TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/4 W208 2178947-2

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W208 2178947-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag von XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch RA Dr. Peter KRÖMER, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018, W208 2178947-1/9E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG nicht stattgegeben.

II. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die junge gesunde männliche beschwerdeführende Partei, der Volksgruppe der Hazara (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.

2. Am 05.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung der bP statt, bei der sie in der Sprache Dari zum Fluchtweg und ihrem Fluchtgrund (Die Taliban würden sie töten, weil sie die chinesische Sprache spreche und sich weiterbilden wolle.) befragt wurde.

3. Bei ihrer Einvernahme am 20.03.2017 gab die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari ergänzend im Wesentlichen an, dass ihr Bruder - ein Lehrer für Englisch und Computer - von den Taliban, nach Erhalt eines Drohbriefes getötet worden sei, der zweite Bruder - der Wirtschaftswissenschaften studiert und für eine ausländische Firma gearbeitet habe - sei nach der Erstbefragung durch die Taliban entführt worden.

4. Das BFA hat mit Bescheid vom 04.11.2017, Zl. 1098074305-151935159 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Im Bescheid des BFA wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die bP ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft.

Im Fall einer Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der bP eine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe, Behörden oder Private drohe. Auch eine sonstige besondere Gefährdung ihrer Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan liege nicht vor.

5. Gegen den am 09.11.2017 zugestellten Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP am 23.11.2017 beim BFA Beschwerde eingebracht, welche vom BVwG, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.02.2018, mit dem antragsgegenständlichen Erkenntnis vom 04.04.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Das BVwG erachtete mit näherer Begründung unter anderem das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft.

6. Dagegen brachte die bP eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein, welcher dieser mit Beschluss vom 26.11.2018, E 1709/2018 nicht Folge gab.

7. Mit Schreiben vom 25.10.2018 (eingelangt beim BVwG am 31.10.2018) brachte die bP einen Antrag auf Wiederaufnahme ein, den sie mit dem Hervorkommen eines neuen Beweises, nämlich der erfolgreichen Flucht des entführten Bruders vor den Taliban, begründete. Dieser halte sich in der Türkei auf und könne in der österreichischen Botschaft in Ankara per Video als Zeuge zur Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens einvernommen werden. Als Beweismittel wurde ein USB-Stick mit einem Skype-Interview des Bruders XXXX vom 24.10.2018 sowie eine Kopie dessen türkischer Registrierung vorgelegt.

8. Mit einem Ergänzungsantrag vom 28.11.2018 (eingelangt am29.11.2018) wurde die aufschiebende Wirkung des Wiederaufnahmeantrages beantragt, weil die bP nunmehr nach Nichtstattgabe der Beschwerde durch den VfGH (der aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei) über keinen Aufenthaltstitel verfüge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Zu Spruchteil A.I.)

1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs 3 VwGVG innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes einzubringen und die Einhaltung der gesetzlichen Frist ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die bP führt dazu an, dass ihr Bruder XXXX sie am Sonntag den 21.10.2018 aus der Türkei angerufen habe, nachdem er den Taliban entkommen sei und die bP nach längerer Suche (über die Telefonnummer) ausfindig gemacht habe. Sie habe dabei zum ersten Mal erfahren, dass er noch lebe und könne er nunmehr bezeugen, dass er entführt worden sei, weil er mit ihr und dem ermordeten älteren Bruder im Dorf Buben und Mädchen unterrichtet habe. Dies stelle eine wesentliche neue Tatsache sowie ein Beweismittel dar, das in unverschuldeter Weise bisher nicht habe vorgebracht werden können.

Angesichts des Eindruckes den die bP in der Verhandlung vor dem BVwG hinterlassen hat, sowie der bei ihrer Befragung aufgetretenen Widersprüche, hat das BVwG massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben.

So hat die bP bei der Verhandlung vor dem BVwG zwar angeführt ihr älterer Bruder Asif sei von 2010 bis Mitte 2015 Lehrer gewesen (Seite 5), nicht jedoch das auch ihr Bruder XXXX als Lehrer gearbeitet habe, sondern immer nur von einem Bruder gesprochen, der Lehrer gewesen sei (Seite 9, 11, 12, 14). Es gibt nur ein einziges Bild, dass den Bruder XXXX im Zusammenhang mit einer Schule zeigt und hat die bP selbst ausgesagt, dieser habe bis 2015 studiert und danach für eine Firma in KABUL gearbeitet (Seite 13). Später sagte die bP sie sei sogar während sie in Österreich war noch mit ihrem Bruder (XXXX) in Kontakt gestanden, der sein Studium in einer Stadt in BAMYAN abgeschlossen hätte (Seite 19). Sie hat dort auch ausgesagt, dass beide Brüder nicht mehr am Leben wären (Seite 7 und 8), widersprüchlich dazu jedoch später gesagt, dass sie manchmal hören würden, dass er (gemeint: XXXX) am Leben sei (Seite 13).

