde insgesamt und somit auch hinsichtlich der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 33 Abs 4 VwGVG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.

11. Soweit die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausführlich unter Berufung auf § 70 AsylG begründet, warum er von der Eingabegebühr an das Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von €

30,-- befreit ist, übersieht sie, dass bereits der dargestellte Hinweis im angefochtenen Wiedereinsetzungsbescheid zur Eingabegebühr an seinem Ende rechtsrichtig informiert, dass die Erhebung eines Rechtsmittels gemäß § 70 AsylG 2005 von den Gebühren befreit ist.

Denn der Begriff "Verfahren nach diesem Bundesgesetz" im Sinne des § 70 AsylG 2005 ist jedenfalls weit zu verstehen (so richtig auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K1 zu § 70 AsylG 2005). Die Beschwerde ist in Konnex mit dem Asylbescheid der belangten Behörde vom XXXX zu sehen und somit von der gesetzlichen Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005 zwangsläufig mitumfasst.

12. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung als maßgebenden Sachverhalt den unstrittigen Verfahrensgang, die unbestrittenen behördlichen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, sowie insbesondere im Wege einer Wahrunterstellung die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Wiedereinsetzungsgründe zugrunde legt, kann eine weitere Klärung des Sachstandes durch eine Verhandlung nicht erwartet werden. Vielmehr war ausschließlich die Rechtsfrage nach der Berechtigung der vom Beschwerdeführer monierten und hiergerichtlich als wahr angenommenen Wiedereinsetzungsgründe zu beantworten. Diese Rechtsfrage wurde allerdings bereits vom Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl an Fällen (einheitlich) geklärt und ist nicht so komplex, dass sie einer weiteren Erörterung bedürfte.

Eine Verhandlung konnte somit - auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR sowie der Artikel 6 EMRK und 47 GRC - gemäß § 21 Abs 7 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Asylbescheid:

13. Der Beschwerdeführer hat zugleich mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Beschwerde gegen den Asylbescheid nachgeholt und beides bei der belangten Behörde eingebracht. Grundsätzlich ist über beide Schriftsätze (Wiedereinsetzungsantrag und nachgeholte Beschwerde) in einem zu entscheiden. Die belangte Behörde wäre somit berechtigt (jedoch nicht verpflichtet) gewesen, nicht nur über den Wiedereinsetzungsantrag, sondern im Wege einer Beschwerdevorentscheidung auch über das gegen den Asylbescheid erhobene Rechtsmittel derart zu entscheiden, dass sie dieses als verspätet zurückweist.

14. Da eine solche Beschwerdevorentscheidung nicht ergangen ist, die belangte Behörde jedoch dem Bundesverwaltungsgericht bereits die Beschwerde gegen den Asylbescheid vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit über diese Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nicht nur über die Beschwerde gegen den abweisenden Wiedereinsetzungsbescheid, sondern auch über die erhobene (vorgelegte) Beschwerde gegen den Asylbescheid zu entscheiden, und dieses Rechtsmittel infolge der hiergerichtlichen Bestätigung des behördlichen Wiedereinsetzungsbescheides mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt C) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen, 1.) ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen wurde, und 2.) nach dem rechtlichen Schicksal der gegen den Asylbescheid erhobenen Beschwerde zu klären.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,
Sorgfaltspflicht, Verschulden, Wiedereinsetzung,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2202652.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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