TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 G310 2172319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53

Spruch

G310 2172319-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2017, Zl. XXXX, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.

Es wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist.".

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2017 im Bundesgebiet festgenommen und stellte am 02.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch: Asylantrag). Als Fluchtgrund gab der BF zunächst an, dass es in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit und keine Perspektive gebe. Ansonsten habe er im Herkunftsstaat mit niemandem Probleme. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF an, dass er im Kosovo aufgrund seiner Homosexualität von seiner Familie und seinen Freunden ausgestoßen worden sei und im Kosovo homosexuelle Personen von Anhängern des Islam (sog. Muxhahedin) bedroht werden.

Nach der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem BFA wurde der Antrag des BF mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zur Abweisung des Asylantrages des BF sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Verfolgung aufgrund der von ihm angeführten Homosexualität nicht glaubhaft machen konnte. Der BF habe ursprünglich keinen Asylantrag in Österreich stellen wollen, sondern habe nach Deutschland gewollt. Den gegenständlichen Antrag habe der BF erst gestellt, nachdem ihm klar geworden sei, dass eine Weiterreise nach Deutschland nicht möglich sei. Der BF habe bei der Polizei im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass er seinen Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Bei seiner Einvernahme durch das BFA habe er die Angaben zunächst zweimal bestätigt, bevor er überraschend angab homosexuell zu sein und dies von seiner gesamten Familie und allen Freunden nicht akzeptiert werde. Weiters habe der BF angegeben, dass im Kosovo Homosexuelle von Muxhahdin, Anhänger des Islam, bedroht werden. Das BFA bewertete das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig, zumal der BF keine konkreten Angaben machen konnte, vage blieb und keine Namen von Freunden und Partnern nennen konnte. Auch habe der BF zuerst angegeben, dass seine sexuelle Orientierung von der gesamten Familie und allen Freunden nicht akzeptiert werde und habe diese Aussage dadurch, dass in den letzten drei Monaten vor seiner Ausreise Unterstützung durch seinen Cousin und seine Bandkollegen erhalten habe, relativiert. Das Einreiseverbot stützte das BFA auf die Ziffer 6 (Mittellosigkeit) des § 53 Abs. 2 FPG und führte begründend aus, dass gemäß Art. 7 Abs. 4 der RückführungsRL (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werde. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und sei der Asylantrag schon aus diesem Grund offensichtlich missbräuchlich gestellt. Aufgrund des unbegründet und missbräuchlich gestellten Asylantrages liege eine Gefahr der für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor, die ein Einreiseverbot erforderlich mache.

Zudem traf das BFA umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

Dagegen richtet sich die wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde des BF. Gleichzeitig beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der BF bringt zusammengefasst vor, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei sowie mangelhafte Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorliegen. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens wäre dem BF der Status eines Asylberechtigten, jedenfalls aber subsidiärer Schutz, zuzuerkennen und von einer Rückkehrentscheidung abzusehen gewesen. Das Einreiseverbot sei in Anbetracht des jungen Alters des BF sowie seines Familienlebens in Deutschland nicht verhältnismäßig und liege keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt, wo sie am 04.10.2017 einlangten. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen (Einlangen in der Gerichtsabteilung: 05.11.2018).

Feststellungen:

Der am XXXX in Deutschland geborene BF ist kosovarischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum Islam und gehört der albanischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Albanisch. Der BF hat zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF besuchte von 2003 bis 2012 die Grundschule und im Anschluss bis September 2009 ein College für Architektur in XXXX. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig.

In seinem Herkunftsstaat hat er als Kellner und Musiker gearbeitet und lebte zuletzt in XXXX. Der BF verdiente EUR 170,- monatlich und bestritt damit den Lebensunterhalt von sich und seinen Eltern. Der Vater des BF war ohne Beschäftigung und die Mutter des BF Hausfrau. Solange der BF im Haus seiner Eltern lebte musste er sein gesamtes Einkommen an seine Eltern abgegeben.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Ende August/Anfang September 2017 mit der Absicht sich in XXXX (Deutschland) bei seinem Bruder niederzulassen. Der BF reiste am 01.09.2017 von Ungarn kommend ins Bundesgebiet ein und wurde in der Folge festgenommen. Bei seiner Festnahme gab der BF gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten an, dass er in Österreich keinen Asylantrag stellen wolle, sondern nach Deutschland wolle.

Der BF stellte am 02.09.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Von 04.09.2017 bis 13.11.2017 war der BF in Rahmen der Grundversorgung in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Darüberhinausgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. In Österreich lebte der BF von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung

Die Eltern des BF sowie ein Onkel und mehrere Tanten leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat Freunde bzw. Kollegen.

