Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W195 2198814-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb XXXX , StA. Bangladesh, vertreten durch XXXX , XXXX , auf Wiederaufnahme des Verfahrens XXXX , welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2018, XXXX abgeschlossen wurde, beschlossen:
A)
I. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom XXXX , ZL XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX langte im Bundesverwaltungsgericht der Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem oben zitierten Erkenntnisses abgeschlossenen Verfahrens ein. Begründend wird ausgeführt, dass
"unter Verweis auf die Beilagen in der Anlage ... festgehalten
[werde], dass dem Antragsteller mittlerweile am 18.11.2018 per Mail Unterlagen zugemittelt wurden, welche, bei Vorliegen im Zuge des Verfahrens, zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Sämtliche nun vorliegenden Beweismittel waren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Erlassung des Erkenntnisses nicht vorliegend".
Diesem Antrag waren acht Seiten in fremder Sprache angehängt. Die Übersetzung der beigelegten Unterlagen wurde zugleich ausdrücklich beantragt. Weiters wurde dargelegt, dass der Antrag fristgerecht und die Zuständigkeit der angerufenen Behörde gegeben sei.
Begründet wird im Antrag (wörtlich und vollständig) so ausgeführt:
"Aus der oben dargelegten Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass ..... (wann vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt!)
Die Einbringung des gegenständlichen Antrags ist daher rechtzeitig im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist insbesondere dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist bzw. neue Tatsachen und/oder Beweise auftauchen, die ohne Verschulden der antragstellenden Partei nicht vorher haben vorgelegt werden können.
Sachverhalt darauf bezogen darauf wir darauf verwiesen, wie oben erwähnt, dass die Unterlagen in der Anlage erst am 18.11. bzw. 25.11.2018 zugemittelt wurden.
In Kenntnis dieser Beweise/Sachlage hätte die Behörde eine inhaltlich andere Entscheidung treffen müssen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter "I. Verfahrensgang" dargestellte Sachverhalt wird festgestellt. Hinsichtlich der personenbezogenen Feststellungen wird auf das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom XXXX verwiesen, welches dem Antragsteller zuging, von diesem diesbezüglich nicht bekämpft wurde und auf das sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag bezieht. Der vorliegende Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Antragstellers liegt dem verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt ein und besteht kein Anlass, an der Echtheit des Dokumentes, welches im ERV übermittelt worden war, Zweifel aufkommen zu lassen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, weil die Angelegenheit nach den Bestimmungen des VwGVG in Verbindung mit asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen steht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 32 VwGVG ist u.a. dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn nach Ziffer 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der gegenständliche Antrag ist fristgerecht eingebracht worden und ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig.
Einem Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens ist stattzugeben, wenn bestimmte Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden des Antragstellers nachträglich hervorkommen und dies in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendendes Erkenntnis bewirken könnte.
Es liegt somit am Antragsteller in Form einer Begründung seines Antrages darzulegen, dass neue Tatsachen und Beweise aufgetaucht sind, dies ohne sein Verschulden bisher nicht erfolgte und darüber hinaus dies auch zu einem anderes Ergebnis in der Sache hätte führen können.
Im Antrag werden zum Beweis zwei Emails angeführt. Dem Antrag liegen jedoch nicht zwei Emails bei, sondern lediglich acht Seiten in fremder Sprache. Es wird somit nicht ausgeführt, wer diese angeblichen Emails geschickt hat, an wen diese Emails gegangen seien, warum diese Emails (erst) zum gegenwärtigen Zeitpunkt gesendet wurden und weshalb der Antragsteller nicht bereits vor der bezughabenden Entscheidung des BVwG vom XXXX die Möglichkeit hatte zu diesen (nicht vorgelegten) Emails zu gelangen. Diesbezüglich hat der Antragsteller in unzureichender Weise lediglich auf Schriftstücke verwiesen, deren Zustandekommen und Inhalt, aber auch deren Übertragungsweise, nicht nachvollziehbar ist.
Es ist somit dem Antragsteller nicht gelungen dem BVwG darzutun, dass die vorgelegten Schriftstücke tatsächlich ohne sein Verschulden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten bekannt sein können. Diesbezüglich lässt sich dem Antrag auch keinerlei Hinweis entnehmen, so dass schon deshalb dem Antrag nicht gefolgt werden konnte. Nur dann, wenn ein Verschulden des Antragstellers auszuschließen ist, kann überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013).
Darüber hinaus forderte der Antragsteller die Übersetzung der dem Antrag beiliegenden Unterlagen. Der Antragsteller verkennt jedoch, dass er nicht generell jedwede Schriftsätze oder Urkunden dem Gericht zur Übersetzung übermitteln kann, ohne zumindest allgemein und schlüssig darzulegen, welchen Inhaltes diese Schriftstücke wären und welche Auswirkungen der Inhalt dieser Schriftstücke auf die seinerzeitige Entscheidung gehabt hätte. Eine inhaltsleere Übermittlung von fremdsprachigen Schriftstücken "zur Übersetzung durch das Verwaltungsgericht" ist jedenfalls keine ausreichende Begründung für die Verfahrensrelevanz. Dies auch in Zusammenschau mit den in der bezughabenden Entscheidung des BVwG vom XXXX dargelegten umfassenden Ausführungen zu "Dokumenten", nämlich "echte Dokumente unwahren Inhalts" und "Zugang zu gefälschten Dokumenten" (Seite 27 f des Erkenntnisses vom XXXX ). Der Antragsteller verschweigt sich in der Begründung komplett zur Echtheit und zum Inhalt der angeführten Schriftstücke und kann auch aus diesem Sachverhalt nicht von vornherein geschlossen werden, dass durch die Vorlage dieser Dokumente ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre.
Die Voraussetzung für das Vorliegen eines Wiederaufnahmeantrages wäre ein Tatsachenirrtum des erkennenden Verwaltungsgerichtes. Es wäre somit auf Tatsachen abzustellen, welche bereits zum Abschluss des Verfahrens vorhanden, jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nicht hervorgekommen waren.
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das VwG entweder die den Gegenstand der des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 32 Anm 9 mwN). Dazu ist jedoch dem Antrag keinerlei Hinweis zu entnehmen.
So ferne jedoch als Beweismittel Dokumente angeboten werden, welche erst nach Abschluss des Erkenntnisses vom 15.11.2018 erstellt wurden, ist ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 VwGVG ebenfalls kein Erfolg beschieden, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellter Antrag die Rechtskraft nicht entgegensteht (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089; 08.08.2017, Ra 2017/19/0120).
Da es sich gegenständlich um einen Wiederaufnahmeantrag handelt, welcher grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt, konnte von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070)..
Da der vorliegende Antrag sich somit insgesamt mangels entsprechender Ausführungen oder Hinweise des rechtsfreundlich vertretenen Antragstellers als unbegründet erweist war diesem Antrag nicht stattzugeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu versagen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahme eins Verfahrens von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die diesbezüglich einschlägigen Entscheidungen des VwGH wurde in der Begründung Teil A bereits ausführlich Bezug genommen.
Schlagworte
Beweismittel, E - Mail, Urkundenvorlage, Verschulden,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2198814.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019