TE Bvwg Beschluss 2018/12/11 W182 1315471-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W182 1315471-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 03.12.2018, Zl. 760627802-181076549, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der XXXX jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Tschetschenischen Republik, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Muslim.

Er reiste als XXXX jähriger mit XXXX ins Bundesgebiet ein. XXXX hielt sich XXXX als Asylwerber in Österreich auf. XXXX wurde im Bundesgebiet geboren.

Dem BF wurde aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 14.06.2006 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX 2008, Zl. XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil XXXX auf Grund seiner Verwandtschaft zu XXXX , der den Behörden als XXXX bekannt gewesen sei, bereits in das Visier der Behörden geraten sei und daher dem BF und seiner Familie in der Russischen Föderation Verfolgung durch XXXX und XXXX drohte.

In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wegen XXXX gemäß XXXX zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde er wegen XXXX gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten rechtskräftig verurteilt.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.02.2016 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom September 2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Mit Beschluss vom 23.03.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zu.

Am 11.05.2016 teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mit, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.

Im Juni 2016 langte die Mitteilung ein, dass die Untersuchungshaft über den BF verhängt worden sei.

1.3. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX für schuldig befunden, XXXX sich zu Beginn der zu Punkt 1) angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang XXXX oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur XXXX geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine XXXX unter XXXX zu begehen, indem er in dieser Zeit XXXX .

Er hat hiedurch begangen zu 1) XXXX und zu 2) XXXX und wird hiefür XXXX unter Bedachtnahme XXXX , in Anwendung des XXXX zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX sowie XXXX zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom XXXX wurde weder der Berufung des BF noch der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben.

1.4.1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018, in der neben dem BF auch XXXX und XXXX als Zeugen befragt wurden, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - II. des Bescheides des Bundesamtes vom 22.02.2016 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und 4, § 7 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist" (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt IV.), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG abgewiesen.

1.4.2. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass eine Gefährdung des BF als Familienmitglied XXXX nicht festgestellt werden könne. Der BF selbst sei vor seiner Ausreise nach Österreich als XXXX Verfolgung ausgesetzt gewesen. Dem BF drohe im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien keine Verfolgung wegen des Aufenthalts in Österreich als Asylberechtigter. Eine aktuelle Gefährdung des BF wegen XXXX könne nicht festgestellt werden.

Väterlicherseits leben noch XXXX sowie eine Vielzahl XXXX des BF in der Russischen Föderation, auch in der Teilepublik Tschetschenien. Ein XXXX des BF sei XXXX des BF. Auch die Familien XXXX des BF und der XXXX des BF würden weiterhin in der Russischen Föderation wohnen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Verwandten des BF in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Es bestehe telefonischer Kontakt bzw. Kontakt über elektronische Medien zwischen den Familienangehörigen in Österreich und denen in der Russischen Föderation.

Der BF sei zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX nach XXXX und XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX rechtskräftig verurteilt worden. Über das Urteil sei XXXX ausschließlich XXXX XXXX worden. Der BF werde XXXX (anders etwa als im Verfahren EGMR 25.03.2014, Fall M.G., Appl. 59.297/12). Dem BF drohe im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus keine Verfolgung auf Grund XXXX .

Dem BF drohen im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation weder die Todesstrafe noch eine Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen oder eine Verurteilung auf Grund des der Verurteilung in Österreich zugrunde liegenden Verhaltens. Dem BF drohe im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus keine Folter oder unmenschliche Behandlung auf Grund seiner Verurteilung in Österreich oder des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens.

Es sei dem BF möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen und anzumelden; die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland würden trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken bieten; der BF hätte auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung, auch Drogensucht sei in der Russischen Föderation behandelbar. Es bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF in anderen Teilen der Russischen Föderation Opfer fingierter Strafverfahren würde. Dem BF drohe auch keine Verfolgung bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus.

