TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 G311 1256323-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1

Spruch

G311 1256323-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Nina EICHINGER , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Es handelt sich bereits um seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 02.11.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Er gab dabei an, er befürchte wegen eines von ihm im Kosovo verursachten Autounfalles, bei welchem er das Opfer schwer verletzt habe, von ihm unbekannten Personen wieder zusammengeschlagen zu werden. Er sei bereits einmal drei bis vier Tage im Krankenhaus gewesen.

Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, fand am 23.12.2016 statt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er erstmals 2003 in das Bundesgebiet eingereist sei, sein erster Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden worden sei, er hier eine mehrjährige Haftstrafe wegen Drogenhandels verbüßt und sei er dann 2012 freiwillig in den Kosovo ausgereist. Dort habe er 2013/2014 einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem er einen jungen Mann angefahren habe, der ihm ins Auto gelaufen sei. Der Beschwerdeführer sei vom Unfallort geflüchtet, die Polizei habe ihn jedoch später abends bei sich zuhause aufgegriffen und ihn für den nächsten Tag zur Einvernahme geladen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung nachgekommen und sei dann für 48 Stunden in Gewahrsam genommen worden. Der junge Mann habe eine schwere Wirbelsäulenverletzung erlitten und sei nun auf einen Rollstuhl und/oder Krücken angewiesen. Er habe die Familie des Opfers um Verzeihung gebeten, dennoch bestehe eine Blutfehde. Er habe jedoch niemanden der Familie des Opfers bisher getroffen und habe es auch nicht vor. Bedroht habe ihn bisher auch niemand aus dem Kreis der Opferfamilie. Die gegenständlichen Fluchtgründe würden sich von jenen des ersten Antrages auf internationalen Schutz unterscheiden. Zwar habe der Beschwerdeführer auch dort eine Blutfehde als Fluchtgrund vorgebracht, jedoch habe dieses Probleme seine Eltern betroffen.

Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderberichte zum Kosovo verzichtete der Beschwerdeführer.

Vom Beschwerdeführer wurden in der Folge Kopien von Fotos, Polizei- und Krankenhausberichten vorgelegt, welche das Bundesamt - soweit lesbar - ins Deutsche übersetzen ließ.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Kosovo ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten wäre. Die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen werde nach erfolgter Übersetzung vom Albanischen ins Deutsche aufgrund von Widersprüchen sowie nicht nachvollziehbaren und unvollständigen Berichten angezweifelt. Durch die gegenständliche neuerliche Asylantragstellung versuche der Beschwerdeführer lediglich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, zumal er erst Anfang des Jahres 2015 - somit einige Zeit nach dem Verkehrsunfall - wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar und möglich, wieder in den Kosovo zurückzukehren und sich dort ein Leben aufzubauen. Die bei der vom Beschwerdeführer bereits geschiedenen Kindesmutter lebende Tochter könne den Beschwerdeführer im Kosovo besuchen, zumal kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden, darunter auch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen des Handels mit Suchtgiften (Heroin). Das gegen den Beschwerdeführer bereits 2010 erlassene unbefristete Rückkehrverbot wirke gegenständlich aufgrund der zwischenzeitigen Änderung der Rechtslage sowie der ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof wie ein auf die Dauer von fünf Jahren erlassenes Einreiseverbot und sei dieses bis 30.06.2015 gültig gewesen. Insgesamt stelle das Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, weswegen seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2017 durch Hinterlegung bei Zustellpostamt zugestellt.

