Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L526 2199570-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXX, StA Irak, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2018, XXXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt VIII. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er dort an, er sei irakischer Staatsbürger, Moslem (Schiit) und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Sein Vater habe im Hafen beim Zoll gearbeitet. Es gebe einen Mann namens XXXXX, welcher Waffen schmuggle und an radikale Gruppierungen verkaufe. Als sein Vater dies herausgefunden habe, sei er von diesem Mann bedroht worden. Am 09.10.2012 seien sein Bruder und sein Vater von maskierten Männern, die offenbar von diesem Waffenhändler angeheuert wurden, überfallen und sein Vater sei bei dem nachfolgenden Schusswechsel getötet worden; sein Bruder sei nicht verletzt worden. Seit dieser Zeit sei er im Irak von Stadt zu Stadt gezogen und nie lange am selben Ort geblieben, da er Angst habe, dass auch er überfallen und getötet werde.
Ein Identitätsdokument legte der BF nicht vor.
2. Am 08.04.2016 wurde der belangten Behörde (im Weiteren auch kurz "bB" genannt) unter Beischluss verschiedener Abhandlungen und Presseartikel über schiitische Milizen ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXXX an die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht, in welchem zusammengefasst Folgendes dargestellt wurde: Im Jahr 2015 seien Hinweise auf Mitglieder von Kämpfern schiitischer Milizen im Irak und Syrien bei der Landespolizeidirektion eingelangt und einer dieser Hinweise habe einen gewissen XXXXX betroffen und es seien auch Fotos übermittelt worden. Im Zuge der Überprüfung sei hervorgekommen, dass eine Person namens XXXXX bzw. dessen Foto auf der Asylkarte frappante Ähnlichkeiten mit jenen im Jahr 2015 übermittelten Fotos des schiitischen Milizionärs XXXXX habe. Anlässlich einer Befragung habe der BF angegeben, in der Asylniederschrift gelogen zu haben und dass er Mitglied der schiitischen Miliz "Asaib Ahl al-Haqq" sei. Auf einem Foto sei er mitXXXXX, dem Anführer dieser Miliz, zu sehen.
Am 07.06.2016 wurde der bB ein Zwischenbericht übermittelt, in welcher über die Festnahme des Beschwerdeführers und Durchsuchung seines Zimmers berichtet wurde. In der Beilage dazu fand sich unter anderem die Kopie der Beschuldigtenvernehmung durch die Landespolizeidirektion XXXXX. Dem - vor Ende der Vernehmung rückübersetzte und vom BF unterzeichnete Protokoll - lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen:
Der Beschwerdeführer sei am XXXXX geboren. Er habe einen Bruder und drei Schwestern. Der Vater sei im Jahr 2012 gestorben. Der Vater sei getötet worden, da er illegale Waffen gefunden und dies gemeldet habe. Der Beschwerdeführer sei nicht beim Militär gewesen, habe aber gegen "Daesh" (IS) in einer Untergruppe von "al-Hashd asch-Sha-bi" namens "Asaib Ahl al-Haqq" gekämpft. Als der religiöse Anführer der Schiiten Seid Ali al-Sistani zu den Waffen gerufen hatte, habe der Beschwerdeführer anwesende Kämpfer und Freunde in XXXXX gefragt, wie er Kämpfer werden könne. Nach einigen Telefonaten habe er erfahren, dass er sich bei der AAH melden soll. Einen Monat danach habe er erfahren, wo das Training stattfinden soll. Das Training habe, so glaubte er sich zu erinnern, in XXXXX in der Polizeiakademie stattgefunden und zwei Monate gedauert. Er sei an der AK47, RPG, Handgranate, dem russischen ÜSMG mit dem Namen DShKM sowie der Pistole Makarov ausgebildet worden. Zudem habe er eine Ausbildung für Entschärfung und den Bau von Sprengmitteln erhalten. Er habe auch ein Training für Staßenkampf und Selbstverteidigung mit dem Messer absolviert und sei auch im Bombenbau ausgebildet worden. Die Waffen und die Uniform habe er von der irakischen Regierung erhalten. Sie seien aber keine Soldaten gewesen, sondern Freiwillige. Nach dem Einmarsch des IS habe es kein Militär mehr gegeben, sondern nur "die von der al-Hashd asch Sha-bi". Die Befehle hätten sie von XXXXXerhalten, welcher seinerseits Befehle - so glaubte der Beschwerdeführer - von der irakischen Regierung erhalten habe. Sein Kommandant sei XXXXX gewesen. Sein erster Kampf sei inXXXXX in der Stadt XXXXX gleich nach seiner Ausbildung im Jahr 2014 gewesen. Sein Befehl wäre gewesen, das Land vom IS zu befreien. Er habe an der Front gekämpft. Die Einheiten hinter ihnen hätten dann die IS Leute festgenommen. Er sei nur an Kampfhandlungen beteiligt gewesen und er habe sicher einige IS-Kämpfer getötet. Die Frage, ob er persönlich an Erschießungen von gefangenen Gegnern und Zivilisten dabei gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe die Möglichkeit gehabt, bei Hinrichtungen zuzusehen. In XXXXX sei er bei der Niederschrift von zwei IS Gefangenen dabei gewesen und er habe als Wache fungiert. Die beiden Kämpfer hätten die Todesstrafe auf Befehl der irakischen Regierung erhalten und seien dann erschossen worden. Er habe auch als Personenschützer für den Kommandanten XXXXX in XXXXX fungiert. Er sei ein normaler Jihadist und habe keine Befehle erteilt. Er habe nicht bei Vertreibungen oder gezielten Tötungen von Gegnern teilgenommen. Insgesamt sei er ungefähr ein Jahr bei der Asaib Ahl al-Haqq gewesen. Zu den Kämpfen in XXXXX gab der Beschwerdeführer an, dass zuerst Raketen, Panzer und Flugzeuge der irakischen regulären Armee die Stellungen des IS angegriffen hätten. Dann seien sie gekommen und hätten gegen die IS Leute gekämpft. Es sei immer ein Straßenkampf gewesen und es seien auch Zivilisten in Mitleidenschaft gezogen worden. Der IS habe Zivilisten als Schutzschilder benutzt. Man habe versucht, so viele Zivilisten wie möglich zu verschonen. Es sei Krieg und daher schwer gewesen. Ob er selbst einen Zivilisten getötet habe, wisse er nicht, könne es aber auch nicht ausschließen. Der Befehl habe gelautet, dass die Zivilbevölkerung so gut als möglich geschützt werden sollte, was aber nicht immer möglich gewesen sei. Der IS habe auch Kinder und Frauen mit Bombenhemden in ihre Richtung geschickt und die Bomben sodann gezündet. Wenn ein IS Kämpfer eine Waffe in der Hand gehabt hätte, sei er erschossen, ansonsten festgenommen worden. Wenn diese dann als IS Kämpfer identifiziert worden wären, seien sie hingerichtet worden. Jeder Kämpfer seiner Einheit habe die Möglichkeit und die Erlaubnis gehabt, Gegner hinzurichten. Auf die Frage, was mit Zivilisten, die den IS unterstützten, in den befreiten Regionen passierte sei, antwortete der Beschwerdeführer:
"Alles was mit Daesh zu tun hat, sollte vernichtet werden, auch Zivilisten, die mit IS zu tun hatten". Ob Personen, die in den vom IS besetzten Gebieten lebten und nach den Regeln des IS leben mussten, auch als IS Unterstützer gegolten hätten, beantwortete der BF dahingehend, dass sich die Regierung um dieses Problem gekümmert hätte. Er habe die Einheit verlassen, indem er seinen Kommandanten XXXXX gefragt habe, ob er die Einheit verlassen könne. Dieser habe nichts gesagt, sei aber auch nicht dagegen gewesen. Die Waffe habe er dann noch in XXXXX abgegeben und sei gegangen. Insgesamt sei er bei der Asaib Ahl al-Haqq ungefähr ein Jahr inklusive der Zeit des Trainings gewesen.
