TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W221 2208104-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AZHG §25 Abs4 Z2
AZHG §25 Abs5
AZHG §27
AZHG §29 Abs1
AZHG §29 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §55
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W221 2208104-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 12.09.2018, Zl. P708145/47-HPA/2018, betreffend eine Angelegenheit der Rückerstattung der Bereitstellungsprämien, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2018 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) mit Ablauf des 12.01.2018 wegen mangelnder Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig ende. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 16.10.2017 einer Eignungsüberprüfung zugeführt worden sei, wobei er im Bereich "Eignungsprüfung Allgemeine Kondition gem. VKA" aus medizinischen Gründen nicht angetreten sei. Bei den am 07.12.2017 und 12.01.2018 absolvierten Nachterminen habe der Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Limits im Bereich der körperlichen Eignung nicht erreicht. Somit sei er für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet. Dies vor allem deshalb, da zum gesamten Spektrum der Auslandseinsätze höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit bis hin zur Teilnahme an Gefechtshandlungen erforderlich seien. Da dem Beschwerdeführer damit die für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare persönliche Eignung fehle, sei mit 12.01.2018 die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt worden und habe die Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf dieses Datums vorzeitig geendet.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 12.09.2018, zugestellt am 18.09.2018, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von € 3.254,38 nach dem AZHG rückzuerstatten. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 4 AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig ende, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt werde. Dies sei mit Bescheid vom 12.01.2018 erfolgt. Da die Auslandsbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet habe und er während der Auslandseinsatzbereitschaft keine Auslandseinsätze geleistet habe, habe er die seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass vom 28.02.2017 bis 12.01.2018 seine Auslandseinsatzbereitschaft bestanden habe. Zu jeder Zeit wäre er bereit gewesen, dieser Verpflichtung nachzukommen. Weder sei das KPE - Element, dem er als Zugsführer vorstehe, entsandt worden, noch sei er als Einzelperson für einen Auslandseinsatz herangezogen worden. Die Übergenüsse habe er im guten Glauben für seine permanente Auslandseinsatzbereitschaft bezogen. Weiters habe er die Bereitstellungsprämien der angesprochenen Monate verbraucht. Außerdem stelle die Rückforderung im Fall des Beschwerdeführers aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen einen unüberwindbaren Härtefall dar.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 22.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer meldete sich freiwillig für die Entsendung zu Auslandseinsätzen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren in der Dauer von insgesamt sechs Monaten. Der Beschwerdeführer hat sich mehrmals bereit erklärt, seine Auslandseinsatzbereitschaft zu verlängern. Diese Weiterverpflichtungen wurden vom Heerespersonalamt angenommen, womit der Verpflichtungszeitraum mit Wirksamkeit vom 01.03.2017 begonnen hat und am 28.02.2018 geendet hätte. Der Beschwerdeführer nahm in diesem Zeitraum an keinem Auslandseinsatz teil. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum 01.03.2017 bis 12.01.2018 eine Bereitstellungsprämie erhalten.

Am 16.10.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Eignungsüberprüfung zugeführt, wobei er im Bereich "Eignungsprüfung Allgemeine Kondition gem. VKA" aus medizinischen Gründen nicht angetreten ist. Bei den am 07.12.2017 und 12.01.2018 absolvierten Nachterminen hat der Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Limits im Bereich der körperlichen Eignung nicht erreicht, wodurch er für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet ist.

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 12.01.2018 wurde gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 12.01.2018 vorzeitig endet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind soweit unstrittig. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid, mit welchem seine mangelnde Eignung festgestellt wurde, nicht bekämpft, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 25 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft). Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt. Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

Gemäß § 27 AZHG gebührt Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat, die monatlich auszuzahlen ist.

Gemäß § 28 AZHG beginnt der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.

Gemäß § 29 AZHG haben Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 AZHG vorzeitig endet, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft 1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder 2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen. Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 Heeresgebührengesetzes 2001 anzuwenden. Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.

Wie sich aus den Erläuterungen zu diesen Gesetzesbestimmungen ergibt (ErläutRV 283 BlgNR 22. GP, 37 f.) ist die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" dar. Sie steht daher in keinem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich normierten absoluten Freiwilligkeit von Auslandseinsätzen (§ 4 Abs. 2 KSE-BVG). Endet die Auslandseinsatzbereitschaft aus den im § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 AZHG genannten Gründen vorzeitig und hat die betreffende Person in ihrer Auslandseinsatzbereitschaft an keinem Auslandseinsatz teilgenommen, so sind alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. § 29 Abs. 3 AZHG wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung.

Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 12.01.2018 gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 12.01.2018 vorzeitig endet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von € 3.254,38 nach dem AZHG rückzuerstatten.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach vom 28.02.2017 bis 12.01.2018 seine Auslandseinsatzbereitschaft bestanden habe und er jederzeit bereit gewesen wäre, dieser Verpflichtung nachzukommen, er jedoch zu keinem Auslandseinsatz herangezogen worden sei, ist zu entgegnen, dass es nach dem oben zitierten Gesetzeswortlaut nicht auf die bloße Möglichkeit zur Entsendung oder der Absolvierung einer Einsatzvorbereitung, sondern auf eine tatsächliche Erbringung des Auslandseinsatzes ankommt. Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, in seiner letzten Auslandseinsatzbereitschaft (Verlängerung) keinen Auslandseinsatz in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten leistete, ist die Aufforderung zur Rückerstattung der seit Beginn des letzten Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum der Bereitschaft auch eine Bereitstellungsprämie erhalten, die Höhe des rückzuerstattenden Beitrages ergibt sich aus der erhaltenen Bereitstellungsprämie für den Zeitraum 01.03.2017 bis 12.01.2018.

Eine Rückforderung von Bereitstellungsprämien kann nur in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 AZHG (Dienstunfall bzw. Eintritt einer Schwangerschaft) unterbleiben. Da der Beschwerdeführer im Rahmen einer Eignungsprüfung die vorgeschriebenen Limits im Bereich der körperlichen Eignung nicht erreicht hat und somit für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet ist, liegt kein unter § 29 Abs. 4 und 5 AZHG subsumierbarer Fall vor.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf § 29 Abs. 2 AZHG und darauf verweist, dass er die Bereitstellungsprämie im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung lediglich den allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in § 29 Abs. 1 AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien regelt. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch, sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des Anspruches bezieht. Dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (vgl. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072 mwH).

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde schließlich vor, die Rückforderung stelle in seinem Fall aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen einen unüberwindbaren Härtefall dar.

Dazu ist auszuführen, dass die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung oder Stundung) bzw. die Abstandnahme von der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien nicht Sache des angefochtenen Bescheides ist. Mit dem bekämpften Bescheid wurde lediglich über die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers für die von ihm empfangene Leistung abgesprochen. Eine Ratenfestsetzung, Stundung oder Abstandnahme von der Hereinbringung kann der Beschwerdeführer - wie sich schon aus dem entsprechenden Hinweis im angefochtenen Bescheid ergibt - gesondert beantragen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig und die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie,
Beschwerdegegenstand, körperliche Eignung,
Rückzahlungsverpflichtung, vorzeitige Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2208104.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten