TE Bvwg Beschluss 2018/12/7 G306 2124048-2

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Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G306 2124048-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch RAin Mag.a Nadja LORENZ, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, beschlossen:

A) Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG und

§ 24 Abs 2a AsylG 2005 idgF eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 29.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, und fand am selbigen Tag die Erstbefragung sowie am 08.03.2016 eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zl. XXXX, vom 17.03.2016, dem BF zugestellt am 22.03.2016, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Mit per Telefax am 29.03.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine seinerzeitige Rechtvertreterin (im Folgenden: RV), Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Mag.a Denise YANTAZ, Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) des zuvor genannten Bescheides.

4. Mit Beschluss des BVwG, GZ.: L522 2124048-1/5E, vom 14.06.2016, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

Der besagte Beschluss wurde dem BFA am 24.06.2016 zugestellt und langte am selbigen Tag bei diesem ein.

5. Mit per Telefax am 27.09.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz brachte der BF durch seine nunmehrige RV, RAin Mag.a Nadja LORENZ, eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.

Darin wurde beantragt, dass die belangte Behörde in der Sache entscheiden solle, in eventu die Rechtsache dem BVwG vorzulegen, damit dieser eine solche Entscheidung treffen möge.

6. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2018 vorgelegt.

7. Der BF wurde jeweils mit Ladungsbescheiden vom 27.10.2017 und 16.11.2017 zu Einvernahmen am 15.11.2017 und 12.12.2017 geladen. Mit Schreiben vom 13.11.2017 wurde der BF über die Abberaumung der Einvernahme am 15.11.2017 in Kenntnis gesetzt und mittels Aktenvermerk vom 12.01.2018 festgehalten, dass aufgrund eines temporären personellen Engpasses die Einvernahme des BF am 12.12.2017 ebenfalls nicht stattgefunden habe.

8. Der BF reiste am XXXX.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten zweifelsfreien Verwaltungsverfahrensakt sowie dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters, wonach der BF am XXXX.2018 freiwillig in den Irak zurückgekehrt ist, fest.

Dem Zentralen Fremdenregisters sowie einer im Akt einliegenden Übernahmebestätigung [siehe AS 231 Verwaltungsakt Teil 1 (im Folgenden: VA1)] lässt sich entnehmen, dass der oben genannte Beschluss des BVwG dem BFA Regionaldirektion Vorarlberg am 24.06.2016 zugestellt wurde und am selbigen Tag bei demselben eingelangt ist.

Zudem finden sich der gegenständliche Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes (siehe AS 5 VA1), die Protokolle der Erstbefragung (siehe AS 9f VA1) und niederschriftlichen Einvernahme (siehe AS 59f VA1), der dem BF seinen Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ablehnende Bescheid des BFA (siehe AS 127f VA1), die oben genannte Beschwerdeschrift des BF (siehe AS 197f VA1), eine Ausfertigung des oben genannten Beschlusses des BVwG, womit die Rechtssache mangels hinreichender Ermittlung seitens des BFA zur neuerlichen Entscheidung an dasselbe zurückverwiesen wurde (siehe AS 215f VA1), die gegenständliche Säumnisbeschwerde [siehe AS 39f Verwaltungsakt Teil 2 (im Folgenden: VA2)], die Vorlage der gegenständlichen Säumnisbeschwerde an das BVwG (siehe OZ 1), die Ladungsbescheide des BFA vom 27.10.2017 (siehe AS 47 VA2) und 16.11.2016 (siehe AS 63 VA2), die oben genannte Abberaumungsmitteilung an den BF vom 13.11.2017 (siehe AS 49 VA2) sowie oben erwähnter Aktenvermerk vom 12.01.2018 (siehe AS 67 VA2) im besagten Verwaltungsakt einliegend.

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde:

3.1.1. Der mit "Frist zur Behebung der Säumnisbeschwerde" betitelte § 8 VwGVG lautet:

"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

Der mit "Nachholung des Bescheides" betitelte § 16 VwGVG lautet:

"§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

§ 73 Abs. 1 AVG normiert, dass die Behörden verpflichtet sind, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ist abweichend von § 73 abs. 1 AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz binnen 15 Monaten zu entscheiden.

Gemäß § 32 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Entscheidungspflicht lebt im vollen Umfang wieder auf, wenn der Bescheid, mit dem der Entscheidungspflicht nachgekommen wurde, nachträglich wieder aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl. VwGH 29.10.1986, 85/11/0272).

Hebt die letztinstanzliche Berufungsbehörde [wohl auch Verwaltungsgericht] den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG [sinngemäß gleichlautend auch § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG] auf und verweist die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Unterbehörde zurück, stehen dieser ab Wirksamkeit, dh ab Erlassung des verfahrensrechtlichen oberbehördlichen Bescheides [wohl auch verwaltungsgerichtlichen Beschlusses] an die (erste) Partei wiederum (vgl. auch VwSlg 10.758 A/1982) sechs Monate zur Entscheidung zur Verfügung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 60).

Geht - infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Ausspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist. Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen. (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075)

3.1.2. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 22 Abs. 1 AsylG iVm. § 8 VwGVG vorliegt, zumal das BFA über den Antrag des BF vom 29.06.2015, nach erfolgter Teilaufhebung des am 22.03.2016 diesbezüglich ergangenen Bescheides des BFA durch den, dem BFA am 24.06.2016 zugestellten, Beschluss des BVwG vom 14.06.2016, innerhalb der einschlägigen Frist von 15 Monaten, keine Entscheidung getroffen hat. Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses des BVwG an das BFA am 24.06.2016 endete die 15-monatige Frist am Montag den 25.09.2017, sodass sich die gegenständlich am 27.09.2017 beim BFA eingebrachte Säumnisbeschwerde als zulässig erweist.

Dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen und die Säumnisbeschwerde daher abzuweisen wäre, hat sich nicht ergeben. Dies wurde von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage an das BVwG auch nicht behauptet.

Da eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 iVm. § 16 Abs. 2 VwGVG vorliegt, ist, insbesondere unter Beachtung der erfolgten Vorlage der gegenständlichen Säumnisbeschwerde durch das BFA, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf das BVwG übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eines Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsordnung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Der mit "Einstellung des Verfahrens" betitelte § 24 AsylG lautet:

"§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)"

Der BF ist freiwillig am XXXX.2018 in den Herkunftsstaat ausgereist. Da - wie im oben genannten Beschluss des BVwG festgehalten - im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Asylverfahren spruchgemäß in Anwendung des § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

freiwillige Ausreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2124048.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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