3. Im Laufe des Gerichtsverfahrens änderte der nunmehrige Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er nur für die al-Hashd al Shaabi gekämpft habe und leugnete auch, dass er als Personenschützer für den Anführer der Asaib Ahl al-Haqq und als Wacheorgan bei einem Verhör von IS Gefangenen tätig gewesen sei.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.09.2017 wurde der Beschwerdeführer für schuldig bekannt, sich in einem unbekannten Zeitraum im Sommer 2014 bis zumindest Frühling 2015 in XXXXX und andernorts als Mitglied gemäß § 278 Abs. 3 StGB an einer terroristischen Vereinigung gemäß §278b Abs. 3 StGB in dem Wissen beteiligt zu haben, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er sich der Miliz "Asa¿ib Ahl al-Haqq" anschloss und für diese mehrfach, darunter jedenfalls auch im Frühjahr 2015 im Zusammenhang mit Kämpfen in XXXXX und nahe XXXXX als Kämpfer im Straßenkampf sowie als Leibwächter des Anführers der Miliz und als Wachorgan tätig wurde. Es wurde ausgesprochen, dass der Angeklagte hierdurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach §278b Abs. 2 StGB begangen hat und er hierfür nach §278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt wird.
Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein besonderer Erschwerungsgrund war für das Gericht nicht zu erblicken.
In seiner Begründung stützt sich das Strafgericht auf ein "Gutachten zum terroristischen Charakter der irakischen "Volksmobilisierung" (al-Hashd ash-Sha¿bi) und den Milizen Kataíb al-Imam Ali und Asaíb al Ahl al-Haqq" und führte zusammengefasst aus wie folgt: Bei der Organisation, welcher sich der nunmehrige Beschwerdeführer angeschlossen hat, handle es sich um eine von etwa vierzig bis siebzig fast ausschließlich schiitischen Milizen, die als Teil eines losen Bündnisses einer paramilitärischen Formation, der sogenannten "Volksmobilisierungseinheiten" (arabisch: al-Hashd ash-Sha¿bi) fungierten. Die Volksmobilisierungseinheiten seien keine staatlichen Institutionen, auch wenn sie eng mit den staatlichen Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Wiewohl sich die irakische Regierung bemühte, die Kontrolle über diese Milizen zu bewahren, habe diese kaum Einfluss auf die militärischen Aktivitäten der Volksmobilisierungseinheiten. Die wichtigsten Milizen, wie etwa die Asaib Ahl al-Haqq hingen so stark von den iranischen Revolutionsgarden ab, dass sie zum Instrument des Nachbarstaates geworden seien. Die Asaib Ahl al-Haqq werde ausgebildet, finanziert und bewaffnet insbesondere durch die iranischen Revolutionsgarden. Eigentlicher Kommandeur der Volksmobilisierungsmobilisierungseinheiten sei ein international gesuchter Terrorist, welcher ebenfalls über enge Kontakte zu Irans Revolutionsgarden verfüge. Verantwortlich für diese Beziehungen zu den schiitischen Milizen seien die Quds-Brigaden der iranischen Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer Ali Khamenei unterstehen. Diese seien mit geheimdienstlichen, militärischen und politischen Aufgaben in den muslimischen Nachbarländern betraut und kümmerten sich um militärische und terroristische Ausbildung und Unterstützung von mit dem Iran verbündeten Gruppierungen und auch Staaten, mit dem Ziel, den Einfluss Irans im Nahen Osten und Südasien auszuweiten. Sie stellten vor allem Militärberater, welche libanesische, irakische und afghanische schiitische Milizen ausbilden, ausrüsten und anführen. Zu den von ihnen unterstützten Gruppierungen zähle auch die Asaib Ahl al-Haqq. Unter den Mitgliedsorganisationen der Volksmobilisierungseinheiten gelte die Asaib Ahl al-Haqq als die gewalttätigste, die auch vor kriminellen Aktivitäten wie Schutz- und Lösegelderpressung nicht Halt mache. Ihr Führer, XXXXX sei im August 2004 aus der Sadr-Bewegung ausgeschlossen worden, da er den Waffenstillstand mit den US-Truppen ablehnte, woraufhin er und seine Anhänger den bewaffneten Kampf gegen die Besatzungstruppen mit terroristischen Mitteln aufgegriffen hätten. Besondere Aufmerksamkeit habe die Asaib Ahl al-Haqq durch Entführungen und der Ermordung amerikanischer Soldaten und den Beschuss der grünen Zone in Bagdad erregt, in welchem sich das Regierungsviertel der irakischen Regierung, Botschaften und der Sitz internationaler und amerikanischer Organisationen befanden. Nach dem Abzug der Amerikaner habe sich die Asaib Ahl al-Haqq neu orientiert und sei zum politisch-schiitischen Akteur mutiert. 2014 haben sie ein Mandat gewonnen und seien in der Folge Teil der al-Hashd ash-Sha¿bi geworden, um den IS zu bekämpfen. Die Volksmobilisierungseinheiten seien in der Folge an den meisten größten militärischen Aktionen gegen IS oder ISIS seit 2014 beteiligt gewesen. Die militärischen Erfolge seien jedoch von schweren Übergriffen gegen Zivilisten begleitet gewesen. Häufig habe es sich dabei um Racheakte unmittelbar nach Kampfhandlungen mit ISIS gehandelt, denen schiitische Milizionäre zum Opfer fielen. Insbesondere die Asaib Ahl al-Haqq habe kriminelle mit politischen Motiven verbunden und sei zur gefürchtetsten Miliz überhaupt geworden. Im Konkreten ginge es etwa um systematische Zerstörungen, Plünderungen, Hinrichtungen und Entführungen von Zivilisten im Zusammenhang mit der Ende August 2014 erfolgten Einnahme von Salah ad-Din und der Provinzhauptstadt Tikrit im März 2015. Vor allem die Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung in Amerli und Tikrit seien