TE Bvwg Beschluss 2018/11/14 W248 1432671-2

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W248 1432671-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Johannes XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zl. XXXX -XXXX, betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

XXXX, geboren am XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 28.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 29.08.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX,XXXX, Provinz Takhar, sei verheiratet und sunnitischer Muslim sowie Usbeke. Seine Muttersprache sei Usbekisch, er spreche aber auch Dari, und er habe in seinem Heimatort die Grundschule besucht.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei aus Afghanistan geflohen, weil er dort Feinde habe. Nach dem Sturz der Taliban wären sein Vater, seine Mutter und drei Brüder getötet worden. Der Beschwerdeführer, sein älterer Bruder und seine jüngere Schwester wären in die Obsorge des Stiefonkels gekommen. Von diesem wären sie unterdrückt worden, und sein älterer Bruder wäre vom Onkel dazu gezwungen worden, Drogen zu schmuggeln. Nachdem der Bruder ins Gefängnis gekommen wäre, hätte er selber diese Arbeiten erledigen müssen. Seine Schwester sei eines Tages von einem Cousin und dessen Freunden vergewaltigt worden. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei und dies bemerkt hätte, habe er den Cousin und einen Freund von ihm umgebracht. Danach sei er zum Schwiegervater geflohen.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2012 gab der Beschwerdeführer ergänzend zur Erstbefragung an, dass seine Ehefrau und seine Schwester in Afghanistan leben würden. Wo die Schwester genau sei, wisse er aber nicht. Der ältere Bruder wäre noch im Gefängnis im Iran. Die Eltern wären von einer Familie getötet worden, als er ca. neun Jahre alt gewesen sei, weil der Vater den Sohn dieser Familie unabsichtlich getötet hätte. Die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers lebe ebenfalls im Heimatdorf. Der Onkel sei Drogenhändler und betreibe auch eine Landwirtschaft. Er und seine Familie hätten keine Besitztümer, der Onkel hätte sich um den Beschwerdeführer und seine Geschwister gekümmert.

Der Beschwerdeführer habe sich niemals in Kabul aufgehalten. Gearbeitet habe der Beschwerdeführer nur für den Onkel. Vor seiner Ausreise sei er auch einen Monat im Iran gewesen. Von dort habe er aber auch fliehen müssen, weil die Brüder des Getöteten sich im Iran aufgehalten hätten und 3-4 Mal hinter ihm her gewesen seien. Der Beschwerdeführer gab noch einmal wieder, dass er seinen Cousin und einen Freund von diesem mit einem Messer getötet hätte, weil sie seine jüngere Schwester vergewaltigen wollten. Nach den Morden wäre er geflüchtet, um sich bei seinem Schwiegervater zu verstecken. Der Beschwerdeführer erzählte auch noch einmal, dass der Onkel ihn foltern würde und sein Bruder wegen dem Onkel im Gefängnis sitzen würde. Er sei deshalb nicht zur Polizei gegangen, weil sein Onkel dort alle kennen würde, und er nichts gegen ihn machen könne.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 18.01.2013, Zl. 12 11.582 - BAW, in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Nach rechtzeitig durch den XXXX eingebrachter Beschwerde wurde die Entscheidung des BAA durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.03.2014, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt I. bestätigt und die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides mit Beschluss behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge Deutschkursbesuchsbestätigungen, ein Zertifikat des transkulturellen Zentrums Omega über die Teilnahme am Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" sowie verschiedene Stellungnahmen vor.

Am 23.01.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Herrn Johannes XXXX mit seiner Vertretung bei Behörden, Ämtern und Gerichten und erteilte ihm eine Zustellvollmacht.

Mit Schreiben vom 19.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu einer Einvernahme am 19.05.2017 geladen. Da der Vertreter des Beschwerdeführers zum anberaumten Termin nicht erscheinen konnte, wurde dieser Einvernahmetermin wieder abberaumt. Dem Beschwerdeführer wurde ein neuerlicher, zeitnaher Einvernahmetermin in Aussicht gestellt.

Mit Schreiben vom 10.10.2017 wurde vom BFA ein neuerlicher Einvernahmetermin für 18.10.2017 anberaumt. In dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gewillkürten Vertreters (Johannes XXXX, XXXX) sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner Familie, zu seinem Leben in Afghanistan, zu den näheren Umständen seiner Flucht, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seinem Leben in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer erklärte unter anderem, dass er durch einen Freund, der immer in die Kirche gegangen sei, ab dem Jahr 2013 in Kontakt mit dem Christentum gekommen sei und begonnen habe, regelmäßig sonntags in die Kirche und in die Bibellesung zu gehen. Er äußerte auch die Absicht, sich taufen zu lassen, und erklärte, dass er in Graz auch versuche, seine Freunde "zum Christentum einzuladen". Der Vertreter des Beschwerdeführers machte als Zeuge Angaben zu einem Freund des Beschwerdeführers (XXXX), welcher den Beschwerdeführer an das Christentum herangeführt habe und bereits seit zwei Jahren getauftes Mitglied in der XXXX sei. Aufgrund des Nachfluchtgrundes der Konversion stellte der Vertreter im Namen des Beschwerdeführers einen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005.