Mit dem am 02.03.2017 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom 01.03.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer einvernehmen; allfällige zu Lasten des Beschwerdeführers gehende und nicht geltend gemachte Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufgreifen, ihm einen Verbesserungsauftrag erteilen oder einen Verfahrenshelfer zur Geltendmachung der nicht mit der Beschwerde ausgeführten Beschwerdepunkte beistellen sowie den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG, zuerkennen. Den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. (Rückkehrentscheidung) aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu das Einreiseverbot verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" erteilt wird; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen. Die belangte Behörde habe in mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über den Kosovo enthalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Das Bundesamt habe sich nicht mit der tatsächlichen Situation von Menschen, die von einer Blutfehde betroffen seien, auseinandergesetzt. Die Polizei im Kosovo sei gegenüber von Blutrache bedrohten Personen nicht effektiv schutzfähig. Der Beschwerdeführer werde im Kosovo von der Familie des Unfallopfers verfolgt. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, Feststellungen zur derzeitigen Situation des Beschwerdeführers zu treffen. Daher habe es die belangte Behörde verabsäumt festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei, jedoch die Taten des Beschwerdeführers immer unter starkem Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Beschwerdeführer trinke nunmehr schon seit sieben Monaten keinen Alkohol mehr. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens würde diesbezüglich nicht das Neuerungsverbot greifen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem von ihm verursachten Unfall und der Verletzung des Opfers sowie der vom Beschwerdeführer begangenen Fahrerflucht habe er sehr detailliert und lebensnah erstattet. Dennoch fänden sich dazu keinerlei Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer sei 2012 tatsächlich in den Kosovo zurückgekehrt, habe in dieser Zeit aber nicht seinen Heimatort aufsuchen können, da der Heimatort des Opfers sehr nahe liege und dem Beschwerdeführer daher eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei. Entgegen den Feststellungen des Bundesamtes sei der Beschwerdeführer vom Vater des Unfallopfers vor etwa drei Jahren mit dem Tod bedroht worden. Es sei nicht genug Zeit verstrichen, als dass man von einem Wegfall der Bedrohung sprechen könnte. Nur weil dem Beschwerdeführer in Österreich eine Einstellungszusage zugekommen sei, bedeute dies nicht, dass er im Kosovo ebenso Arbeit finden könne. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seiner in Österreich lebenden Tochter nahe bleiben wolle. Dies ändere jedoch nichts an der Verfolgung im Kosovo und würden Besuche des Beschwerdeführers durch das gegen ihn verhängte Einreiseverbot massiv erschwert werden. Da die vom Beschwerdeführer zu gewärtigende Verfolgung wegen einer Blutfehde als Verfolgungshandlung und asylrelevante Diskriminierung iSd Art. 10 Abs. 1 lit. a und d der Statusrichtlinie zu subsumieren sei, wäre dem Beschwerdeführer auch internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Ihm drohe weiters im Sinne des Art. 3 EMRK aufgrund der Blutfehde unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die Familie des Unfallopfers. Daher sei dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das Bundesamt habe auch den entscheidungswesentlichen Sachverhalt bezogen auf das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ermittelt. Er führe mit seiner minderjährigen, in Österreich lebenden Tochter ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Jedoch wünsche weder die Ex-Gattin (und Kindesmutter) noch deren Familie, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter Kontakt habe, weshalb es im Falle der Verhängung eines Einreiseverbotes sehr unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter aufrechterhalten könne. Weiters spreche der Beschwerdeführer fließend Deutsch und verfüge über eine Einstellungszusage, sowie familiäre und freundschaftliche Bindungen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung erweise sich als auf Dauer unzulässig. Somit sei auch das Einreiseverbot zu Unrecht erlassen worden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 10.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.05.2017 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 13.04.2018 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes zur aktuellen Lage im Kosovo in Bezug auf Blutrache.

Daraufhin wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung zur Lage betreffend Blutrache im Kosovo vom Oktober 2017 mit dem Hinweis übermittelt, dass es sich dabei um die aktuelle Lage handelt, übermittelt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2018 wurden dem Beschwerdeführer sowohl über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie auch über seine weitere gewillkürte Vertreterin die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage im Herkunftsstaat Kosovo bezüglich der Blutrache zur Stellungnahme binnen zwei Wochen und zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht weder seitens der bevollmächtigten Rechtsvertretung noch seitens der gewillkürten Vertreterin eine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch (vgl Erstbefragung vom 02.11.2016, AS 1 Verwaltungsakt Teil I; Heimreisezertifikat laut Fremdenregisterauszug vom 18.10.2018; Kopie UNMIK Reisepass gültig von 07.10.2003 bis 06.10.2005, AS 137 ff sowie 265 ff Verwaltungsakt Teil I).

Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 16.11.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (vgl AS 89 Verwaltungsakt Teil I).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2004 wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 06.08.2010, Zahl B7 256.323-0/2008, rechtskräftig abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist und der Beschwerdeführer zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Der AsylGH bewertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Kosovo aufgrund eines von seinem, zwischenzeitig bereits verstorbenen, Großvaters begangenen Mordes und wegen des zwischenzeitlichen Todes auch des Vaters des Beschwerdeführers nun als ältestes männliches Familienmitglied von Blutrache bedroht, als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe konkrete Gründe für die Blutrache und konkrete Verfolgungshandlungen nicht geltend gemacht und sei sein Bruder bereits am 25.08.2008 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, sodass dessen Asylantrag am 28.08.2005 als gegenstandslos abgelegt worden sei. Demnach sei nicht von einer realen Gefahr für die männlichen Familienmitglieder auszugehen gewesen (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 18.10.2018; AS 373 f Verwaltungsakt Teil I;

Mitteilung des AsylGH vom 18.08.2010, AS 527 Verwaltungsakt Teil I;

Ausdruck des Erkenntnisses aus dem RIS vom 17.10.2018, Gerichtsakt).

Am XXXX2006 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX zur Ehebuchnummer XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX (vgl Aktenvermerk vom 11.10.2006, AS 149 Verwaltungsakt Teil I). Die Ehe wurde 2007/2008 wieder geschieden (vgl Niederschrift der Bundespolizeidirektion XXXX vom 12.04.2010, AS 360 Verwaltungsakt Teil I; vgl Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 154 Verwaltungsakt Teil II).

Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren (vgl Niederschrift mit Kindesmutter durch Polizeiinspektion XXXX vom 07.05.2007, AS 189 ff Verwaltungsakt Teil I). Die Kindesmutter ist für die Tochter alleine obsorgeberechtigt (vgl Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 154 Verwaltungsakt Teil II)

Am 28.04.2007 wurde der Beschwerdeführer infolge ausgeübter Gewalt gegen seine damalige Ehegattin aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen und auch ein Betretungsverbot ausgesprochen (vgl Polizeibericht vom 28.04.2007, AS 169 ff Verwaltungsakt Teil I). In weiterer Folge erging gegen den Beschwerdeführer am 11.08.2007 eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung (vgl AS 173 ff Verwaltungsakt Teil I).

Am 11.09.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer erneut wegen Gewalt gegen seine damalige Ehegattin ein Betretungsverbot ausgesprochen (vgl Meldung der Polizeiinspektion XXXX vom 11.09.2007, AS 207 ff Verwaltungsakt Teil I).

Über den Beschwerdeführer ergingen auch mehrfach Strafverfügungen und Straferkenntnisse wegen Verkehrsübertretungen wie etwa Fahren ohne Führerschein, Nichtmitführen eines Zulassungsscheines, Fahren eines Fahrrades im alkoholisierten Zustand verurteilt (vgl AS 233ff Verwaltungsakt Teil I).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2007, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB jeweils an seiner damaligen Ehegattin sowie seinem damaligen Nachbarn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (vgl aktenkundiges Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2007, AS 223ff Verwaltungsakt Teil I; Strafregisterauszug vom 23.01.2018).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.01.2008, Zahl:

XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß den damals geltenden Bestimmungen der §§ 62 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 iVm 60 Abs. 2 Z 2, 63 und 66 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen und ausgesprochen, dass das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechts gelte (vgl AS 275 ff Verwaltungsakt Teil I). Das Rückkehrverbot erwuchs mit 09.02.2008 in Rechtskraft (vgl AS 291 Verwaltungsakt Teil I).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2008, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2008, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl gemäß § 127 StGB sowie gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX.2007 (rechtskräftig am XXXX.2007) von sieben Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, rechtskräftig verurteilt (vgl Strafregisterauszug vom 23.01.2018).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2009, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die die bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2007 sowie vom XXXX.2008 widerrufen (vgl aktenkundiges Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2009, AS 413 ff Verwaltungsakt Teil I; Strafregisterauszug vom 23.01.2018). Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Juni 2008 bis 10.10.2008 in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 435 Gramm Heroin, verschiedenen Personen übergab.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht XXXX wurde mit Urteil vom XXXX2009, Zahl XXXX, bezogen auf die Höhe der unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren keine Folge gegeben, jedoch beschlossen, der Berufung bezogen auf den ausgesprochenen Widerruf der bedingten Strafnachsichten Folge zu geben und von diesem abzusehen (vgl aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2009, AS 439 ff Verwaltungsakt Teil I).

Aufgrund dieser neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 21.04.2010, Zahl XXXX, gegen den Beschwerdeführer gemäß den damals geltenden Bestimmungen der §§ 62 Abs. 1 iVm Abs. 2, 60 Abs. 2 Z 1 und 63 Abs. 1 FPG 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen (vgl Bescheid der BPD vom 21.04.2010, AS 383 ff Verwaltungsakt Teil I). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion (SID) XXXX vom 28.06.2010, Zahl: XXXX, abgewiesen (vgl Bescheid der SID vom 28.06.2010, AS 461 ff Verwaltungsakt Teil I).

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 26.11.2010 wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß § 76 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten (vgl Bescheid der BPD vom 26.11.2010, AS 543 ff Verwaltungsakt Teil I).