Der BF befinde sich seit XXXX in Haft, die seit XXXX in XXXX vollzogen werde. Während der Strafhaft sei gegen den BF mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen XXXX , mit Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen XXXX XXXX mit Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen XXXX , mit Straferkenntnis vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen XXXX und mit Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen XXXX verhängt.

Der BF reflektiere sein Handeln nicht, sei nicht schuldeinsichtig und sehe sich ausschließlich als Opfer der Umstände. Die vom BF relevierte beabsichtigte Änderung des Lebenswandels könne nicht festgestellt werden. Er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Der BF sei gesund. Er sei ledig, habe keine Kinder und keine Unterhaltspflichten. Seine XXXX würden sich in Österreich aufhalten. Ein XXXX sei am XXXX ausgereist und XXXX . Ein Abhängigkeitsverhältnis der in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vom BF aus gesundheitlichen oder anderen Gründen bestehe nicht. Die Beziehung, die XXXX sowie XXXX nur per Telefon und Internet bzw. während der Haft auch durch Besuche gelebt werde, könne auch von der Russischen Föderation aus über elektronische Medien und Internet aufrechterhalten werden. Zu den weiteren Verwandten im Bundesgebiet gebe es vorwiegend telefonischen Kontakt.

Zu seinen ehemaligen Lebensgefährtinnen XXXX habe der BF jedenfalls seit Haftbeginn XXXX keinen Kontakt mehr. Seine ehemalige und nunmehr wieder Lebensgefährtin XXXX sei eine ehemalige russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, der auf Grund der Asylerstreckung nach XXXX der Status der Asylberechtigten zugekommen sei, bis sie XXXX österreichische Staatsbürgerin geworden sei. Sie sei in XXXX geboren und in XXXX und XXXX aufgewachsen; sie habe bis XXXX in der Russischen Föderation gelebt. Ihr Vater lebe weiterhin in XXXX . Sie spreche neben Deutsch auch Russisch und Tschetschenisch. Sie selbst sei nie einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen und sei im XXXX in die Russische Föderation eingereist; dabei sei sie keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Als sie im XXXX wieder eine Beziehung zum BF eingegangen sei, sei sie sich dessen Vorstrafen bewusst gewesen, zumal er damals bereits eine Strafhaft verbüßt habe; ihm sei damals bereits verwaltungsbehördlich der Asylstatus aberkannt gewesen. Sie habe ihn erstmals im XXXX in der Haft besucht. Der BF sei ihretwegen keiner Gefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt. Es sei der Lebensgefährtin zumutbar, die Beziehung mit dem BF in der Russischen Föderation fortzusetzen.

Weiter wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsland unter Einbeziehung von umfangreichen Länderinformationsmaterial (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Russischen Föderation vom 21.07.2017, Stellungnahme der Österreichischen Botschaft vom XXXX , Anfragebeantwortungen von ACCORD XXXX vom XXXX , XXXX vom XXXX , XXXX vom XXXX , XXXX sowie XXXX vom XXXX , Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX , Mitteilung der Staatendokumentation vom XXXX , Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 19.02.2018) getroffen.

1.4.3. Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, dass dem BF aktuell keine Verfolgung mehr wegen der Familienangehörigeneigenschaft XXXX drohe, ergebe sich aus dem Umstand, dass XXXX seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge XXXX (vgl. VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). Dass dies nicht auf XXXX zurückzuführen sei, ergebe sich einerseits daraus, dass XXXX , und andererseits daraus, XXXX . Dass XXXX in der Russischen Föderation keiner Bedrohung ausgesetzt sei, ergebe sich aber vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Verfolgung von Familienangehörigen von Rebellen (Anfragebeantwortung von ACCORD vom 31.05.2016, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) auch aus dem Umstand, dass XXXX , wie auch der Tatsache, dass nach dem Vorbringen XXXX weiterhin Verwandte in Tschetschenien leben, ohne Verfolgung ausgesetzt zu sein; dass XXXX XXXX sei vor diesem Hintergrund ebensowenig glaubhaft. Dass XXXX des BF keiner Verfolgung mehr ausgesetzt seien, entspreche vielmehr auch den Länderberichten, wonach seit 2011 keine Hinweise auf XXXX mehr gefunden werden konnten; dem entsprechen auch die Ausführungen von XXXX und XXXX in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX . Dass es sich XXXX des BF XXXX XXXX hätte, habe durch die Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung vom XXXX nicht festgestellt werden können. Die Beschwerde verkenne, dass dem BF nicht aus dem Grund keine asylrelevante Verfolgung drohe, weil diese nur XXXX begründet wäre, sondern aus dem Grund, dass eine Gefährdung von Familienmitgliedern von XXXX seit 2011 auf Grund der Länderberichte nicht mehr festgestellt werden könne.