zu einem guten Teil auf das Konto der Asaib Ahl al-Haqq gegangen. Auch die öffentlichen Drohungen ihres Führers, denen Gewalttaten folgten, zeigten die Gewaltbereitschaft dieser Gruppierung. Die Asaib Ahl al-Haqq sei eine militärisch organisierte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen - mehreren hundert Kämpfern - sei auf mehrere Jahre angelegt und diene (auch) der wiederkehrenden und geplanten Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und das Vermögen. Sie sei auch darauf ausgerichtet, dass Straftaten wie etwa Mord, qualifizierte Körperverletzungen, erpresserische Entführungen, schwere Sachbeschädigungen und Brandstiftungen auch von ihren Mitgliedern begangen werden. Diese Taten seien geeignet, das öffentliche Leben schwer und über eine längere Zeit anhaltend zu stören. Die Taten würden von der Asaib Ahl al-Haqq auch mit der Absicht begangen, die sunnitische Bevölkerung einzuschüchtern und die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen in den besetzten bzw. befreiten Gebieten zu zerstören. Die Aktionen der Asaib Ahl al-Haqq seien geeignet, dies zu bewirken. Zwar dienten die Kämpfe unter anderem auch der Befreiung der vom IS eroberten Gebiete, die jedoch anschließend begangenen schweren Straftaten seien nicht auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet gewesen.
All dies, stellte das Gericht fest, habe der Angeklagte gewusst. Nachdem der schiitische Gelehrte Ayatollah Ali Sistani am 13.06.2014 ein Rechtsgutachten (fatwa) verlautbaren ließ, indem er zum "Heiligen Krieg" gegen sunnitsche Jihadisten aufrief, habe sich auch der Angeklagte zu einem unbekannten, im Sommer 2014 liegenden Zeitpunkt der schiitischen Miliz Asaib Ahl al-Haqq angeschlossen. Von diesem Zeitpunkt bis zumindest Frühling 2015 habe er zumindest zwei je vierzehn Tage dauernde Kampfeinsätze in Babel und nahe Tikrit als Kämpfer im Straßenkampf für die Asaib Ahl al-Haqq teilgenommen. Weiters habe er als Leibwächter für Qais al-Khaz¿ali fungiert und auch als Wachorgan für verhaftete IS-Kämpfer gedient. Durch diese Handlungen habe er sich als Mitglied bei der Asaib Ahl al-Haqq beteiligt. Der Angeklagte habe gewusst, dass es sich bei der Asaib Ahl al-Haqq um einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen handelte, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten, nämlich Mord, qualifizierte Körperverletzungen, erpresserische Entführungen, schwere Nötigungen, gefährliche Drohungen und Brandstiftungen verübt würden. Er habe weiters gewusst, dass diese Taten, welche von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung verübt werden, geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens, insbesondere bei der sunnitischen Zivilbevölkerung herbeizuführen. Darauf sei es ihm auch gerade angekommen, dass durch diese Taten die sunnitische Bevölkerung auf schwerwiegende Weise eingeschüchtert wird. Dem Angeklagten sei es auch darauf angekommen, sich durch seine Kampfhandlungen im Straßenkampf, seine Tätigkeit als Leibwächter für den Anführer der Miliz sowie seine Tätigkeiten als Wachorgan für IS-Gefangene als Mitglied der AAH zu beteiligen und er habe dabei auch gewusst, dass er durch seine Beteiligung die terroristische Vereinigung der Asaib Ahl al-Haqq oder deren strafbare Handlungen auf sonstige Weise fördert.
Anlässlich dieser Verhandlung wurde auch der Dolmetscher, der die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme durch die Landespolizeidirektion XXXXX übersetzte, vernommen und über mögliche Verständigungsschwierigkeiten und seine Ausbildung befragt.
5. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.03.2018 wurde der Strafgefangene aus dem Vollzug der über ihn mit zuvor genanntem Urteil verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der anrechenbaren Vorhaftzeiten am 30.03.2018 bedingt entlassen.
5. Am 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Innsbruck des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen seines Asylverfahrens niederschriftlich einvernommen.
Zu seinem Gesundheitszustand brachte er vor, er habe psychische Probleme. Im Gefängnis habe er Schlaftabletten bekommen und solche auch anderen Häftlingen abgekauft. Er habe Beschwerden am Knie und im Bereich des Bauches. Im Gefängnis sei er nicht behandelt worden. Er werde versuchen, Unterlagen darüber zu besorgen. Die psychischen Beschwerden seien wegen der Inhaftierung entstanden, die körperlichen Beschwerden habe er auch erst hier bekommen.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei zwei Jahr lang im Gefängnis gewesen und mache ansonsten gerne Fitness. Er sei beim roten Kreuz gewesen und habe sich dort beworben. Er habe sich bei seiner Flüchtlingsleiterin gemeldet und gefragt, ob sie Arbeit habe. Er habe eine Schwester, die in Innsbruck mit ihrem Mann und ihren Kindern lebe; zu dieser habe er häufig Kontakt. Die Schwester verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Aus Gründen, die der Beschwerdeführer nicht nennen wollte, sei ihr Antrag zwei Mal abgelehnt worden. Auch der Beschwerdeführer habe noch nie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Er verfüge weder über finanziellen Mittel noch verfüge er über eine Unterkunft. In Österreich habe er keinen Deutschkurs besucht, er verfügte über keinen Schulabschluss und sei auch nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig. Er sei zwar Moslem, sei aber nicht besonders religiös.