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2011, Zahl XXXX, gemäß § 133a Abs. 2 Strafvollzugsgesetz nach Verbüßung von drei Jahren und vier Monaten der fünfjährigen Haftstrafe vom weiteren Strafvollzug abgesehen und der Beschwerdeführer vorzeitig am XXXX02.2012 aus einer Freiheitsstrafe entlassen (vgl Strafregisterauszug vom 23.01.2018;

Überwachungsauftrag freiwillige Rückkehr gemäß § 133a StVG, AS 27 Verwaltungsakt Teil I; Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX2011, AS 37 ff Verwaltungsakt Teil I).

Der Beschwerdeführer reiste am 10.02.2012 freiwillig auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (vgl Fremdeninformation vom 24.02.2012, AS 23 Verwaltungsakt Teil I; Überwachungsauftrag freiwillige Rückkehr gemäß § 133a StVG, AS 27 Verwaltungsakt Teil

I).

Im Akt liegt ein Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2015 ein, wonach das am 30.06.2010 in Rechtskraft erwachsene mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 21.04.2010 erlassene unbefristete Rückkehrverbot, ex lege als Einreiseverbot gelte und in Hinblick auf die europarechtliche Judikatur am 30.06.2015 seine Gültigkeit verliere (Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2015, AS 575 Verwaltungsakt Teil I).

Am 21.02.2015 reiste der Beschwerdeführer neuerlich illegal und entgegen des noch aufrechten Aufenthaltsverbotes, finanziert durch seinen im Kosovo lebenden Bruder, in das Bundesgebiet ein und wurde wegen unerlaubter Einreise nach Österreich gemäß § 133a Abs. 5 StVG neuerlich im Bundesgebiet zum Vollzug der Restfreiheitsstrafe inhaftiert (vgl Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 30.03.2015, AS 573 f Verwaltungsakt Teil I; Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 151 ff Verwaltungsakt Teil II).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2016, wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (vgl Strafkarte des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.09.2016, AS 599 f Verwaltungsakt Teil I; Strafregisterauszug vom 23.01.2018).

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.10.2016 aus der Strafhaft entlassen (vgl Haftmeldezettel vom XXXX.10.2016, AS 601 Verwaltungsakt Teil I).

Am 02.11.2016 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen und zweiten Antrag auf internationalen Schutz (vgl Niederschrift Erstbefragung vom 02.11.2016, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil II).

Für den Beschwerdeführer wurde von XXXX, geboren am XXXX, österreichischer Staatsbürger, eine Verpflichtungserklärung abgegeben (vgl Niederschrift Erstbefragung vom 02.11.2016, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil II; österreichischer Personalausweis, AS 257 Verwaltungsakt Teil II; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.10.2018).

Der Beschwerdeführer hat bei einem Unfall im Rahmen seiner Aushilfe in der Landwirtschaft bei seinen Ex-Schwiegereltern drei Finger (Klein-, Ring- und Mittelfinger) der rechten Hand verloren und beträgt sein Behindertengrad 25 % (vgl etwa Beschwerdeführer in der Niederschrift der BPD vom 28.09.2010, AS 532 Verwaltungsakt Teil I; Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 160 Verwaltungsakt Teil II).

Der Beschwerdeführer ist sonst gesund und grundsätzlich arbeitsfähig (vgl Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 151 ff Verwaltungsakt Teil II). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Kosovo nicht behandelbar ist.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet in den Zeiträumen 07.01.2005 bis 08.10.2005 sowie 10.10.2005 bis 12.10.2005 als geringfügig beschäftigter Arbeiter sowie von 20.02.2008 bis 31.05.2008 als Arbeiter sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Seit 18.10.2007 bis laufend bezieht der Beschwerdeführer eine Unfallrente kleiner 50 % aus der Unfallversicherung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, deren Höhe mangels Angaben im Sozialversicherungsdatenauszug und des Beschwerdeführers jedoch nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer ging daher bis zu seiner Abschiebung am 18.05.2017 keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.10.2018).

Im Zeitraum von 28.11.2004 bis 06.02.2006 bezog der Beschwerdeführer zudem Leistungen aus der Grundversorgung (vgl Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 18.10.2018).

Der Beschwerdeführer weist in Zentralen Melderegister die nachfolgenden Meldungen von Wohnsitzen im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.01.2018):

-

10.01.2005-15.09.2005 Hauptwohnsitz

-

20.09.2005-14.10.2005 Hauptwohnsitz

-

28.10.2005-30.06.2008 Hauptwohnsitz

-

18.08.2008-02.09.2008 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

12.10.2008-01.09.2009 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

01.09.2009-10.02.2012 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

21.02.2015-26.02.2015 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

26.02.2015-21.10.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

10.11.2016-02.02.2017 Obdachlos

-

02.02.2017-02.06.2017 Hauptwohnsitz

Der Beschwerdeführer hatte bereits während seines aufrechten Aufenthalts in Österreich lediglich per SMS Kontakt zu seiner Tochter und lebte mit dieser nur nach ihrer Geburt für kurze Zeit im gemeinsamen Haushalt. Vor seiner Abschiebung hatte der Beschwerdeführer über das Jugendamt etwa drei bis vier Mal persönlichen Kontakt mit seiner Tochter. Bis auf seine Tochter verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine weiteren familiären Bindungen. Er hat weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zum Entscheidungszeitpunkt eine aufrechte Beziehung oder Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geltend gemacht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner im Bundesgebiet lebenden Tochter konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht vorgebracht (vgl Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 154 & 159 Verwaltungsakt Teil

II).

Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und macht auch keine Ausbildung im Bundesgebiet. Er hat sich auch nicht freiwillig oder ehrenamtlich engagiert (vgl Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 159 Verwaltungsakt Teil II).

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse in einem Ausmaß verfügt, die eine einfache Einvernahme vor öffentlichen Behörden auch ohne Dolmetscher ermöglichen. Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht und/oder allenfalls eine Deutschprüfung abgelegt hat, konnte nicht festgestellt werden (vgl dazu etwa Polizeiinspektion XXXX am 07.06.2007, AS 179 ff Verwaltungsakt Teil I; Meldung der Polizeiinspektion XXXX vom 11.09.2007, AS 207 ff Verwaltungsakt Teil I; Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2007, AS 227 Verwaltungsakt Teil I; Niederschrift Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.01.2008, AS 261 Verwaltungsakt Teil I; Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 159 Verwaltungsakt Teil

II).

Dass der Beschwerdeführer tatsächlich über eine Einstellungszusage verfügt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Im Kosovo lebt noch der Bruder des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte. Zu diesem bestand immer telefonischer Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind beide bereits verstorben. Der Bruder verfügt im Kosovo über ein Haus sowie ein zugehöriges Grundstück im Eigentum. Er hat fünf Kinder, für deren Unterhalt er aufkommen muss, war als Volksschullehrer erwerbstätig, zuletzt aber arbeitslos. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über kein Eigentum im Kosovo (vgl Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 155 ff Verwaltungsakt Teil II; Übersetzung aus dem Albanische, AS 253 Verwaltungsakt Teil II).

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Zwischen der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo im Februar 2012 und seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet Anfang des Jahres 2015 hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach überwiegend in Montenegro aufgehalten (vgl Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 155 Verwaltungsakt Teil II).

Am 09.09.2012 wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder gegen 18:30 Uhr im Ort XXXX (nahe XXXX) im Kosovo von drei Personen tätlich angegriffen. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine leichte Körperverletzung durch einen Schlag auf den Kopf (vgl Konvolut kosovarischer Dokumente, AS 171 bis 229 Verwaltungsakt Teil II, sowie auszugsweise Übersetzung ins Deutsche, AS 253 Verwaltungsakt Teil II).

Der Beschwerdeführer fuhr weiters am 21.03.2013 gegen 21:00 Uhr im Ort XXXX einen männlichen jugendlichen Fußgänger mit seinem Auto an, welcher unter Verletzung des Vorranges die Straße überquerte und verletzte den Fußgänger schwer an der Wirbelsäule, sodass dieser eine Querschnittlähmung erlitt und fortan auf den Rollstuhl bzw. Krücken angewiesen ist. Der Beschwerdeführer beging Fahrerflucht und konnte erst am nächsten Tag von der Polizei ausgeforscht werden. Er wurde für 48 Stunden festgenommen, dann aber wieder entlassen (vgl Konvolut kosovarischer Dokumente, AS 231 bis 243 Verwaltungsakt Teil II, sowie auszugsweise Übersetzung ins Deutsche, AS 245 ff Verwaltungsakt Teil II; Angaben des Beschwerdeführers, Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 155 ff Verwaltungsakt Teil II).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Vater seines jugendlichen Unfallopfers mit dem Tode oder von anderen Familienangehörigen des Opfers auf sonst eine Weise bedroht worden wäre. Der Beschwerdeführer selbst hat sich mit den Familienangehörigen des Unfallopfers nicht getroffen (vgl Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 157 Verwaltungsakt Teil II).

Der Beschwerdeführer hat im Kosovo sonst keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen, es ist gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig, er war lediglich nach der Fahrerflucht 48 Stunden inhaftiert. Er ist weiters kein Mitglied einer Partei bzw. parteiähnlichen oder terroristischen Organisation und hatte auch weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat Probleme (vgl Niederschrift BFA vom 23.12.2016, AS 156 Verwaltungsakt Teil II).

Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:

Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Zur allgemeinen Lage im Kosovo werden die vom Bundesamt in das Verwaltungsverfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Quellen sowie die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.07.2018 in das Verfahren eingeführten Quellen, nämlich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur aktuellen Situation im Kosovo bezogen auf Blutrache (vom 12.10.2017) auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Zur Frage, inwieweit hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten anhaltenden Bedrohung wegen Blutrache die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegeben ist:

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor den Bedrohungen der vorgebrachten Art wirksamen Schutz der Behörden im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen kann:

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass mit Ausnahme des Nordkosovos die Sicherheitslage als allgemein entspannt gilt, es punktuell aber zu Spannungen zwischen Serben und der albanischen Mehrheitsbevölkerung (insbesondere im Nordkosovo) kommen kann. Das allgemeine Vertrauen der kosovarischen Bevölkerung in die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsinstitutionen hat von 2012 bis 2015 pro Jahr jeweils um drei Prozentpunkte zugenommen.

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, jedoch ist die lokale Rechtsprechung noch Einflüssen von außen ausgesetzt. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Effiziente Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte sind vorhanden und werden Gerichtsurteile von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzt seine Arbeit im Justizbereich fort und operiert unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigem Einkommen insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren zur Verfügung. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betreibt eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern kostenlosen Zugang zum Recht ermöglicht. Der Fokus hierbei liegt insbesondere auf Opfern häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung. Das Justizministerium betreibt eine justizielle Integrationsabteilung mit zwei Gerichtsverbindungsbüros, die Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten unterstützten und ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs (Binnenflüchtlinge) zur Verfügung stellen. Effiziente Disziplinarverfahren sind vorhanden und sind im gesamten Justizwesen Menschen unterschiedlicher Ethnien vertreten.

Die innere Sicherheit des Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR -Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei hat derzeit eine Stärke von etwa 9 000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten unterstützen und beraten Polizeidienststellen im ganzen Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption kommen hingen häufig vor. Die Kosovo Police wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat und der Disziplinarabteilung funktioniert gut. Im ganzen Land gibt es Polizeistationen, bei welchen Anzeigen erstattet werden können. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, ausgenommen organisierte Kriminalität und Korruption, sind rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Blutrache vom 12.10.2017, welche laut Auskunft der Staatendokumentation nach wie vor die diesbezüglich aktuelle Lage darstellt, geht hervor, dass die albanische Tradition der Blutrache im Kosovo noch vereinzelt anzutreffen ist. Diese wird durch den Kanun (albanisches Gewohnheitsrecht) geregelt. Heutzutage werden an solchen Taten Beteiligte strafverfolgt, angeklagt und verurteilt. Es besteht zudem die Möglichkeit, durch Mediation die Versöhnung der betroffenen Familien zu arrangieren. Bei einer Blutrache ermöglicht die sogenannte "Besa", dass die Bedrohung für eine bestimmte Zeit ausgesetzt wird, in welcher sich der Täter und dessen Familie frei bewegen können. Berichten zufolge kann eine Flucht ins Ausland auch nicht vor gezielter, mit entsprechendem Aufwand betriebenen, Vergeltung schützen. Zwar sind einem befragten Mediator im Kosovo im Ausland begangene Blutrachemorde nicht bekannt, in öffentlich zugänglichen Quellen gibt es jedoch Fälle von vermutlichen Racheakten, die im Ausland verübt wurden. So wurde zum Beispiel 2013 ein Familienvater und 2014 ein weiterer Mann jeweils in der Schweiz umgebracht und handelte es sich dabei laut öffentlich zugänglichen Quellen um Blutfehden.

Insbesondere in ländlicheren Gegenden werden jedoch nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen beobachtet, die landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (Eröffnung, Ablauf, Beendigung) beharrlich mit teilweise tödlichen Folgen betrieben werden. Dabei ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benützen, sehr niedrig. Beteiligte werden verfolgt, angeklagt und verurteilt.