Dem BF drohe als XXXX in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien keine Verfolgung: Aus der Stellungnahme der österreichischen Botschaft XXXX ergebe sich, dass nicht festgestellt werden konnte, dass XXXX nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt seien. Personen, XXXX , können laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX vor Gericht gestellt werden; es gebe jedoch im Falle des BF auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte XXXX . Seine XXXX vielmehr im Wesentlichen der in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX beschriebenen XXXX . Ausweislich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX seien XXXX und XXXX ; XXXX haben XXXX ; da XXXX in den letzten Jahren XXXX , sei es schwer vorstellbar, XXXX (ähnliche Zahlen würden sich in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation finden). Die XXXX seien ausweislich des Länderinformationsblattes in der Russischen Föderation generell XXXX , die XXXX demnach aber nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Auch aus diesen Zahlen ergebe sich sohin keine reale Gefahr einer Verfolgung des BF in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens und den Föderationskreis Nordkaukasus aus asylrelevanten Gründen. Die von XXXX geschilderte XXXX in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX beziehe sich nämlich ausschließlich auf die Teilrepublik Tschetschenien.

Dass der BF mit XXXX und XXXX , erhöhe jedenfalls nicht das behördliche Interesse am BF, ebensowenig, dass er XXXX .

Vielmehr ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass selbst bei XXXX . Dem trete der BF mit der unsubstantiierten Aussage in der Stellungnahme vom XXXX , das XXXX und ihm drohe XXXX (eine Gefahr, die sich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zufolge nur für Tschetschenien nachvollziehen lasse), schon deshalb nicht erfolgreich entgegen, weil es dem BF freistehe, XXXX , keine XXXX festgestellt werden habe können, die XXXX und überdies XXXX XXXX worden sei.

Dem BF drohe auch keine XXXX : Wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX ergebe, habe keine XXXX festgestellt werden können, die XXXX und XXXX haben, aus diesem Grund. Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX ergebe sich, dass auch dem XXXX keine vergleichbaren Fälle bekannt gewesen seien. Die Angaben XXXX in dieser Anfragebeantwortung beziehe sich wiederum nur auf Tschetschenien. Soweit XXXX ausführe, dass solche Personen sich nicht außerhalb von Tschetschenien ansiedeln können, werde diese Angabe der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, da sie den übrigen Länderberichten widerspreche und nicht sachlich fundiert sei, sondern nur apodiktisch in den Raum gestellt worden sei.

Dem BF drohe im Falle der Rückkehr keine Gefahr als XXXX : Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX ergebe sich, dass im gesamten Jahr XXXX eine einzige Person tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach ihrer Abschiebung außerhalb von Tschetschenien verschwunden sei, in der Republik Tschetschenien seien drei Fälle gefunden worden, wobei zumindest einer der betroffenen aktiver Exilpolitiker in Norwegen gewesen sei. Aus diesem Bericht könne vor dem Hintergrund, dass die tschetschenische Diaspora ausweislich der Länderberichte in Europa rund 150.000 Personen, in Österreich rund 30.000 Personen umfasst, und sich der BF in keiner Weise exilpolitisch betätigt habe, keine Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, der BF sei im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens und des Föderationskreises Nordkaukasus einer Bedrohung ausgesetzt. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen von XXXX in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX , die sich nur auf die Teilrepublik Tschetschenien beziehen. Eine Gefährdung auf Grund der langen asylbedingten Abwesenheit des BF in Russland außerhalb Tschetscheniens habe auch durch die Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung vom XXXX nicht festgestellt werden können.

1.4.4. Das Erkenntnis wurde dem BF am 11.04.2018 zugestellt.

1.5. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Eine Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. Ra XXXX , zurückgewiesen.

Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wegen XXXX nach XXXX zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

2.1. Am 08.11.2018 stellte der BF neuerlich ein Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). In einem mit 05.11.2018 datierten rechtsfreundlichen Schreiben wurde dazu im Wesentlichen zur allgemeinen Sicherheitslage auf die Anfragebeantwortungen von ACCORD XXXX vom XXXX , und auf einen im Mai 2016 veröffentlichten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen. Auch wurde ein XXXX , der vor einem Jahr nach Österreich gekommen sei, in Tschetschenien XXXX . Als neues Vorbringen gegenüber dem Vorantrag wurde ausgeführt, dass die Gefahr der Folter und Tötung insbesondere gesteigert sei, da der BF sich in seiner jugendlichen Dummheit der XXXX , wodurch er erst recht im Fadenkreuz der tschetschenischen Regierung stehe. Weiters habe der BF am XXXX seine Lebensgefährtin XXXX standesamtlich geheiratet. Im Hinblick auf einen Neuanfang und des Lebens einer Ehe solle dem BF ein Bleiberecht in Österreich zuerkannt werden. Dazu wurde u.a. eine Heiratsurkunde in Kopie beigelegt.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2018 gab der BF, danach befragt, wieso er erneut einen Asylantrag stelle, an, dass ihm sein rechstkräftig positiver Bescheid entzogen worden sei, und sein Leben XXXX in Gefahr sei. Er sei damals XXXX , weil er gedacht habe, XXXX . Da dies nicht so gewesen sei, XXXX . Der XXXX sei nur XXXX gewesen. Er habe einen riesengroßen Fehler gemacht, dass er XXXX . Er sei XXXX . Er habe in Tschetschenien keine Verwandte oder Bekannte. Auch seine jetzige Frau lebe in Österreich. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und im XXXX . Er wolle auf keinen Fall nach Tschetschenien zurück. Das Schlimmste, was passieren könnte, sei, dass er dort einfach verschwinde.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2018 wurde dem BF gemäß § 29. Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Am 03.12.2018 fand XXXX eine Einvernahme des BF durch das Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie einer Rechtsberaterin statt. Danach befragt, welche neuen Gründe er seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens habe, gab der BF im Wesentlichen an, dass vor drei Wochen ein Angehöriger seiner Familie, konkret der XXXX , als Terrorist dargestellt und erschossen worden sei. Bei diesem Vorfall seien alle Angehörigen festgenommen worden. Hierbei handle es sich um Sippenhaft. Im Falle der Abschiebung habe der BF auch keine Unterkunft in seinem Heimatland, da ihr Haus komplett zerstört worden sei und der BF sozusagen obdachlos sei. Sein XXXX sei XXXX abgeschoben und in Tschetschenien festgenommen worden, wo er neuerlich verurteilt werde. Er werde dann nach Sibirien verbracht werden, wo er im Gefängnis gefoltert werde. Die Haftumstände seien anders als in Österreich, viele würden geschlagen werden. Noch sei er in Tschetschenien in Untersuchungshaft. Dort sei er einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Es wurde um eine Frist von einer Woche ersucht, um diesbezüglich Unterlagen vorzulegen. Der BF gehe auch für sich vom Schlimmsten aus. Der BF wolle seine Zeit bei seiner Familie verbringen. Er habe in der Zeit seiner Haft sehr viel dazugelernt und würde diesen Fehler heute nicht mehr machen. Falls so etwas noch einmal vorkommen sollte, werde er freiwillig in seine Heimat zurückkehren. Nachgefragt, gab der BF an, dass er im Herkunftsland um sein Leben fürchten würde, da bereits mehrmals Personen XXXX XXXX seien. Wenn der BF abgeschoben werde, könnte er keine Beziehung mit seiner Frau führen, da diese für ein Visum "Geld ohne Ende" benötigen würde, welches ihr nicht zur Verfügung stehe. Die Geschwister seiner Eltern würden noch im Herkunftsland leben, seine restliche gesamte Familie befinde sich in Österreich. Der BF sei seit XXXX Jahren in Haft und habe seither keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen im Herkunftsland gehabt. Auch davor habe er kaum Kontakt gehabt, nur wenn sich seine Eltern gemeldet hätten. Sein XXXX sei XXXX gewesen und werde XXXX weshalb der BF den Kontakt abgebrochen habe, da alles sehr streng kontrolliert werde. Auch sein Familienstand habe sich seit dem letzten Verfahren geändert. Er habe eine Frau, mit welcher er nunmehr auch standesamtlich verheiratet sei.

