TE Bvwg Beschluss 2018/11/30 G306 2208459-1

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1

Spruch

G306 2208459-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA.: Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018,

Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerden wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 4 Jahre erlassen, es wurde Ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt sowie wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit dem am 24.10.2018 beim BFA eingelangten und mit 11.10.2018 datierten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei - handschriftlich - Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 18.10.2018 vom BFA vorgelegt.

Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 31.10.2018 (OZ 3Z), dem BF durch Hinterlegung in der Bundesrepublik Deutschland nachweislich zugestellt, wurde dieser aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine konkretisierte Beschwerdeeingabe vorzulegen. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das betreffende Anbringen (die Beschwerde) gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

Dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel wurde nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).

Die gegenständlichen Beschwerden sind insoweit mangelhaft, als der BF in seiner Beschwerde nur anführt: "hiermit möchte ich offiziell Beschwerde gegen die ausgesprochene Strafe des Einreise bzw. Aufenthaltsverbot nach Österreich über 4 Jahre einreichen" Der BF zeigt weder Gründe für eine behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides noch stellte er ein Begehren.

Da dadurch dem erkennenden Gericht wesentliche Beschwerdeeingabepunkte fehlen:

§ 9 VwGVG regelt den Inhalt einer Bescherde

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

...... .

Der BF wurde mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag aufgefordert, den aufgezeigten Mangel der Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Verbesserungsfrist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung der Beschwerde) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung des Mangels wurde ausdrücklich hingewiesen.

Da der dargelegte Mangel - trotz Mängelbehebungsauftrag - nicht verbessert wurde, waren gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG die gegenständlichen Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2208459.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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