Im Irak habe er zuletzt in XXXXX gelebt. Sein Vater sei verstorben, der Aufenthalt seiner Mutter, seiner dort noch lebenden Schwestern sowie seiner Ehefrau und seiner Tochter sei ihm nicht bekannt. Er habe zu seiner Familie Kontakt gehabt bis er verhaftet wurde. Es gebe auch eine Telefonnummer, unter der die Familie erreichbar sei, er wisse jedoch die Nummer nicht auswendig. Es sei ihm gesagt worden, dass "sie" zu seiner Mutter gekommen seien und diese und seine Frau geschlagen hätten und er wisse nicht, wie er dort wieder leben sollte. Bevor er inhaftiert wurde, hätte er noch Freunde im Irak gehabt, nun nicht mehr. Er habe nicht vorgehabt, das Land zu verlassen, aber als der Weg geöffnet und auf ihn geschossen worden sei, habe er sich entschlossen, auszureisen. Er wisse nur, dass er am 28.06.2015 nach Österreich gekommen sei; der Weg nach Österreich habe circa einen Monat gedauert. Er sei legal mit seinem Reisepass vom Irak in die Türkei gereist und habe eigentlich nach Finnland wollen. Der Reisepass sei im Meer versunken.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nach dem Tod seines Vaters entschlossen habe, den Irak zu verlassen. Im weiteren Verlauf wurde Folgendes zu Protokoll genommen:
"F: Wurden Sie persönlich von irgendjemanden bedroht?
A: Es wurde mehrmals auf mich geschossen. Es gab eine Gruppe von mehreren Personen, die auf mich geschossen haben, ich habe mich immer umgedreht. Ich weiß es nicht genau, aber die sind eine Gruppe.
F: Um welche Gruppe handelt es sich hierbei?
A: Die sind maskiert und bewaffnet.
F: Können Sie das genauer sagen?
A: Die sind eine Miliz außerhalb des Gesetzes, eben eine bewaffnete Gruppierung.
Aufforderung; Schildern Sie den Vorfall, als auf Sie geschossen wurde!
A: Ein Datum kann ich nicht sagen, es war auf dem Weg in die Arbeit, beim Einkaufen, wenn ich vor der Tür stand und auf dem Weg nach Hause. Es wurde immer auf mich geschossen. Danach haben wir das Bundesland verlassen.
F: In welches Bundesland sind Sie dann gegangen?
A: Wir blieben in XXXXX, es wurde erneut auf mich geschossen und dann gingen wir nach XXXXX. Es gibt Gründe, warum ichXXXXXverlassen habe.
F: Was sind das für Gründe?
A: Eben weil auf uns geschossen wurde. Wir gingen von XXXXX nach XXXXX. Genau kann ich mich nicht mehr erinnern.
F: Wie viele Menschen haben auf Sie geschossen?
A: Ich weiß es nicht genau, es ist eine Gruppe.
F: Warum wurden Sie nicht getötet?
A: Das weiß ich nicht. Ich wurde vom Tod gerettet, warum weiß ich nicht.
F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern?
A: Meine Schwester hat die Sterbeurkunde meines Vaters vorgelegt. Alle Dokumente, welche meine Schwester vorgelegt hat, lege ich auch vor.
F: Was wissen Sie über den Tod Ihres Vaters?
A: Der Weg von zuhause bis zu seiner Arbeit dauerte ca. 1 Stunde bis 1 1/2 Stunden. Nachdem mein Vater das Haus verlassen hat, wurde auf ihn geschossen. Mein Bruder saß mit ihm im Auto, mein Vater wurde getötet, mein Bruder wurde nicht getötet.
F: Wissen Sie, warum Ihr Vater getötet wurde?
A: Wir wussten nichts von der Arbeit meines Vaters. Wir wussten, dass er im Gerechtigkeits-Komitee gearbeitet hat. Er war immer unterwegs. Daraufhin haben wir gelesen, dass er ein Dankschreiben bekam. Er fand illegale Waffen, deshalb bekam er ein Dankschreiben.
F: Von wem wurde Ihr Vater getötet?
A: Es sind dieselben Personen, die auf mich geschossen haben.
F: Haben Sie an Kampfhandlungen jemals aktiv teilgenommen?
A: Ja, nachdem XXXXX geschlossen wurde, war ich in Kampfhandlungen aktiv. Das heißt, nachdem der IS im Irak einmarschiert ist. Es gibt zwei Meinungen von der Al-Fatua. Man kann das Wort interpretieren wie man es will, Bin Laden hat es schlecht interpretiert. Er hat es gegen die Zivilpersonen verwendet.
F: Warum wurden Sie vom Gericht in Innsbruck verurteilt? Was hat man Ihnen genau vorgeworfen?
A: Mir wurde vorgeworfen, dass ich einer terroristischen Gruppierung angehöre.
F: Sind Sie so einer Gruppierung jemals nahe gestanden?
A: Nein, niemals.
F: Warum hat man Sie dann als Terrorist eingestuft?
A: Das weiß ich nicht. Ich habe mit einer Gruppierung gekämpft, mit der hatte ich jedoch nichts zu tun. Die irakische Regierung hat Büros für die Freiwilligen eröffnet. Ich habe mich dort angemeldet, bei der irakischen Regierung. Ich habe mit der Gruppieren nichts zu tun, wir wurden dorthin zugeteilt. Wir wurden von der Regierung ausgebildet, um gegen den IS zu kämpfen. Der Dolmetscher sagte, dass ich ein Mitglied der Gruppierung gewesen wäre. Als ich die Dokumente bekam, wurde protokolliert, dass ich ein Mitglied dieser Gruppierung wäre. Meine Aussagen bekam ich nicht übersetzt. Ich bekam ein Protokoll der Staatsanwaltschaft. Weil ich zugegeben habe, dass ich zu dieser Gruppierung gehöre, bei der Erstbefragung, aber das habe ich nie gesagt. Die irakische Botschaft, der Anwalt und meine Familie, sagten, dass der Dolmetscher für mich falsch übersetzt hat. Ich habe das nicht geglaubt, aber der Richter sagte, dass der Dolmetscher zusammenfassend übersetzt und nicht wortwörtlich. Ich sagte dann zum Richter, dass der Dolmetscher nicht zusammenfassend, sondern falsch übersetzt. Ich fand das erst nach ca. einem Jahr und drei Monaten heraus.
F: Haben oder hatten Sie persönlich direkten Kontakt zu Kämpfern der "Asaib Ahl al-Haqq"?
A: Nein, niemals. Ich habe mit Ihnen zwar gekämpft, aber ich hatte keinen Kontakt mit ihnen.
F: Wie hieß oder heißt ihre Einheit mit genauem Namen?
A: Nachdem die Freiwilligen mehr als 5 Mio. Personen waren, das heißt die irakische Armee hatte genügend Personal, danach hat die Regierung uns auf alle islamischen Streitkräfte verteilt. Wir wurden einfach auf die Milizen im deutschen Sinne aufgeteilt.