Der BF legte einen Internetartikel von Caucasian Knot von XXXX vor, wonach XXXX in Tschetschenien bei einem Schusswechsel von Sicherheitskräften getötet worden seien und Nutzer sozialer Netze bezweifeln würden, dass diese beiden dem bewaffneten Untergrund angehört hätten. Laut Angaben eines Verwandten der Opfer, der anonym bleiben habe wollen, wären XXXX von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden und sei es zu Hausdurchsuchungen gekommen. Laut Mitteilung eines Mitarbeiters der Strafverfolgungsbehörden Tschetscheniens würden die XXXX befragt werden.

Dem BF wurden aktuelle Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und Tschetschenien (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Russischen Föderation vom 31.08.2018 - Stand 12.11.2018, wobei offenbar irrtümlich Stand vom 20.07.2018 protokolliert wurde) zu Kenntnis gebracht.

2.2. Mit dem im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahme am 03.12.2018 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Dazu wurde u.a. begründend ausgeführt, dass der BF seit der rechtskräftigen Aberkennung keine wesentlichen neuen Fluchtgründe angegeben habe und sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Der BF sei zudem gesund, in einem arbeitsfähigen Alter, wobei sich auch Angehörige des BF ( XXXX ) im Herkunftsland aufhalten. Auch seine familiären Anknüpfungspunkte im Aufenthaltsland seien bereits im Aberkennungsverfahren behandelt worden, wobei dem öffentlichen Interesse ein höheres Gewicht zugemessen worden sei.

2.3. Der BF hat sich zuletzt von XXXX bis zum XXXX in Justizhaft befunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der dem BF, einem russischen Staatsangehörigen, aufgrund seines ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 14.06.2006 mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom September 2008 zuerkannte Status eines Asylberechtigten wurde ihm mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 (zugestellt am 11.04.2018), Zl. W112 1315471-2/57E, gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG sowie ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Am 08.11.2018 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe auf einen Vorfall im XXXX 2018 in Tschetschenien, von dem die männliche Verwandtschaft seiner Frau dort betroffen sei, sowie die zeitlich nicht bestimmte Abschiebung eines XXXX , der in Tschetschenien verhaftet worden sei und sich dort in Untersuchungshaft befinde.

Hinsichtlich seines Familienlebens macht der BF neu geltend, dass er seine bisherige Lebensgefährtin, eine ehemals russische nunmehr österreichische Staatsangehörige, im XXXX standesamtlich geheiratet hat.

Der BF wurde am XXXX aus der Justizhaft entlassen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation verglichen mit dem zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, ist nicht eingetreten.