Ein Bruder des BF lebt in Deutschland. Der BF hat keine weiteren familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im EWR oder in der Schweiz. Der BF hat keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.

Der BF wurde am 15.11.2017 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Das Vorbringen des BF vor dem BFA und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kosovo, wonach er - im Wesentlichen zusammengefasst - aufgrund seiner Homosexualität von seiner gesamten Familie und allen Freunden verstoßen worden sei und im Fall der Rückkehr in den Kosovo von Anhängern des Islam verfolgt werden würde, wird dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.

Der BF hat bei seiner Rückkehr in den Kosovo dort keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Er wird weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Er hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden; solche sind auch bei seiner Rückkehr nicht zu befürchten. Es ist nicht zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde.

Zur speziellen Situation des BF ist insgesamt festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist.

Im Falle einer Rückkehr des BF in den Kosovo ist daher festzuhalten, dass dieser weder in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder fehlende Lebensgrundlagen in Kosovo vorfinden würde. Derlei Vorbringen wurde vom BF auch nicht substanziiert erstattet.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Zur allgemeinen Lage im Kosovo:

Die Republik Kosovo wird in mehreren EU-Staaten als "sicherer Herkunftsstaat" geführt. Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Der Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 gefestigt. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil auch Privilegien, für die im Kosovo anerkannten Minderheiten. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde zuletzt bis Juni 2018 verlängert.

Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil.

Die innere Sicherheit des Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police, den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force innehaben. Die Kosovo Police hat eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im ganzen Land. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befanden sich laut UNDOC (United Nations Office on Drugs and Crime) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau. Die Kosovo Polizei (KP) wird als die vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX-Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich.

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Viele internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden des Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung ab.

Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystems sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch Nichtregierungsorganisationen, den Ombudsmann, aber auch andere staatliche Stellen nachgegangen wird.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Diese Rechts können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung oder versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität.

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt.

Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert; Einschränkungen sind nicht bekannt. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen.

Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden.

Die Mehrheit der (überwiegend muslimischen) Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islams. Bis 1999 noch völlig unbekannt, sind die religiösen Konservativen und Hardliner heute eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern des konservativen Islams in Kosovo. Nach Angaben der kosovarischen Regierung sollen davon etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein.

Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft vor allem außerhalb der Hauptstadt ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Der EU Kosovo-Report 2015 kritisiert, dass verbale und physische Angriffe auf LGBTI nicht ausreichend polizeilich verfolgt werden. Der Bericht hebt aber positiv hervor, dass der gesetzliche Schutz von LGBTI weiter verbessert worden ist und die Regierung "awareness-raising trainings" unter anderem für Beamte, Polizisten und Lehrer durchführt. Mit staatlichen Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird die Bevölkerung aufgeklärt.

Die Rechte der LGBT Gemeinschaft werden durch eine Koordinationsgruppe bestehend aus Vertretern von 8 Ministerien, dem Amt für gute Regierungsführung und 3 LGBT NGOs gefördert und koordiniert. Diese Gruppe traf sich zweimal im Jahr und einigte sich auf die Schaffung des ersten Aktionsplans für LGBT Rechte. Trotzdem ist Homophobie weit verbreitet. NGOs berichten über offene Formen von Diskriminierung von LGBT-Angehörigen u.a. am Arbeitsplatz, bei der Jobvermittlung und Gesundheitsversorgung. Der Polizei wird vorgeworfen auf diesem Gebiet zu wenig sensibel zu sein. Bei 13 berichteten Hassverbrechen seit 2008 kam es bisher zu keiner einzigen Verurteilung.

Der traditionellen Haltung bezüglich Homosexuellen stehen ausgesprochen liberale LGBT-Rechte gegenüber. Mehrere Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Homosexuelle trotz des Anti-Diskriminierungsgesetzes unter Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen leiden. LGBT-Organisationen sind im Untergrund aktiv und bieten LGBT-Personen vor allem temporäre Schutzräume und Treffpunkte.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Niveau - steht ausreichend zur Verfügung. Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor.

Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungssystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form vor Sozialhilfe oder Renten. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die im Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora.

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik in Pristina. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in Krankenhäusern ist ausreichend, problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die medizinische Infrastruktur bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Situation hinsichtlich Morbidität und Mortalität alarmierend.

