TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 W238 2147153-2

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §88
FPG §92 Abs1 Z3

Spruch

W238 2147153-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.01.2017, Zahl XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2018, Zahl W258 2147153-1/42E, (gekürzte Ausfertigung des am 13.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses) als unbegründet abgewiesen wurde.

4. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2017 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.01.2020 erteilt bzw. verlängert.

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.05.2018, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Überlassen bzw. Verkauf von Cannabiskraut an andere am 21.04.2018 und Besitz von Cannabiskraut von Ende 2014 bis 21.04.2018) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

6. Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2018 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

7. Mit Schreiben des BFA vom 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das mögliche Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

8. In einer Stellungnahme vom 13.09.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die von ihm begangenen Vergehen sehr bereue und künftig nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten werde. In Zusammenschau mit der Läuterung des Beschwerdeführers, seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, des Schutzes seines Privat- und Familienlebens und seiner sozialen Integration könne im Sinne einer Gesamtbeurteilung eine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Er besuche die Schule und sei auf der Suche nach einer Lehrstelle.

9. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. In dem Bescheid wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.01.2020) zuerkannt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift den Beschwerdeführer als gefährlichen Rechtsbrecher ausweise. Gerade Suchtmittelkriminalität, insbesondere der Handel mit Suchtgift stelle eine delinquente Handlungsweise dar, die nicht nur die öffentliche Ordnung gefährde, sondern auch geeignet sei, die Volksgesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Suchtgiftkriminalität nehme in letzter Zeit enorme Ausmaße an und führe (u.a.) zum Anstieg von Vermögensdelikten seitens suchtgiftabhängiger Personen.

In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliege. Der Behörde sei bei Anwendung dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt. Aufgrund des Umstandes, dass bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses sei daher abzuweisen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt habe, weil er seine Familie besuchen wolle, die er bereits fünf Jahre nicht gesehen habe. Die belangte Behörde habe die Versagung des Fremdenpasses darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Diese Annahme basiere jedoch auf reinen Vermutungen. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Des Weiteren wurde - "falls als nötig erachtet" - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

11. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens des BFA am 23.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Er verfügt derzeit über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.01.2020.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Überlassen bzw. Verkauf von Cannabiskraut an andere am 21.04.2018 und Besitz von Cannabiskraut von Ende 2014 bis 21.04.2018) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Am 07.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, zur Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter, zum Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung sowie zur Antragstellung stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde.

Auch die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers basiert auf dem Akteninhalt, insbesondere auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Strafregisterauszug und der gekürzten Urteilsausfertigung.

Diesbezüglich ist dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.05.2018 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21.04.2018 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen überlassen hat, in dem er drei näher bezeichneten Personen Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut teils gewinnbringend verkaufte, teils zu verkaufen versuchte, während sich in unmittelbarer Nähe an die 25 Personen aufhielten sowie in der Zeit von Ende 2014 bis 21.04.2018 vorschriftswidrig Suchtgift besessen hat, indem er unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch im Zuge des Suchtgiftkonsums tatsächlich innehatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

3.2. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde auch rechtzeitig eingebracht.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 88 und 92 FPG lauten wie folgt:

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

..."

"Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."

3.4. Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann.

Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

3.5. Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht versagt hat:

Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für StrafsachenXXXX vom 16.05.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Überlassen bzw. Verkauf von Cannabiskraut an andere am 21.04.2018 und Besitz von Cannabiskraut von Ende 2014 bis 21.04.2018) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH vom 02.04.2009, 2009/18/0095).

Nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 FPG (arg.: "...ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen...") ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155; vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K8 zu § 92; absolute Versagungsgründe).

Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit begründet, dass er seine Familie besuchen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 27.01.2004, 2003/18/0155).

Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der letzten Straftat (21.04.2018) und der nunmehrigen Entscheidung etwa sechs Monate verstrichen sind, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum jedenfalls zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504).

Im Übrigen ist gegenständlich bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, da den in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen (vgl. § 92 Abs. 3 FPG).

Im Ergebnis kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde vom BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auch aus der Beschwerde hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nur für den Fall beantragt, dass das erkennende Gericht eine Verhandlung für erforderlich erachtet. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine übermäßig komplexe Rechtsfrage, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter A) wiedergegeben.

Schlagworte

Fremdenpass, öffentliche Ordnung, Reisedokument, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2147153.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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