Mit Schreiben vom 06.04.2018 legte der Beschwerdeführer eine Taufbestätigung der XXXXvom 25.03.2018 vor.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.10.2018, Zl. XXXX - XXXX, der dem Beschwerdeführer am 08.10.2018 zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt I.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 01.10.2019 erteilt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde nach einer kurzen Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass aufgrund der aktuell instabilen Sicherheitslage sowie der Konversion des Beschwerdeführers seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Außerdem traf das BFA Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2018 zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer der XXXX als Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen gewillkürten Vertreter (Johannes XXXX, XXXX) mit Schreiben vom 01.11.2018, eingelangt beim BFA am 06.11.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. Den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I - II) dahin abändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 verliehen wird,

2. Falls nicht Punkt 1. entsprochen werden kann jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumen,

3. Von einer Rückverweisung an das BFA absehen, da der Beschwerdeführer schon über sechs Jahre auf eine Entscheidung warte.

Begründet wurde die Beschwerde mit der mittlerweile vollzogenen Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und die darin aufliegenden Dokumente und durch Einsicht in den vorliegenden Gerichtsakt.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Usbeken. Der Beschwerdeführer entstammt einer sunnitisch-muslimischen Familie, hat sich jedoch vom Islam abgewandt und ist zum Christentum konvertiert.

Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit 28.08.2012 in Österreich, besuchte regelmäßig den Taufunterricht der XXXX sowie den Gottesdienst und wurde schließlich am 25.03.2018 getauft. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Sinne des § 3 AsylG 2005 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2014, Zl. XXXX, abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer weder beim VfGH noch beim VwGH bekämpft.

Im Übrigen wurde die Sache mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2014, Zl.XXXX, an die Behörde zurückverwiesen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.10.2018 hat das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.08.2012 in dem nach dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts noch möglichen Ausmaß stattgegeben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen insofern unbedenkliche Angaben im bisherigen Verfahren.

Den Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum liegen die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Schriftsätze, insbesondere das Taufzeugnis vom 25.03.2018, die Zeugenaussage in der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA zur christlichen Taufe des Beschwerdeführers und zu seinem aktiven Ausleben des Christentums von Johannes XXXX (XXXX), welcher den Beschwerdeführer während der Taufvorbereitung betreut hat, und die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und im nunmehrigen Beschwerdeverfahren zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 100/2005, AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Der angefochtene Bescheid vom 01.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2018 zugestellt. Die Beschwerde vom 01.11.2018 ist somit rechtzeitig.

Sie ist aber nicht zulässig:

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde

Die anzuwendenden Bestimmungen des AsylG 2005 lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[...] 13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;

14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

15. der Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

[...]

20a. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

[...]

23. ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;

[...]"

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die war Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Das AsylG 2005 sieht vor, dass Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können. Durch einen solchen Antrag wird der Fremde (§ 2 Abs. 1 Z. 20a AsylG 2005) zum Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG 2005). Aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz kann die Behörde entweder den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder den des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkennen, wenn die dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein eigener Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist im AsylG 2005 nicht vorgesehen. Es kann daher immer nur ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werden, aufgrund dessen die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zu entscheiden hat, welcher Status dem Asylwerber zuzuerkennen ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.08.2012 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2014, Zl. XXXX, hinsichtlich einer möglichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Im Übrigen wurde die Sache zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, sodass der vom Beschwerdeführer am 28.08.2012 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt war. Erst mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 01.10.2018, Zl. XXXX - XXXX, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist dies erfolgt. Da aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2014, Zl. XXXX, feststeht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 28.08.2012 der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist, und es der belangten Behörde aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verwehrt ist, über den Antrag vom 28.08.2012 erneut in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzusprechen, hat das BFA mit dem angefochtenen Bescheid seinen rechtlichen Spielraum zur Gänze ausgeschöpft. Mit anderen Worten: Mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat der Beschwerdeführer das Maximum dessen erreicht, was ihm das BFA aufgrund des Antrages vom 28.08.2012 noch zusprechen konnte.

Daher fehlt es dem Beschwerdeführer an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: "Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können [vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018]. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten [auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]] vollinhaltlich entsprochen wurde [VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283]. Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen [Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH]."; vgl. auch [hinsichtlich § 34 VwGG] VwGH 19.02.2016, Ra 2016/02/0003; 24.04.2015, Ro 2014/17/0126 u.a.).

Nachdem über den ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides noch nicht abschließend entschieden war, war ein Folgeantrag im laufenden Verfahren nicht zulässig (vgl. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005: "ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag"). Das Asylgesetz sieht nämlich, wie bereits ausgeführt wurde, nicht einen "Antrag auf Asyl" und auch keinen "Antrag auf subsidiären Schutz", sondern lediglich einen "Antrag auf internationalen Schutz" vor, aufgrund dessen entweder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt werden kann. Ein "Folgeantrag" kann folglich erst wirksam gestellt werden, nachdem das vorhergehende Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Es ist dem Beschwerdeführer freilich unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss seines aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 28.08.2012 durchgeführten Verfahrens einen Folgeantrag zu stellen und diesen mit der stattgefundenen (und vom BFA bereits im bekämpften Bescheid gewürdigten) Konversion zu begründen. Ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wäre dann vom BFA in einem eigenen Folgeverfahren zu beurteilen.

Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Trotz eines dementsprechenden Antrags des Beschwerdeführers konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, auch weil bei der gegenständlichen Entscheidung ausschließlich Rechtsfragen eine Rolle spielen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anhängigkeit, mangelnde Beschwer, Unzulässigkeit der Beschwerde,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W248.1432671.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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