Seit 01.01.2011 unterstützt die kosovarische Regierung Rückkehrer aus Drittstaaten mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Die "Nationale Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Kosovo" sah für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 Mittel von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28.07.2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiären oder sozialen Problemen besonders gefährdeten Personen. Die erste Kontaktaufnahme zu Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft am Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transporte in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in Pristina angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Gesundheitsministerium organisiert werden.

Der Staatendokumentation liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl im Ausland mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

Die allgemeine Lage im Kosovo hat sich seit Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht entscheidungswesentlich verändert.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben bei der Erstbefragung und vor dem BFA in Verbindung mit der im Akt inneliegenden Kopie des kosovarischen Personalausweises (Identity Card, AS 45) sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und seiner Einvernahme und sind aufgrund seinem Geburtsort in Deutschland glaubhaft.

Die Feststellungen zum Schulbesuch, seiner Erwerbstätigkeit und Verdienst sowie zum Umstand, dass er für den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie aufkommen musste, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem Auszug des GVS-Betreuungsinformationssystem des Bundes. Das BVwG nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister der Republik Österreich. Die getroffene Feststellung hinsichtlich der Wohnsitzmeldung des BF ergibt sich daraus.

Die Feststellungen zur Einreise des BF im Bundesgebiet bzw. zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF und dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Das konkrete Ausreisedatum konnte nicht festgestellt werden, zumal der BF bei der Erstbefragung am 03.09.2017 angab XXXX vor ca. acht Tagen verlassen zu haben (AS 15) und vor dem BFA angab von 2002 bis zu seiner Ausreise Anfang September 2017 im Kosovo gelebt zu haben (AS 82). Die Feststellung, dass der BF beabsichtigte, zu seinem Bruder nach Deutschland zu reisen und sich dort niederzulassen, konnte anhand seiner entsprechenden Aussagen vor der Polizei nach seiner Festnahme (AS 43), bei der Erstbefragung (AS 17 und AS 19) und vor dem BFA (AS 82) getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen sowie familiären Anknüpfungspunkten des BF sowohl im Kosovo, in Österreich als auch in Deutschland ergeben sich überwiegend aus den Angaben des BF im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der Beschwerde.

Eine Erkrankung oder eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde vom BF zu keiner Zeit vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich auch aus seinem erwerbsfähigen Alter und der bisherigen Berufstätigkeit.

Die Feststellung, dass der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde ergibt sich aus der Bekanntgabe des BFA vom 16.11.2017 (OZ 7).

Zum Vorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung (AS 19) und in der Einvernahme vor dem BFA (AS 77 ff) sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde (AS 263 ff).

In der Erstbefragung am 03.09.2017 gab der BF als Fluchtgrund an, dass es "im Kosovo keine Arbeit und keine Perspektive gebe" und er in das Land, in dem er geborenen wurde, wolle [Anm. Deutschland], um dort seine Rechte wahrzunehmen. Er habe seit seinem 13. Lebensjahr "alles Mögliche" gearbeitet (Kellner und Musiker) und habe viel zu wenig verdient. Bei einer Rückkehr fürchte der BF, dass es in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit gebe. Er habe vor niemandem Angst und habe das Land verlassen, um ein besseres Leben zu führen. Abschließend gab der BF an, dass er mit niemandem Probleme habe.

In der Einvernahme vor dem BFA am 08.09.2017 bestätigte der BF zunächst, die Richtigkeit der bei der Erstbefragung getätigten Angaben bzw. deren Übersetzung. Konkret zur Vollständigkeit und Richtigkeit der in der Erstbefragung angegeben Fluchtgründe befragt, gab der BF an, dass die Angaben vollständig seien, er alles gesagt und nichts mehr dazu anführen wolle. Er habe die Wahrheit gesagt und gebe es keine anderen Gründe. Probleme bei der Erstbefragung habe es keine gegeben. Nochmals befragt zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der BF an, dass er in letzter Zeit gemerkt habe, dass er keine Gefühle gegenüber Frauen, sondern eher Gefühle zu "gleichgeschlechtlichen Wesen" habe. Er habe intime Verhältnisse mit verschiedenen männlichen Personen gehabt. Seine Familie habe seine Neigung entdeckt bzw. haben es auch Freunde und Verwandte mitbekommen. Er sei von seinen Verwandten und seiner Familie ausgestoßen worden und habe nicht länger zu Hause leben dürfen. Homosexuelle Personen werden im Kosovo von islamisch-gläubigen Muxhadedin bedroht, da Homosexualität im Islam eine Schande und Sünde sei. Die Familie des BF sei nicht gewalttätig geworden, doch haben seine Freunde mit dem BF reden wollen und habe er "immer wieder" eine Ohrfeige bekommen. Der BF wisse nicht genau, wann er das erste Mal von seinen Freunden geohrfeigt worden wäre, aber er glaube dies sei schon vor einem Jahr gewesen [Anm. somit ca. September 2016]. Kurz darauf relativierte der BF seine vagen Aussagen dahingehend, dass er nur einziges Mal von einem Freund geohrfeigt worden sei. Der BF gab an, nie eine (homosexuelle) "wirkliche Beziehung" geführt zu haben, sondern "nur kurze Geschichten die in der Nacht passiert sind". Die Familie und die Freunde des BF hätten vor ca. einem Jahr [Anm. somit ca. September 2016] von seiner Homosexualität erfahren, da der BF seinen Freunden davon erzählt habe. Ca. drei Monate vor seiner Ausreise [Anm. somit ca. Juni 2017] habe der BF sein Elternhaus verlassen müssen und habe in einem Musikstudio/Probenraum seiner Band in XXXX geschlafen. Die anderen Bandmitglieder (Cousin des BF und zwei weitere Mitglieder) seien damit einverstanden gewesen und hätten auch kein Problem mit der Homosexualität des BF gehabt. Auch sein in Deutschland lebender Bruder habe kein Problem mit der Homosexualität des BF.

