Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §9Spruch
W123 2206423-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , auch XXXX geb. XXXX , auch XXXX , auch XXXX , vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, 1096118901/151843615, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 29.01.2016 wurde der Reisepass des Beschwerdeführers im Original von dessen Vater die belangte Behörde übermittelt, aus welchem das Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX hervorgeht.
3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2017,1096118901-151843615, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben.
4. Mit Schreiben vom 13.03.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2018, 1096118901/180484240, wurde der dem Beschwerdeführer mit dem oben genannten Bescheid zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III.-V.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
6. Mit Schreiben vom 04.07.2018 bevollmächtigte der Beschwerdeführer
XXXX ua zur Vertretung vor Ämtern und Behörden.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen. Von der belangten Behörde wurde eine Zustellung an XXXX per RSa-Sendung veranlasst. Die RSa-Sendung wurde mit dem Vermerk "unbekannt" an die belangte Behörde retourniert.
8. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus, 1 P 43/18v-15, vom 02.08.2018 wurde Rechtsanwältin Dr. Christiane Bobek ua mit sofortiger Wirksamkeit zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt: "Vertretung vor Ämtern und Behörde".
9. Der oben genannte Bescheid wurde Dr. Christiane Bobek am 04.09.2018 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18.09.2018, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das gesamte Verfahren aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der nicht erfolgten Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nichtig sei.
11. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus, 1 Ps 66/18k-3, vom 19.10.2018 wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien die Obsorge hinsichtlich des Beschwerdeführers übertragen.
12. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus, 1 P 43/18v-30, vom 20.09.2018 wurde ua die einstweilige Erwachsenenvertreterin Dr. Christiane Bobek ihres Amtes enthoben und das bisherige Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für nichtig erklärt.
13. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 24.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Schreiben vom 13.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2017,1096118901-151843615, bis zum 29.03.2018 erteilten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus, 1 P 43/18v-15, vom 02.08.2018 wurde die Rechtsanwältin Dr. Christiane Bobek ua mit sofortiger Wirksamkeit zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt: "Vertretung vor Ämtern und Behörde".
Der angefochtene Bescheid wurde der einstweiligen Erwachsenenvertreterin, Dr. Christiane Bobek, per RSa-Sendung am 04.09.2018 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer minderjährig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18.09.2018, welche durch Dr. Christiane Bobek als Erwachsenenvertreterin bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus, 1 Ps 66/18k-3, vom 19.10.2018 wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien die Obsorge hinsichtlich des Beschwerdeführers übertragen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus, 1 P 43/18v-30, vom 20.09.2018 wurde ua die einstweilige Erwachsenenvertreterin Dr. Christiane Bobek ihres Amtes enthoben und das bisherige Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für nichtig erklärt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Die Feststellung zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vor der belangten Behörde im Original vorgelegten Reisepass, dessen Echtheit durch die Konsularabteilung der Botschaft von Afghanistan in Wien mit E-Mail vom 11.09.2018 bestätigt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
§ 31 VwGVG ("Beschlüsse"), BGBl. I Nr. 33/2013, ordnet Folgendes an:
"§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
3.2. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH 22.11.2005, 2005/01/0415) ist die Zustellung eines Bescheides an eine minderjährige Person unwirksam und entfaltet daher keine Rechtswirkungen, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist und zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hat.
Der Oberste Gerichtshof sprach hinsichtlich einer unrichtig an den Vertretenen adressierten Zustellung Folgendes aus (vgl. OGH 21.09.2006, 8 Ob 96/06k):
"Der Grundsatz, dass eine Heilung einer unrichtig verfügten und dann fehlerhaft durchgeführten Zustellung iSd § 7 ZustG nur eintreten kann, wenn sowohl in der Zustellverfügung als auch auf dem Zustellstück der nach dem jeweiligen Verfahrensrecht richtige Empfänger (als solcher) genannt ist (RIS-Justiz RS0106442; Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 § 7 ZustG Rz 17) gilt auch für im Geltungsbereich des § 7 ZustG idF BGBl I Nr. 10/2004 bewirkte Zustellungen: ‚Empfänger' iSd § 7 Abs ZustG idF BGBl I Nr 10/2004 ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich ‚bestimmt ist', sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist (‚formeller Empfänger'). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen (vgl Walter/Thienel, Die österr. Verwaltungsverfahrensgesetze16 § 7 ZustG Anm 3). Gemäß § 5 Z 1 ZustG idF BGBl I Nr 10/2004 hat die Zustellverfügung den Empfänger zu bezeichnen. Formeller Empfänger des einem Besachwalteten zuzustellenden Schriftstückes ist aber sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter. Eine Heilung der irrtümlich an die Beklagte persönlich bewirkten Zustellung des Wechselzahlungsauftrages iSd § 7 Abs 1 ZustG kommt somit entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht in Betracht. [...] Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten (gesetzlichem Vertreter) zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann (Walter/Thienel aaO § 9 ZustG Anm 10)."
In Bezug auf eine allfällige Heilung der Zustellung an eine minderjährige Person judizierte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215):
"Die belangte Behörde ist - wie das Bundesasylamt bei Behandlung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers - erkennbar davon ausgegangen, dass die zuletzt erstatteten Angaben des Beschwerdeführers über sein Geburtsdatum (1987) zutreffen. Davon ausgehend war der Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens minderjährig, weshalb der seinen Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juni 2003 seinem gesetzlichen Vertreter (vgl. dazu § 25 Abs. 2 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003) zuzustellen gewesen wäre. Die demgegenüber - in Unkenntnis der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - veranlasste ‚Zustellung' des genannten Bescheides an diesen persönlich vermochte demgegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten, und zwar - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, volljährig zu sein. Auch an eine Heilung des Zustellmangels ist nicht zu denken; selbst wenn der Bescheid vom 6. Juni 2003 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers ‚bekannt geworden' sein sollte, vermochte dies, anders als die belangte Behörde meint, keinesfalls eine derartige Heilung zu bewirken (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 31. ff zu § 7 ZustG zitierte hg. Judikatur)."
3.3. Es ist vorliegend von einem Geburtstag des Beschwerdeführers am XXXX auszugehen. Der Beschwerdeführer ist daher minderjährig.
Der an die ehemalige Erwachsenenvertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers, Dr. Christiane Bobek, bzw. an den vom minderjährigen Beschwerdeführer selbst bevollmächtigten XXXX verfügte Zustellung des angefochtenen Bescheides mittels RSa-Sendung durch die belangte Behörde ist daher mangels Volljährigkeit des Beschwerdeführers rechtsunwirksam; eine Heilung der Zustellung kann gemäß der zitieren Judikatur nicht erfolgen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 18.09.2018 richtet sich somit, weil der angefochtene Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist.
Die Beschwerde ist daher bereits deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.
3.4. Das Verfahren bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist somit weiterhin bei der belangten Behörde anhängig und noch nicht abgeschlossen.
Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2018, 1096118901/180484240, aufgrund der an den minderjährigen Beschwerdeführer per RSa-Sendung verfügten Zustellung nicht rechtswirksam erlassen wurde.
3.5. Bei diesem Ergebnis konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand, Bescheiderlassung, Bescheidqualität,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2206423.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019