F: Was war Ihre Aufgabe bei dieser Miliz?
A: Die Volksmobilisierungskräfte hasched al-schaabi wurden in mehrere Einheiten aufgeteilt. Es gab eine Einheit fürs Kämpfen und eine fürs Verteilen von Essen. Meine Einheit war bei der Irakischen Regierung, wenn es Kämpfe gab wurde ich angerufen, aber ich wollte keinen Lohn dafür. Wir bekamen Unterstützung, aber ich sagte ich brauche das nicht.
F: Sie haben also aktiv gekämpft?
A: Ja, ich habe gekämpft.
F: Haben Sie auch jemanden getötet?
A: Das weiß ich nicht.
F: Haben Sie nun jemanden getötet?
A: Wie gesagt, das weiß ich nicht, ob ich jemanden getötet habe oder nicht.
F: Haben Sie jemals eine Waffe besessen?
A: Ja, die ist Waffe bekam ich vom Staat und die habe ich wieder zurückgegeben.
F: Wie beurteilen Sie die Kampfhandlugen in Ihrer Heimat, wem geben Sie die Schuld? Was glauben Sie, wie es weiter geht?
A: Lassen wir die Ratten beiseite (Anmerkung: AW meint den IS), aber wenn jemand Österreich belagern würde, dann würden Sie Ihr Land auch verteidigen.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
A: Im Irak bin ich nicht vorbestraft, nur hier in Österreich.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein, ich werde im Irak nicht gesucht.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein, in der Heimat nicht.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein, mit den irakischen Behörden hatte ich niemals Probleme.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein, niemals.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein, ich wurde nie verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein, ich wurde nie verfolgt.
F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: Ja, ich wurde von dieser bewaffneten Gruppierung angegriffen.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich werde getötet.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Nein, aber es gibt Fälle von Korruption in der Regierung. Es gibt dort eine Person von der ich glaube, dass diese meinen Vater ermordet hätte, diese Person ist korrupt. Diese Person ist Abgeordneter im irakischen Parlament.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Ich bin ja in verschiedene Landesteile gezogen.
F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?
A: Nein, darüber weiß ich nichts."
Bezüglich der Frage, ob er irgendwelche Probleme mit der irakischen Regierung hätte, fügte der BF noch an, dass "die Person" bei der irakischen Regierung sei und sie sei mächtig. Wenn er zum Beispiel bei einem Amt ist und sein Name im System aufscheint, werde ihn diese Person finden. Zum Beispiel, wenn er in den Irak abgeschoben würde, werde er sofort am Flughafen verhaftet. Es werde im System aufscheinen, dass er abgeschoben worden sei und diese Person werde ihn finden-
Als Beweismittel legte der BF folgende Dokumente vor, die von der bB übersetzt wurden:
? Ein Schreiben an den Präsidenten des Sicherheitsausschusses, gezeichnet mit XXXXX und "der Sicherheitsausschuss", in welchem zusammengefasst dargelegt wird, dass der Unterzeichnende von geschmuggelte Waffen im Hafen von Umm-Qasr (Süd) Information erhalten habe.
? Ein Antrag einer XXXXX an den Ermittlungsoffizier im Polizeizentrum von XXXXX auf Übermittlung einer Kopie der Anklage, welche die Unterzeichnende am 05.01.2017 erhoben habe
? Ein Dokument vom 20.01.2017, unterschrieben von der zuvor Genannten und einem Leutnant der Polizeidirektion der XXXXX, welchem zufolge die Anklägerin Folgendes aussagte: Am 05.01.2017 sei ihre Wohnung mit Scharfmunition beschossen und vor der Türe eine Handgranate geworfen worden. Die Täter seien unbekannt und hätten einen "Pickup Doppelkabine" gefahren. Sieben Tage zuvor habe sie eine Drohung in Form eines Zettels erhalten, welcher vor der Wohnung lag und auf welchem geschrieben stand: "Wir wollen die Akten haben, die bei Deinem Mann waren." Ihr Mann sei bei der "Integrität" tätig gewesen und habe in Korruptionsangelegenheiten ermittelt, die Akten hätte sie jedoch nicht gehabt. In der Folge hätten sie die Wohnung gestürmt und nach den Akten gesucht und bevor sie gegangen sind, hätten sie gesagt: "Wir kriegen euch, egal wohin ihr geht. Wir wollen die Akten haben und falls wir sie nicht finden, dann werden wir euch töten." Diese Personen hätten ferner ihren Mann im Oktober 2012 wegen seiner beruflichen Tätigkeit umgebracht. Sechs Tage später, also genau am 18.10.2012, sei die Wohnung in Brand gesetzt worden, worauf sie mehrmals hätten umziehen müssen. Ihre Kinder hätten infolgedessen den Irak verlassen. Zu dieser Zeit könnten weder sie noch ihre beiden Töchter aus Angst in der Nacht schlafen. Ihre Tochter habe geheiratet, sei bedroht worden und habe dann mit ihrem Mann den Irak verlassen. Aus diesen Gründen erhebe sie Anklage und verlange entsprechenden Schutz.