Im angefochtenen Bescheid beurteilte das BFA dieses Vorbringen als nicht glaubhaft, da der BF zunächst angab seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, um in Deutschland einen Asylantrag zu stellen und die gegenständliche Antragstellung erst erfolgte nachdem dem BF klar geworden sei, dass eine Weiterreise nach Deutschland nicht möglich sei. In der Einvernahme vor dem BFA bekräftigte der BF zunächst sein Vorbringen, seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und gab schließlich an, er werde aufgrund seiner Homosexualität von seiner Familie und Freunden nicht akzeptiert. Auf Nachfrage konnte der BF keine Namen von Freunden oder Partnern nennen. Pauschal und substanzlos gab der BF überdies an, dass im Kosovo Homosexuelle von religiösen Extremisten, sog. Muxhahedin, verfolgt werden. Im Verlauf der weiteren Befragung reduzierten sich die Verfolgungshandlungen (eine Ohrfeige von einem Freund; Ausweisung aus Elternhaus; Akzeptanz bzw. Schlafmöglichkeit durch Cousin und andere Bandmitglieder) und stehen diese Angaben in Wiederspruch zu den vorherigen Angaben des BF, dass er von seiner gesamten Familie nicht akzeptiert werde und im Kosovo keine Freunde (mehr) habe. Auch auf die konkrete Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr fürchte, war keine Rede mehr von einer Verfolgung (durch Muxhahedin, Freunde), sondern fürchtete der BF lediglich den Umstand, nicht bei seinen Eltern wohnen zu können.

In der vorliegenden Beschwerde wiederholte der BF im Wesentlichen zusammengefasst das bereits erstattete Vorbringen und führte ergänzend aus, dass der BF (bei der Erstbefragung) kein Vertrauen in die österreichische Polizei gehabt hätte und sich das Vorbringen des BF hinsichtlich der Verfolgung durch Muxhahedin mit den Länderberichten decke.

Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem BF jedoch zur Gänze abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der BF den behaupteten Fluchtgrund nicht nachvollziehbar darlegen konnte, Fragen nur vage oder allgemein, ausweichend oder sogar widersprüchlich beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellte oder gänzlich änderte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht zu bezweifeln.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich somit, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der ihm ausreichend gebotenen Gelegenheit nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen und der umfassenden nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung des BFA schließt sich das erkennende Gericht somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, sondern um eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage herbeizuführen, zumal der BF im Verfahren kontinuierlich angab, in seinem Herkunftsstaat zu wenig verdient zu haben und mit seinem Lohn die ganze Familie vorsorgen zu müssen bzw. seinen Verdienst an seine Eltern abliefern zu müssen.

Die Feststellung, dass nicht zu erwarten sei, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Kosovo in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten und dort nicht verfolgt wird, beruht auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage dort zusammen mit dem Umstand, dass der BF - auch bei einem Zerwürfnis mit den Eltern - familiäre (Cousin) und private (Bandmitglieder) Anknüpfungspunkte dort hat und zuletzt ein Einkommen als Kellner bezog mit dem er für drei erwachsene Personen sorgen konnte. Es ist davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr wieder einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit nachgehen wird, um so wie zuvor für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Es sind keine Hinweise für eine stattgefundene oder nach ihrer Rückkehr zu erwartende Verfolgung des BF durch staatliche Stellen im Kosovo aktenkundig.

