TE Vfgh Beschluss 1997/6/10 B452/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität des bekämpften Rückstandsausweises des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Rückstandsausweis des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 31. Jänner 1997.

2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 9673/1983, 12991/1992 und 13527/1993, alle mwN), sind Rückstandsausweise keine Bescheide; sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer Überprüfung eröffnet.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Rückstandsausweis, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B452.1997

Dokumentnummer

JFT_10029390_97B00452_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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