Im Übrigen wird das bereits zum Verfahrensgang unter Punkt I. Ausgeführte der Entscheidung zugrundegelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes samt inkludierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, den im Verfahrensgang zitierten strafgerichtlichen Urteilen sowie insbesondere aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 12.11.2018 bzw. der Einvernahme vom 03.12.2018 und den zum Stichtag beim Strafregister, Zentralen Fremdenregister und Zentralen Meldeamt eingeholten Auskünften.

Was die vom BF neu geltend gemachten Gründe in Zusammenhang mit den Vorfällen in Tschetschenien im XXXX 2018 und den dazu vorgelegten Internet-Bericht betrifft, ist anzumerken, dass im vorgelegten Bericht selbst die Betroffenen nicht namentlich genannt sind, aber auch eine tatsächliche verwandtschaftliche Zuordnung zur Gattin des BF nicht nachgewiesen wurde. Aber selbst bei Zutreffen der behaupteten Konstellation erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der BF, der zumindest seit 2006 nicht mehr in Tschetschenien war, vor kurzem in Österreich geheiratet hat, als nunmehriger Gatte der Cousine des Betroffenen, die sich selbst seit vielen Jahren in Österreich aufhält, diesbezüglich einer Gefährdung in Tschetschenien ausgesetzt sein sollte. Völlig unwahrscheinlich erscheint es jedoch in der vorliegenden Konstellation, dass der BF deshalb außerhalb Tschetscheniens Probleme mit Behörden bekommen würde. Diesbezüglich wurde aber bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, festgestellt, dass es dem BF möglich und zumutbar ist, sich in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen und anzumelden (vgl. dazu insbesondere Punkt I.1.4.2. und I.1.4.3.). Letzteres gilt im Wesentlichen auch für die vom BF behauptete Verhaftung und Untersuchungshaft eines XXXX des BF, die - unabhängig davon, dass eine entsprechende Gefährdung grundsätzlich individuell zu beurteilen ist - seinen Angaben zufolge in Tschetschenien erfolgt sei. Konkrete Vorfälle außerhalb Tschetscheniens oder des Föderationskreises Nordkaukasus wurden hingegen bis dato nicht vorgebracht. Sohin konnte das Bundesamt aber zurecht davon ausgehen, dass der BF in seinem neuen Antrag seit der rechtskräftigen Aberkennung keine wesentlichen neuen Fluchtgründe angegeben habe.

Die den BF betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend in der rechtskräftigen Entscheidung vom 09.04.2018 erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren noch von einer ausreichenden Aktualität auszugehen. Unabhängig davon enthalten aber auch die vom Bundesamt aktuell herangezogenen Länderinformationen weder hinsichtlich der individuellen Situation des BF noch der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Lageänderung. Die belangte Behörde hat mit dem BF auch die aktuellen Länderfeststellungen erörtert. Weiters wurden seitens des BF auch - mit Ausnahme des bereits zuvor erwähnten Internet-Berichts - keine neuen Länderpublikationen dargetan oder darauf verwiesen. Die im rechtsfreundlichen Schreiben vom 05.11.2018 angeführten Berichte stammen aus dem Frühjahr 2016 und wurden schon im Erkenntnis vom 09.04.2018 berücksichtigt.

Was das Privat- und Familienleben des BF betrifft, hat sich dieser seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 unverändert bis XXXX in Justizhaft befunden. Sohin kann aber nach wie vor keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, da ein entsprechend aussagekräftiger Beobachtungszeitraum für ein Wohlverhalten des BF nach der Haftentlassung fehlt. Auch der Umstand, dass der BF nunmehr seine bisherige Lebensgefährtin (in Justizhaft) auch standesamtlich geheiratet hat, vermag diesbezüglich im Hinblick auf eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Erkenntnis vom 09.04.2018 auch schon zur damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehegattin des BF begründet davon ausgegangen, dass es ihr zumutbar erscheint, die Beziehung mit dem BF in der Russischen Föderation fortzusetzen, wobei auch festgestellt wurde, dass sie im XXXX in die Russische Föderation eingereist ist und sich dort problemlos aufhalten konnte. Daran ändert auch eine XXXX der Gattin des BF grundsätzlich nichts, wobei dies lediglich in der Erstbefragung, jedoch in der Einvernahme nicht mehr behauptet wurde. Erkennbare unüberwindbare Hindernisse, die einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftssaat entgegenstehen, wurden bislang nicht vorgebracht. Auch sonstige zusätzliche beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht. Da auch sonst keine wesentlichen neu hinzugetretenen Umstände vorgebracht wurde, kann auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK keine Situationsänderung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung erkannt werden.