Die Blutrache ist Teil des Kanun, eines jahrhundertealten Gewohnheitsrechts der Albaner. Der Inhalt wird weitgehend mündlich überliefert und kann von Region zu Region unterschiedlich ausfallen. Die unterschiedlichen Akteure definieren Blutrache zudem in unterschiedlicher Weise. Grundsätzlich sind von Blutrache hauptsächlich männliche Familienmitglieder betroffen, wobei in modernen Versionen auch Frauen Zielpersonen werden. Zum genauen Ausmaß der Blutrache können keine konkreten Aussagen getroffen werden. Die kosovarische Polizei führt entsprechende Fälle als Mord, untersucht sie aber wegen der Blutrache dennoch genauer. Die Polizei interveniert aber in tatsächlichen Fällen von Blutrache eher selten, da dies dazu führen könnte, dass die Polizisten ihrerseits in die Blutfehde verwickelt werden. Laut einigen Quellen ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei bei Blutrache ohnehin gering. Eine Meldung an die Polizei ist aber jedenfalls möglich und führt dazu, dass die Polizei das betroffene Gebiet öfters patrouilliert. Ein Schutz "Rund-um-die-Uhr" kann jedoch nicht gewährleistet werden.

Präventionsprogramme gibt es - im Gegensatz zu den 1960er bis 1980er Jahren - heute keine mehr. Die Mediation durch einen Mediator (moderne Blutracheform) oder Ältestenrat (traditionelle Blutracheform) ist jedoch möglich und bemüht sich um Streitschlichtung. In Versöhnungsbemühungen werden zum Teil auch Imame, Bürgermeister oder andere Gemeindemitglieder miteinbezogen. Die Mediation ist auch durch eine NGO oder Ombudsstelle möglich. Das Mediationssystem existiert seit 2008 und sind in sieben Mediationszentren 163 vom Justizministerium zertifizierte Mediatoren tätig. Zwischen 2012 und Juli 2015 wurden beispielsweise 2.598 Fälle durch Mediation behandelt.

Zur speziellen Situation des Beschwerdeführers ist insgesamt festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist.

Darüber hinaus stellt sich die allgemeine Situation im Kosovo vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde eingebrachten Länderberichte wie folgt dar:

Im Kosovo sind etwa 6 000 bis 7 000 NGOs registriert, wovon aber lediglich 10 % bis ein Drittel als aktiv gelten. Die größte Anzahl an aktiven NGOs befindet sich in städtischen Zentren, in den ländlichen Gebieten ist ihre Anzahl gering. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOS ist im Internet abrufbar. Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkung durch die kosovarische Regierung ihrer Arbeit nachgehen. Der eingerichtete Ombudsmann untersucht Missstände wie etwa in Haftanstalten und stellt ebenfalls eine Möglichkeit zur anonymen Beschwerde dar.

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst. Menschrechte sind verfassungsrechtlich gesichert. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf Grundlage des Gesetzes Nr. 2003/15 wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums geprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt, der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbestätigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist im neuen Wohnort ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft. Wohnraum - auch mit niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung.

Das Pro-Kopf Einkommen lag 2014 bei EUR 3.084,00 pro Jahr. Kosovo ist weiterhin das ärmste Land auf dem Balkan. Dabei nicht berücksichtigt wird die ausgeprägte Schattenwirtschaft. Der Umfang von Auslandsüberweisungen beträgt etwa 11 bis 13 % des BIP. Haushalte, die auf Auslandsüberweisungen zurückgreifen, geben im Vergleich zu Nicht-Empfängern 22 % mehr für medizinische Versorgung und den Bildungsbereich aus. 34 % der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (tägliches Einkommen unter EUR 1,55) und 12 % in extremer Armut (tägliches Einkommen unter EUR 1,02). Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist mit geschätzten 27-45 % immens. Weitere Probleme stellen die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser, Verkehr) und ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz und Korruption dar. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Viele Arbeitnehmer sind ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei etwa EUR 300,00 bis EUR 450,00, im öffentlichen Dienst zwischen EUR 290,00 und EUR 375,00.

Sozialbeihilfen werden in zwei Kategorien von Leistungsempfängern eingeteilt. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, etwa Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Leistungen in beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45,00) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente in Höhe von EUR 35,00. Das durchschnittliche Niveau der Leistungen liegt bei etwa EUR 60,00. Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung ist verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungssystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich auf niedrigem Niveau. Die staatlichen Leistungen betragen zwischen EUR 60,00 und EUR 110,00 für Familien, werden aber nur an wenige ausbezahlt.