? Ein Dokument mit dem Titel "Erlassung von Haftbefehlen und Festnahmen gegen Dutzende irakische Beamte wegen Korruptionsvorwürfen - Vorsitzender des Parlamentarischen Integritätskomitees zu "XXXXX": "Andere Fälle stehen vor der Justiz; Ausgabe 12354 - Montag, 24.12.2012, Bagdad: XXXXX". In diesem wird über die Aussagen des Vorsitzenden des Integritätskomitees im Parlament - dieser gab im Wesentlichen an, dieses Komitee habe Fälle im Zusammenhang mit Finanz- und Verwaltungskorruption an die Justiz weitergeleitet - und eines gewissen XXXXX - dieser behauptete im Wesentlichen, dass eine Vielzahl von Beamten, darunter namentlich genannte, hochrangige Beamte in Korruptionsfälle verwickelt seien - berichtet
? Ein undatiertes Schreiben an den Bezirksrat zu XXXXX, in welchem Lob und Dank im Hinblick auf die laufenden Bemühungen, die die im Schreiben namentlich genannten sieben Personen bei der Entsorgung von vietnamesischem und thailändischen Reis am Hafen XXXXX XXXXXgeleistet haben, ausgesprochen wird
? Ein Scheiben des Bezirksrates zu XXXXX an den Grenzübergang desXXXXXHafen, in welchem im Hinblick auf die laufenden Bemühungen und die kontinuierliche Nachverfolgung sowie die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Amt des Bezirksrates Herrn XXXXX Lob und Dank für die dem Gemeinwohl dienende Zusammenarbeit ausgesprochen wird
? Ein Schreiben vom 06.01.2017, in welchem ein Leutnant der Polizeidirektion der XXXXXProvinz unter Bezugnahme auf die Anklage von Frau XXXXX mitteilt, dass die Ermittlungsprotokolle dem Ermittlungsrichter vorgelegt wurden und sämtliche Ermittlungsprotokolle mit der Bitte um Durchsicht und entsprechende Entscheidung übermittelt werden
? Eine Sterbeurkunde vom 10.10.2012 betreffend XXXXX, wonach der betreffende durch Feuerschüsse in Kopf und Brust getötet wurde
? Ein Verwaltungsauftrag vom 28.03.2010 des Bezirksrates zu XXXXX", womit in Beantwortung eines Antrages des Sicherheitskomitees auf Umstrukturierung eines Ausschusses zur Entsorgung von vietnamesischem und thailändischem Reis ein Ersatzausschuss aus den im Schreiben genannten Personen, darunter Herr XXXXX, beauftragt wird, das Notwendige zu veranlassen
? Ein Schreiben des Bezirksrates zu XXXXX", in welchem auf die Ermittlungen bezüglich Herrn XXXXX im Hinblick auf Waffenschmuggel Bezug genommen und um Ergreifung schneller Sicherheitsmaßnahmen ersucht wird
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen, worauf der BF jedoch verzichtete.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.5.2018 gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.06.2016 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 2 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass gemäß § 55 abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Gemäß § 15b Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ab dem 09.05.2018 im Qartier in der XXXXX zu nehmen (Spruchpunkt X.).
Zur Person des Beschwerdeführers stellte die bB unter anderem fest, dass seine die Identität nicht feststehe. Er stamme aus der Region XXXXX im Irak, spreche Arabisch, gehöre zur Volksgruppe der Araber und sei Moslem schiitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, habe sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht in medizinischer Behandlung befunden und bedürfe auch keiner medikamentösen Behandlung. Es habe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Fest stünde, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung nach § 278b StGB rechtskräftig verurteilt worden sei.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer legal mit dem Flugzeug aus dem Irak in die Türkei gereist und mit der Flüchtlingswelle 2015 nach Europa gekommen sei. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in der Heimat vorbestraft gewesen wäre. Fest stünde, dass er von Seiten des irakischen Staates niemals aus den Gründen der Rasse, der Nationalität oder seiner politischen Gesinnung verfolgt wurde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er von irakischen Behörden gesucht wird und dass es auf ihn jemals irgendwelche Angriffe gegeben hat bzw. dass auf ihn geschossen worden ist. Ebenfalls habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak von einer bewaffneten Gruppierung gesucht bzw. verfolgt wird. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Die behaupteten Fluchtgründe hätten nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde festgestellt, dass nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen ausgesetzt wäre. Die Sicherheitslage in den südlichen Provinzen Iraks (Karbala, Babil Wasit, Najaf, Qadissiya, Missan, Thi-Qar, Muthanna und Basrah) stelle sich nicht so dar, dass praktisch jedem, der in diese Provinzen zurückkehrt, Gefahr für Leib und Leben in einem Maß drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 unzulässig erschiene. Der Beschwerdeführer könne seine Heimat entweder über den Flughafen in Bagdad oder über den Flughafen in Basra erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter, unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat gänzlich die Lebensgrundlage entzogen wäre oder dass er bei seiner Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde. Es gebe ausreichend medizinische Behandlungsmöglichkeiten, die dem Beschwerdeführer zugänglich wären. Der Beschwerdeführer verfüge auch über familiäre Anknüpfungspunkte und er verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung und sei im Irak auch beruflich tätig gewesen, womit er über Arbeitserfahrung verfüge.
Zu seinem Privat und Familienleben wurde festgestellt, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich aufhalte und in seinem Fall kein Familienbezug vorliege. Der Beschwerdeführer habe niemals über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und der Aufenthalt in Österreich habe seit der Asylantragstellung im Juni 2015 hauptsächlich aus einem Gefängnisaufenthalt bestanden, weshalb ihm der Aufbau schützenswerter Kontakte verwehrt geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Deutschkurs besucht, sei auch nicht Mitglied in einem Verein gewesen und habe auch keine Ausbildung oder Kurse absolviert. Es hätten auch keine sonstigen sozialen Bindungen und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte oder Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben hindeuten, festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer habe nach Verhängung der Untersuchungshaft das Aufenthaltsrecht verloren und es stehe fest, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Fest stehe, dass er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, er nach Stellung eines mit falschen Tatsachen begründeten Asylantrages Sozialleistungen bezogen habe und er durch die illegale Einreise und die missbräuchliche Stellung eines Asylantrages die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes beeinträchtigt habe. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Antrag auf internationalen Schutz zügig bearbeitet und der Beschwerdeführer wirksam überwacht werde.
Zur Lage im Herkunftsstaat wurde das "Länderinformationsblatt Irak, Gesamtaktualisierung am 24.08.2017; letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2017" zitiert.
Beweiswürdigend führte die bB zusammengefasst Folgendes aus:
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität seien mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes bzw. eines sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststellbar. Glaubhaft seien die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Sprachkenntnisse, der Volksgruppenzugehörigkeit, des Religionsbekenntnisses sowie des Familienstandes, seines Privat- und Familienlebens sowie seines Gesundheitszustandes, zumal er gleichbleibende Angaben darüber gemacht habe. Von der irakischen Staatsbürgerschaft gehe die bB insbesondere aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse des Beschwerdeführers aus. Die Feststellungen bezüglich seiner Straffälligkeit beruhten auf dem Akteninhalt und dem eingesehenen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Verlust des Aufenthaltsrechtes gründeten auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, beruhe auf den im Bescheid getätigten Ausführungen zur Straffälligkeit und der davon ausgehenden weiteren Gefahr. Die Feststellungen betreffend die Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes beruhten auf den aus dem Strafurteil des LG Innsbruck hervorgehenden Tatsachen, welches im Akt erliege.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die bB Folgendes aus:
"Zwar könnte ein Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, dennoch hat das Bundesamt folgende Erwägungen getroffen:
Bezüglich Ihres Fluchtgrundes brachten Sie im Rahmen der freien Erzählung lediglich folgendes vor: "Nach dem Tod meines Vaters, entschloss ich mich den Irak zu verlassen." Sie wurden dann auf das Neuerungsverbot hingewiesen und die Frage, ob Sie zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen bzw. diese abändern wollen, verneinten Sie dezidiert. (Vgl. F: "Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?" A: "Nein.")
Auf die Frage, ob dies nun alle Gründe wären, warum Sie Ihre Heimat verlassen hätten, antworteten Sie wie folgt: "Ja, weitere Gründe gibt es nicht." Somit musste Ihrem späteren Vorbringen, dass auf Sie geschossen worden wäre die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, da es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar erscheint, warum man eine persönliche Bedrohung, speziell im Rahmen der freien Erzählung, nicht erwähnen sollte. Die erkennende Behörde wird in dieser Auffassung noch weiter untermauert, da Sie auch bei der Erstbefragung eine persönliche Bedrohung nicht erwähnt haben.
Sie haben sich somit bereits bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war Ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Erst auf konkrete Nachfrage, ob Sie jemals von irgendjemandem bedroht worden wären brachten Sie nachträglich vor, dass mehrmals auf Sie geschossen worden wäre. Dies ist jedoch, wie oben bereits erörtert, nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig.
Denn auch im Rahmen Ihrer Erstbefragung haben Sie eine persönliche Bedrohung mit keinem einzigen Wort erwähnt. Sie brachten zu diesem Anlass lediglich vor, dass Ihr Vater getötet und auf Ihren Bruder geschossen worden wäre. Die nachträglich behauptete persönliche Bedrohung bzw. Verfolgung ließen Sie damals vollkommen unerwähnt. Daher ist Ihr Vorbringen für die erkennende Behörde nicht glaubwürdig.
Dies umso weniger, als Sie bei der Erstbefragung nachweislich darüber belehrt wurden, dass die Erstbefragung eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes darstellt und Sie zudem aufgefordert wurden, vollständige und wahre Angaben zu tätigen. Somit ist es nicht plausibel, warum Sie die nachträglich behaupteten Sachverhalte damals nicht angegeben haben bzw. dann bei der Einvernahme selbständig erwähnt haben, dass der Fluchtgrund nicht vollständig angegeben wurde.
Auf Nachfrage, ob Ihre Angaben bei der Erstbefragung stimmen würden, brachten Sie vor, dass diese nicht ganz richtig wären. Ein Wort würde, laut Ihren Aussagen, den ganzen Satz ändern und Sie schilderten, dass Ihr Vater nicht beim Zoll, sondern bei einem "Komitee für Gerechtigkeit" gearbeitet hätte. Außerdem wären Sie sich nicht sicher, ob die genannte Gruppierung Ihren Vater getötet hätte. Dies könnten Sie nur zu ca. 70 - 80 % vermuten. Somit basieren Ihre Aussagen nur auf vagen Vermutungen Ihrerseits, welche Sie nicht nachvollziehbar und glaubwürdig untermauern konnten. (Vgl.
F: "Was meinen Sie damit?" A: "Mein Vater arbeitete nicht beim Zoll. Er arbeitet in einem Komitee (Komitee für Gerechtigkeit), welches sich nur in Basra befindet, dieses ist gegen die Korruption im Irak. Ich bin mir auch nicht sicher, dass die genannte Gruppierung meinen Vater getötet hat. Die Bedrohungen waren auch nicht für ein bis zwei Tage, sondern für drei Jahre. Wir glauben zu 70 - 80%, dass diese Person hinter dem Tod meines Vaters steckt. Die, die meinen Vater getötet haben, sind eine bewaffnete maskierte Miliz.")
Sie wurden später dann erneut gefragt, ob dies nun alle Gründe wären, welche Sie zum Verlassen Ihrer Heimat bewogen hätten und Sie bejahten dies. (Vgl. F: "Sind dies nun alle Gründe für das Verlassen Ihrer Heimat?" A: "Ja, das ist der einzige Grund.")
Spätestens nach dieser Frage hätten Sie jedoch angeben müssen, dass auch Sie persönlich bedroht worden wären und angeblich sogar auf Sie geschossen worden wäre, wenn solche Sachverhalte denn tatsächlich stattgefunden hätten. Somit musste Ihnen Ihre Glaubwürdigkeit vollinhaltlich abgesprochen werden, denn nach Auffassung der erkennenden Behörde würde sich wohl kein Asylwerber eine Möglichkeit entgehen lassen, seine ausreisekausalen Fluchtgründe bei einer Befragung zur Sache zu schildern.
Gegen Ihre Glaubwürdigkeit spricht ebenfalls, dass Sie über diese Gruppierung, welche Sie angeblich verfolgt hätte, keine konkreten Angaben machen konnten. Gefragt, um welche Gruppe es sich handeln würde, brachten Sie nämlich nur vor, dass diese maskiert und bewaffnet wären. (Vgl. F: "Um welche Gruppe handelt es sich hierbei?" A: "Die sind maskiert und bewaffnet.") Auch die Frage, ob Sie diesbezüglich genauere Angaben machen könnten, beantworteten Sie nur unzureichend. (Vgl. F: "Können Sie das genauer sagen?" A: "Die sind eine Miliz außerhalb des Gesetzes, eben eine bewaffnete Gruppierung.") Konkretere Angaben konnten Sie diesbezüglich keine tätigen.
Ihre Unwissenheit über die Personen, welche Sie angeblich maßgeblich verfolgt hätten, ist für die erkennende Behörde jedoch nicht nachvollziehbar. Sie gaben, wie bereits mehrfach erwähnt, an, dass auf Sie geschossen worden wäre, konnten jedoch nicht einmal den genauen Namen der Gruppierung nennen. Es ist unglaubwürdig, dass Sie sich nicht um die genauen Umstände und Einzelheiten Ihrer Verfolger kümmern, sondern sich einfach mit dem Unwissen abfinden.
Des Weiteren ist es unglaubwürdig, dass Sie bezüglich der oben genannten Vorfälle kein Datum nennen konnten. So gaben Sie auf die Aufforderung, den Vorfall zu schildern an, dass immer auf dem Weg in die Arbeit, beim Einkaufen, vor der Tür und auf dem Weg nach Hause auf Sie geschossen worden wäre, Sie jedoch kein Datum angeben könnten. Wenngleich sich die erkennende Behörde durchaus im Klaren darüber ist, dass die Memorierung genauer Daten nicht immer und in jedem Fall möglich ist, so erscheint es in Ihrem konkreten Fall doch wenig nachvollziehbar, weshalb Sie - wie ausgeführt - maßgebliche Ereignisse nicht oder nur sehr weitgefasst angeben konnten, andere Daten hingegen, wie das Datum an welchem Sie in Österreich angekommen wären (28.06.2015), konkret anführten.
Gegen Ihre Glaubwürdigkeit spricht auch noch, dass Ihre SchwesterXXXXX, bei der Einvernahme vor dem Bundesamt mit keinem Wort erwähnt hat, dass auf Sie geschossen worden wäre. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass diese zumindest kurz erwähnt hätte, dass auf ihren Bruder, wie Sie es formuliert haben, immer geschossen worden wäre. (Vgl. Aufforderung: "Schildern Sie den Vorfall, als auf Sie geschossen wurde!" A: "Ein Datum kann ich nicht sagen, es war auf dem Weg in die Arbeit, beim Einkaufen, wenn ich vor der Tür stand und auf dem Weg nach Hause. Es wurde immer auf mich geschossen. Danach, haben wir das Bundesland verlassen.")
Bezüglich der von Ihnen vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen muss noch gesagt werden, dass diese keine neuen Asylrelevanten Tatsachen zum Vorschein gebracht haben, da Sie in den meisten Unterlagen nicht erwähnt werden. Zu den Dokumenten, auf welchen Ihr Name steht muss gesagt werden, dass diese teilweise äußerst suspekt sind. Denn der ursprüngliche Name wurde mit Tip ex übermalt und dann Ihr Nachname nachträglich handschriftlich eingefügt. Des Weiteren waren Sie nicht in der Lage originale Dokumente in Vorlage zu bringen. Diese Umstände wirken auf die erkennende Behörde äußerst unglaubwürdig und sprechen ebenfalls gegen Ihre Glaubwürdigkeit.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ist der Umstand, dass Sie in der Türkei, wo Sie in Sicherheit waren, keinen Asylantrag gestellt haben bzw. bei den zuständigen türkischen Behörden nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht haben, obwohl es dort ein Türkisches Ausländer- und internationales Schutzgesetz gibt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass eine tatsächlich verfolgte Person im 1. Land indem Sie in Sicherheit ist um Schutz ersuchen würde.
Unterstrichen wird die Ansicht der erkennenden Behörde auch darin, dass Sie Mitte 2015 eingereist sind, das heißt in jenem Zeitraum, als der Zustrom über die Balkanroute ein historisches Rekordhoch, die medial so genannte "Flüchtlingskrise", erreicht hat. Freilich kann diese Tatsache nicht alleine zur Beurteilung Ihres Falles herangezogen werden, wohl aber ist festzuhalten, dass Ihre Behauptungen zu Ihrer Ausreise aus dem Irak vor allem auch deshalb höchstgradig unplausibel sind, weil Sie bei Ihrer Familie davor mehrere Jahre lang problemlos dort aufhältig waren. Die Zusammenschau dieser Tatsachen erweckte in der Behörde den Verdacht, dass Sie nicht einmal aufgrund der behaupteten Bedrohung die Entscheidung zur Ausreise getroffen haben, sondern deshalb, weil sich zu diesem Zeitpunkt die Gelegenheit bot, leicht und günstig nach Europa zu gelangen und Ihren Lebensstandard erheblich zu erhöhen.
Aus Ihrer Vorgangsweise kann jedoch geschlossen werden, dass es Ihnen in erster Linie offensichtlich darum ging ein bestimmtes Zielland zu erreichen und nicht Schutz vor Verfolgung zu finden.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung und aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird daher Ihrem Vorbringen von der erkennenden Behörde wenig Glaubwürdigkeit zugebilligt, weil Ihr Vorbringen in sich unschlüssig ist, da Sie sich in verschiedene Aussagen widersprachen und Ihre Angaben in weiten Teilen vollkommen unplausibel erscheinen.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben."
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 04.06.2018.
4. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben, wobei vor allem die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens gerügt wurde. Unter anderem wird in der Beschwerdeschrift dazu vorgebracht, dass die bB das Parteiengehör gemäß § 37 AVG nicht gewahrt habe, die bB ihre Feststellungen zur Situation im Irak auf unvollständige und zum Teil veraltete Länderberichte gestützt und zudem ihre eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet habe. Die Länderberichte befassten sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seien dadurch als Begründung für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz ungeeignet. Die bB habe es unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgängen im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Schmugglernetzwerkes durch den Vater, dessen Rolle hierbei und der daraus für den BF resultierenden Bedrohung auseinanderzusetzen; insbesondere habe es die bB unterlassen, den Beschwerdeführer näher zu seinem vorgebrachten Fluchtgrund zu befragen. Auch fehlten relevante Berichte zur Situation von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nach erfolgter Asylantragstellung. Ebenso habe die bB es unterlassen, sich mit der Problematik von Korruption durch Politiker und dem staatlichen Umgang damit auseinanderzusetzen, obwohl dies im Hinblick auf das Vorbringen des BF relevant sei. Die bB hätte unter Heranziehung der Länderberichte jedenfalls feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer einer überdurchschnittlichen Gefährdung aufgrund seiner Fluchtgeschichte unterliege.
Dem BF sei auch zu keiner Zeit die Durchführung terroristischer Straftaten vorgeworfen worden und habe er sich in Österreich auch stets wohl verhalten. Zur Mitgliedschaft der Asaib Ahl al-Haqq und deren Qualifikation als terroristische Vereinigung durch das österreichische Gericht wurde angemerkt, dass der irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi im Februar 2016 die Anweisung Nr. 91 erlassen und das irakische Parlament im November ein Gesetz verabschiedet habe, wonach die im Juni 2014 gegründeten Volksmobilisierungseinheiten, die vor allem schiitische paramilitärische Milizen umfassen, so auch die Asaib Ahl al-Haqq, eine militärische Einheit und ein Teil der irakischen Streitkräfte bildeten. Aus dem Umstand, dass der BF Mitglied in einer von österreichischen Behörden als terroristisch eingestuften Vereinigung war, ergebe sich nicht automatisch, dass er auch in Österreich eine Gefahr im Hinblick auf derartige Handlungen darstelle und wäre in jedem Fall eine Beurteilung im Hinblick auf den spezifisch verwirklichten Sachverhalt und das Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich durchzuführen gewesen. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr auch massiv in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dies ergebe sich, wie aus den Länderberichten ersichtlich, aufgrund der unterschiedlichen Kontrollzonen sowie der nach wie vor anhaltenden Konflikte. Ebenfalls könnten die Ausführungen im Hinblick auf die Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang werden Berichte über die Sicherheitslage, insbesondere in Bagdad, zitiert. In der Berufungsschrift werden vor allem Berichte über die Sicherheitslage in Bagdad zitiert und Ausführungen über starke Einschränkung der Bewegungsfreiheit aufgrund konfessioneller Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din sowie die Situ