Sohin konnte aber in einer Prognoseentscheidung nur von einer voraussichtlichen Antragszurückweisung ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2. § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:

Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben nach § 12a Abs. 6 AsylG 2005 idgF 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.

§ 22 Abs. 10 Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG idgF:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

3. "Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte" (VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 21-22).

§12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung (vgl Muzak, Die Einschränkungen des faktischen Abschiebeschutzes im Asylverfahren, migralex 2010, 2 [4]); die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl RV 330 BlgNR 24. GP). Darüber hinaus sieht §12a Abs. 2 Z 3 leg.cit. vor, dass vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und damit vor der möglichen Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erneut eine Refoulement-Prüfung nach Art2 und 3 EMRK sowie eine Interessenabwägung iSv Art8 EMRK vorzunehmen sind (vgl. VfGH 10.10.2018, Zl. G186/2018 ua).

Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Hierbei ist auch die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus im Verfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten (vgl. VwGH 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206, Rz 13). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (vgl. VwGH 28.04.2017, Zl. Ra 2017/03/0027, Rz 11). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. VwGH; 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206, Rz 14; VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2017/03/0027). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 25.04.2017, Zl. Ra 2016/01/0307, Rz 22). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0198, Rz 17).

4. Zu Recht konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass der Folgeantrag des BF die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt.

Unstrittig ist, dass gegen den BF seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht.

Die belangte Behörde konnte auf Grundlage des von ihr bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts auch nachvollziehbar von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein würde, weil keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten seien. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Wie bereits vom Bundesamt ausgeführt, hat der BF zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung keine Sachverhalte dargetan, die geeignet sind, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Die vom BF neu vorgebrachten Gründe beziehen sich - unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit - ausschließlich auf Vorfälle in Tschetschenien. Hierzu wurde bereits im Erkenntnis vom 09.04.2018 ausdrücklich festgestellt, dass dem BF im Herkunftsland außerhalb Tschetscheniens eine zumutbare interne Fluchtalternative offensteht.

Im vorliegenden Fall ist auch sonst davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen BF, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Auch die Situation im Herkunftsland hat sich seit der Rechtskraft des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 - in der ohnehin kurzen Zeitspanne -nicht entscheidungswesentlich geändert. Diesbezüglich wurden seitens des BF und seiner Vertretung auch keine anderslautenden Länderinformationen vorgelegt oder auf solche verwiesen.

Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF haben sich keinerlei derartige Veränderungen ergeben, dass diese das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegen würden. Die Position des BF hinsichtlich seines privaten und familiären Interesses am Verbleib im Bundesgebiet wurde aber zusätzlich noch durch die unbegründete Folgeantragstellung gemindert (vgl. VwGH B 20.07.2016, Zl. Ra 2016/22/0039; VwGH Ra 2014/22/0078). Es kann auch in der vorliegenden Konstellation nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF - nach Ablauf von etwa 8 Monaten seit rechtskräftiger Entscheidung - Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der öffentlichen Sicherheit und Verhinderung von Straftaten, zu geben sein wird.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. dazu auch VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 29).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung dazu wurde bei den rechtlichen Erwägungen unter den Punkten II.3.3 und 3.4. wiedergegeben (vgl. dazu auch insbesondere VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451).

Da die in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W182.1315471.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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