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt ein einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem, welches aus Erstversorgungszentren, Regionalkrankenhäusern und der spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina erfolgt. Die örtlichen Erstversorgungszentren bieten eine eingeschränkte Basisversorgung und sind nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt. Es sind dort jedoch auch Fachärzte unterschiedlicher Fachrichtungen verfügbar. Die sekundäre Versorgung in regionalen Krankenhäusern erfolgt ambulant und stationär. Die Universitätsklinik Pristina bietet umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen Kosten. Die stationäre Bettenkapazität ist ausreichend, die Ausstattung ist teilweise veraltet. Außer in Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der Geräte mit Wartezeiten rechnen. Es herrscht ein Mangel an Fachärzten sowie an Fort- und Ausbildungsmöglichkeiten. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds für die medizinische Behandlung insbesondere von Kindern mit schweren Herz- und Tumorerkrankungen im Ausland. Mit Drittstaaten werden diesbezüglich Unterstützungsvereinbarungen abgeschlossen.

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Das Gesundheitsministerium veröffentlich auf seiner Homepage eine aktuelle Liste mit "Essential Drugs", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialen sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von dieser Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt auch über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung zu stellen, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt aber nur, wenn der Patient sonst in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Manche Krankenhausärzte legen Medikamentenvorräte an, mit denen sozial schwache Patienten kostenlos behandelt werden. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten eine vorrangige Behandlung. Gegen Korruption wird mittlerweile durch ein Programm und die Erstattung von Anzeigen vorgegangen. Öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen des Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgern des Kosovos ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten.

Rückkehrer aus Drittstaaten werden im Rahmen der Strategie für Rückkehrer und Reintegration unabhängig von der Ethnie mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen unterstützt. Es erhalten allerdings nur mehr jene Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28.07.2010 den Kosovo verlassen haben, um keinen Anreiz für eine Ausreise aus dem Kosovo zu bieten. Davon ausgenommen sind Alte, Kranke, Behinderte und wegen familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdete Personen. Anträge müssen bei der jeweiligen Gemeinde gestellt werden.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese zum einen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und zum anderen auf den aktenkundigen Kopien des ehemaligen UNMIK - Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 137 ff sowie AS 265 ff Verwaltungsakt Teil I). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer von der Republik Kosovo ein Heimreisezertifikat ausgestellt (vgl Fremdenregisterauszug vom 18.10.2018), sodass die Identität des Beschwerdeführers feststeht.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister sowie das Zentrale Melderegister und holte weiters die Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten ein.

Zur Verifizierung der Staatsangehörigkeit der Person, welche laut Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung für ihn eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, nahm das Bundesverwaltungsgericht auch bezüglich dieser Person Einsicht in das Zentrale Melderegister.

Mangels entsprechender Angaben im Sozialversicherungsdatenauszug bzw. des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, in welcher Höhe die Unfallrente kleiner 50 % dem Beschwerdeführer von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausbezahlt wird. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, über eine Einstellungszusage zu verfügen, konnte eine solche jedoch nicht vorweisen, sodass das tatsächliche Vorliegen einer Einstellungszusage nicht festgestellt werden konnte.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit (substanziiert) bestritten wurden.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der Beschwerdeführer machte bei der Stellung seines gegenständlichen und bereits zweiten Antrages auf internationalen Schutz im November 2016 - wie schon bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz im November 2004 - geltend, im Kosovo von einer Blutfehde betroffen zu sein und deswegen den Kosovo erneut verlassen zu haben. Darüber hinaus lebe seine Tochter im Bundesgebiet und wolle er zu ihr einen besseren und persönlichen Kontakt aufbauen.

Während der Beschwerdeführer bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz (welcher im Übrigen in II. Instanz vom AsylGH wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens rechtskräftig abgewiesen wurde) vorbrachte, er sei aufgrund eines von seinem inzwischen verstorbenen Großvaters begangenen Mordes von Blutrache bedroht, da auch der Vater inzwischen verstorben sei und der Beschwerdeführer nunmehr das älteste männliche Familienmitglied sei, brachte er nunmehr - ohne jegliche Bezugnahme auf sein ursprüngliches Fluchtvorbringen - vor, er sei wegen des Verkehrsunfalles, im Rahmen dessen er einen jugendlichen Fußgänger mit dem Auto angefahren, schwer verletzt und Fahrerflucht begangen habe, er nunmehr deswegen von der Familie des Opfers mit Blutrache bedroht wäre.

Wie sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Beweismitteln ergibt, geht das erkennende Gericht - nicht zuletzt aufgrund des sehr umfangreichen Konvoluts an vorgelegten Beweismitteln - davon aus, dass die beiden vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorfälle (leichte Körperverletzung des Beschwerdeführers am 09.09.2012 sowie der Verkehrsunfall am 21.03.2013, bei welchem der Beschwerdeführer den jugendlichen Fußgänger angefahren hat) tatsächlich stattgefunden haben. Wenn die belangte diesbezüglich in ihrer Beweiswürdigung ausführt, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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