Zur Lage in Kosovo:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf den vom BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurde. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Feststellung, dass im Kosovo keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort.

Der BF hat kein - über diese Länderberichte hinausgehendes oder diesen entgegenstehendes - substanziiertes Vorbingen erstattet.

Die Feststellung, dass sich die Situation im Kosovo seit Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht entscheidungswesentlich verändert hat, basiert auf einem Vergleich der Länderfeststellungen. Eine Verschlechterung der Verhältnisse dort seither wird weder vom BF behauptet noch ist sie amtsbekannt.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Bei der Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von einer Woche nach der Vorlage der Beschwerde an das BVwG am 04.10.2017 wurde kein Grund dafür gefunden (siehe Aktenvermerk OZ 2Z).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl ua VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400 und 19.10.2000, 98/20/0430).

Einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102).

Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Statusrichtlinie (vgl § 2 Abs. 1 Z 9 AsylG 2005), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, bei seinem Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141), außer wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor der Verfolgung nicht schützen können oder wollen (VwGH 11.06.2002, 98/01/0394).

Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV (Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden [Herkunftsstaaten-Verordnung]), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist.

Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.

Das Vorbringen das BF zu seiner sexuellen Orientierung wurde vom erkennenden Gericht übereinstimmend mit der Beweiswürdigung des BFA und ohne wesentliche Ergänzungen dieser Beweiswürdigung als nicht glaubhaft beurteilt.

Selbst wenn man das dargelegte Vorbringen des BF bezüglich der Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung als glaubhaft qualifizieren würde, lässt sich daraus im Hinblick auf die Ausführungen zur allgemeinen Lage in Kosovo keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung im Kosovo mit sozialer Ausgrenzung rechnen müssen, den Berichten ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Handlungen von öffentlicher Seite gebilligt, gefördert oder gar von staatlichen Institutionen selbst vorgenommen werden, zumal sowohl Beamte, Polizisten und Lehrer mit sog. "awareness-raising trainings" als auch die Bevölkerung mit staatlichen Medienkampagnen zum Thema Homosexualität von staatlicher Seite sensibilisiert und aufgeklärt werden. Des Weiteren ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo grundsätzlich willens und in der Lage sind, Menschen - vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur, dass - bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt - nicht ausgegangen werden.

Im Falle der Wahrunterstellung wäre auch eine allfällige Verfolgung durch Privatpersonen nicht dem Herkunftsstaat zurechenbar. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet wird.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen des Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung des BF durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Da auch sonst keine aktuelle oder zu dem Zeitpunkt, als er seine Heimat verließ, bestehende asylrelevante Verfolgung des BF hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist auch bei Zugrundelegung der von ihm dargelegten Fluchtgründe davon auszugehen, dass keine solche besteht.

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es dem BF nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihm im Herkunftsstaat Kosovo asylrelevante Verfolgung droht. Die Abweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn bei der Rückführung in den Kosovo Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzt würden. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt wären; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art. 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Hier ist aufgrund der allgemeinen Lage im Kosovo von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates auszugehen. Der BF hat keine konkreten Gründe vorgebracht, die für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechen. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei der Rückkehr in den Kosovo in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Der BF ist gesund und in einem erwerbsfähigen Alter, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und war zuletzt als Kellner im Kosovo erwerbstätig. Er wird auch nach seiner Rückkehr in den Kosovo in der Lage sein, mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten oder ähnlichen ein ausreichendes Einkommen für sich zu erwirtschaften. Daneben besteht die Möglichkeit, Unterstützung im Familien- oder Freundeskreis, Sozialhilfe oder karitative Hilfsleistungen zu erhalten.

Außergewöhnliche Umstände, die dazu führen würden, dass der BF im Kosovo keine Lebensgrundlage vorfinden und existentielle Grundbedürfnisse nicht decken könne, wurden demnach nicht vorgebracht. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Kosovo ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt herrscht, dass für den BF alleine durch seine Anwesenheit dort ein reales Risiko für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben besteht.

Dem BF droht im Kosovo somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Daher ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt der BF in Österreich über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte.

Der BF wurde bereits am 15.11.2017 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines Aufenthalts in Österreich (01.09.2017 bis 15.11.2017) nicht erkennbar.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weswegen das BFA zu Recht keinen diesbezüglichen Ausspruch getroffen hat (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in den Kosovo vor. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation dort und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzul

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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