Es liegen somit mehrere Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bruder XXXX niemals von den Taliban entführt wurde, die bP mit ihm ständig in Kontakt war und wusste, dass er noch am Leben ist.

Schon aus diesem Grund ist dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattzugeben.

2. Zum Antrag auf Einvernahme des Bruders XXXX als "neuen Zeugen"

2.1. Nach § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl ua VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, mwN).

Wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG beantragt wird, muss die unterlassene Geltendmachung von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln durch die Partei "ohne ihr Verschulden" geschehen sein. Verschulden iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verschulden iSd § 1294 ABGB zu verstehen und bedeutet abgesehen vom Vorsatz "die Verletzung eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit [...], welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann", wobei irrelevant ist, ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (s. unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 598; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 69 Abs 1 AVG auf § 32 Abs 1 VwGVG vgl VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur fest, dass ein "neu entstandenes Beweismittel", wie die spätere Erklärung eines Zeugen, grundsätzlich geeignet sein kann, gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG (bzw. gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen (idS etwa VwGH 14.11.2012, 2010/08/0165, und 19.04.2007, 2004/09/0159). Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes wurde jedoch in jenen Fällen verneint, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen (vgl ua VwGH 14.11.2012, 2010/08/0165).

Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt jedoch nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).

Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564). Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197, mit Hinweis auf E 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

2.3. Die Einvernahme des Bruders der bP XXXXals Zeuge würde zu keiner anders lautenden Entscheidung des BVwG führen.

Entgegen der Ansicht der bP ist der Umstand, dass der BruderXXXX noch am Leben ist kein Beweis für die Glaubhaftigkeit der Angaben der bP - im Gegenteil - hatte das BVwG bereits im Hauptverfahren massive Zweifel (vgl. oben die widersprüchlichen Angaben der bP), dass dieser entführt und getötet wurde; was in der Feststellung zum Ausdruck kommt, dass nicht festgestellt werden kann, dass die bP Brüder hat oder hatte.

Die Beurteilung der mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben der bP ist auch keineswegs tragend darauf gestützt, ob die bP nun Brüder hatte oder nicht, sondern ergaben sich aus der Würdigung des gesamten Vorbringens und dem Eindruck den die bP in der Verhandlung hinterlassen hat (vgl. Seiten 49 ff des Erkenntnisses). So war bezeichnend, dass die bP die (angebliche) Ermordung des älteren Bruders Asif in der Ersteinvernahme beim BFA nicht einmal ansatzweise erwähnt hatte. Die Umstände der Benachrichtigung vom dessen Tod widersprüchlich und nicht plausibel dargestellt wurden, sowie auch die Angaben zur Entführung des zweiten Bruders XXXX von Widersprüchen geprägt waren. Die bP hat weder die Ermordung des einen Bruders (gemeint: Asif) noch die Entführung des anderen Bruders (XXXX) durch die Taliban glaubhaft gemacht.

Die nunmehrigen oberflächlichen Ausführungen von der Flucht vor den Taliban und dem Wiederauftauchen des Bruders in der Türkei, stärken diesen Befund und geht das BVwG davon aus, dass der Bruder XXXX mit seiner Aussage - die außerhalb einer allfälligen Sanktionsmöglichkeit einer Falschaussage durch die österr. Behörden stattfinden würde - die Angaben der bP bestätigen wird. Selbst eine die Angaben der bP bestätigende Aussage, ist aber in Relation zu den bereits oben und im Erkenntnis dargelegten Anhaltspunkte für die Nichtglaubhaftigkeit der Angaben der bP zu setzen.

Diese Aussage ist sohin nicht geeignet, die Angaben der bP zum Fluchtvorbringen in ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu bestätigen, noch sonst die Einschätzung des BVwG hinsichtlich der fehlenden Glaubwürdigkeit der bP bzw. der fehlenden Glaubhaftigkeit deren Angaben in Zweifel zu ziehen.

Die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den eben dargelegten Erwägungen war auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens kein Raum.

Zu Spruchteil A.II.)

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen ist und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Da die vorliegende Entscheidung mit Zustellung rechtskräftig wird, besteht kein Raum für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch das BVwG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Auf die zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Glaubwürdigkeit, Rechtskraft, Voraussetzungen, Wiederaufnahme,
Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmegrund, Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2178947.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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