TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 L516 1435204-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L516 1435204-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Bangladesch, vertreten durch Dr. Wolfgang WEBER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte II und III gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 06.09.2017 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 17.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ihm am 15.08.2018 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 07.09.2018 Beschwerde erhoben.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 27.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der bengalischen Volksgruppe sowie der hinduistischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. In seinem Herkunftsland arbeitete der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in einer Verwaltungsbehörde (AS 13 zum Antrag auf internationalen Schutz vom 01.05.2012). Der Beschwerdeführer ist ledig, seine Eltern, zu denen er ein- oder zweimal im Monat telefonischen Kontakt hat, leben nach wie vor in Bangladesch (AS 92) und seine Existenz ist auch in Bangladesch abgesichert (BVwG 24.11.2015, L512 1435204-1/24E).

1.2. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2012 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er führt keine Lebensgemeinschaft in Österreich und es halten sich hier auch keine Verwandten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Wohngemeinschaft, ist Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft (AS 97), arbeitet als Zeitungskolporteur und verdient damit etwa 500 Euro monatlich (AS 92). Der Beschwerdeführer erhält Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Form der Krankenversicherung, des Mietzinses und der Verpflegung. Er hat am 25.09.2015 die Deutschprüfung "A2" bestanden (AS 101). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er ist gesund.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 01.05.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.11.2015, L512 1435204-1/24E, sowohl hinsichtlich Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren an das BFA zurückverwiesen. Diese Entscheidung wuchs mit Zustellung am 25.11.2015 in Rechtskraft.

1.4. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.05.2012 vor dem damals zuständigen Bundesasylamt (BAA) zusammengefasst damit, dass er verfolgt worden sei, da er Sympathisant der BNP (Bangladesh Nationalist Party) und Hindu gewesen sei. Er sei von den politischen Gegnern angezeigt worden, angegriffen und geschlagen worden, sein Elternhaus sei geplündert worden. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden und die Polizei habe den Beschwerdeführer gesucht, er habe sich aber versteckt gehabt.

Die vom BAA im ersten Verfahren veranlasste Überprüfung der vorgelegten Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers in seinem Heimatland durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde ergab, dass in Bangladesch gegen den Beschwerdeführer kein polizeiliches oder gerichtliches Verfahren anhängig ist, sich der Beschwerdeführer nicht politisch betätigt und auch keine Funktion bei irgendeiner Partei ausgeübt hat und die vom Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines diesbezüglichen Vorbringens dem BAA vorgelegten Dokumente (Haftbefehl, FIR) wurden als Fälschungen und nicht authentisch qualifiziert.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jenes Vorbringen im Vorverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege (BVwG 24.11.2015, L512 1435204-1/24E). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in jener Entscheidung fest, dass der Beschwerdeführer seine behauptete politischen Betätigungen äußerst divergierend dargestellt habe und dass es ihm nicht gelungen sei, die Rechercheergebnisse des Vertrauensanwaltes vor Ort in Zweifel zu ziehen (Erkenntnis vom 24.11.2015, Seiten 31, 33).

1.5. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.11.2015, L512 1435204-1/24E, an das BFA zurückverwiesene Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.09.2016, L512 1435204-2/4E, in jenem Sinn entschieden, dass die Rückkehrentscheidung rechtens sei. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte gleichzeitig keinen Aufenthaltstitel und erklärte die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit Zustellung am 09.09.2016.

1.6. Zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages vom 06.09.2017 führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Einvernahme aus, die österreichische Fremdenpolizei habe für ihn bei der Botschaft von Bangladesch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Die Botschaft habe dann die Überprüfung seiner Person veranlasst, woraufhin die bangladeschische Polizei am 03.04.2017 bei den Eltern des Beschwerdeführers gewesen sei und diesen mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer bereits am Flughafen festgenommen werde. Am 30.05.2017 habe die Gegenpartei des Beschwerdeführers in Bangladesch Anklage gegen ihn erhoben, man werfe ihm illegalen Waffenbesitz und Erpressung vor. Hintergrund der Anklage sei, dass die gegnerische Partei die BNP schwächen wolle, indem sie kleine Mitglieder demotiviere, damit diese nicht zusammenhalten. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Am 10.07.2017 sei schließlich Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Sobald er nach Bangladesch zurückkehre, würde er verhaftet werden, wobei unmenschliche Behandlungen durch die Justizwachen zur Tagesordnung gehören würden (AS 7, 93f).

Der Beschwerdeführer legte bei seiner Erstbefragung diverse fremdsprachige Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens vor (AS 20-51) und in der Einvernahme vor dem BFA am 17.04.2018 legte er weitere Unterlagen in Kopie vor (AS 103-133). Das BFA veranlasste deren Übersetzung (AS 161-201). Laut Angaben des Beschwerdeführers und Übersetzung handelt es sich dabei um Schriftstücke, die eine Ladung, eine Klage und einen Haftbefehl gegen ihn zum Inhalt haben; weiters wird ein Vorfall vom 20.05.2017 - zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Österreich - beschrieben, bei dem der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei oder vier weiteren Leuten eine andere Person geschlagen und mit dem Umbringen bedroht habe, falls diese nicht 100.000 Taka innerhalb 15 Tage bezahle. Der Beschwerdeführer gab zu den in der Einvernahme am 17.04.2018 vorgelegten Dokumentenkopien an, dass die Originalunterlagen seit einer Woche per Post unterwegs seien (AS 94), legte diese jedoch in weiterer Folge weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren vor.

1.7. Der Beschwerdeführer leidet an chronischen Atemproblemen und befindet sich deshalb in ambulanter ärztlicher Behandlung. Er nimmt deshalb keine Medikamente ein, wurde jedoch zu einem Lungenfacharzt überwiesen. Wegen Hautproblemen nimmt er seit acht Monaten Tabletten ein, deren Namen er nicht kennt (AS 92). Der Beschwerdeführer hat weder dem BFA noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen vorgelegt.

1.8. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt glaubhaft gemacht habe der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei (AS 235). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Funktionär der BNP gewesen sei und Meetings und Demonstrationen organisiert habe, würden in direktem Widerspruch zu den Erhebungen des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi stehen. Dieser habe ermittelt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat niemals politisch aktiv gewesen sei. Diese Feststellung habe auch das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis vom 24.11.2015 zugrunde gelegt. Das aktuelle Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich also auf einen Sachverhalt (nämlich die vorgebrachte politische Verfolgung als BNP-Mitglied) über den bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen worden sei. Hier füge sich auch ein, dass der Beschwerdeführer die einschlägigen Gerichtsunterlagen bislang nicht im Original vorgelegt habe, obwohl er in der Einvernahme angegeben habe, diese seien auf dem Postweg. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass auch die nunmehr vorgelegten Dokumente Fälschungen seien. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer das im Erstverfahren bereits aufgrund der Erhebungen des Vertrauensanwaltes in Bangladesch als unwahr qualifiziertes Vorbringen mit der Vorlage neuer gefälschter Dokumente und einem ebenso unwahren Vorbringen bezüglich neuerlicher politisch motivierter Gerichtsverfahren angereichert. Der entscheidungsrelevante Sacherhalt habe sich somit seit Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert (AS 261ff).

1.9. In der Beschwerde wurde zur Begründung nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges in geraffter Form das bisherige Vorbringen wiederholt, dass sich aus den dem Beschwerdeführer zugestellten Gerichtsunterlagen ergebe, dass der Beschwerdeführer wegen illegalen Waffenbesitzes und Erpressung angeklagt worden sei, wobei es sich durchaus um neues Vorbringen handeln würde (AS 287ff).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus dem Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.

2.2. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, der festgestellte Bezug der Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Die festgestellten Deutschkenntnisse beruhen auf der vorgelegten Bestätigung vom 25.09.2015 (AS 101).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

3.1. Zur Rechtslage

3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG

3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

3.3. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.3.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2015, L512 1435204-1/24E, welches am 25.11.2015 rechtskräftig geworden ist.

3.3.3. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt (näher dazu oben II.1.4. und II.1.6.), stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem Vorbringen, wonach er wegen seiner Zugehörigkeit zur BNP von Mitgliedern der Gegenpartei fälschlicherweise wegen illegalem Waffenbesitz und Erpressung angeklagt worden sei und ihm die Verhaftung drohe (AS 93), dem Grunde nach auf seine bereits im Vorverfahren getätigten Angaben. Dort bereits gab er ebenso an, dass er aufgrund seiner Parteizugehörigkeit bzw. seines Sympathisierens mit der BNP mit Problemen konfrontiert gewesen sei, weswegen er sein Land verlassen habe. Die vom BAA im ersten Verfahren veranlasste Überprüfung der vorgelegten Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers in seinem Heimatland durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde ergab, dass in Bangladesch gegen den Beschwerdeführer kein polizeiliches oder gerichtliches Verfahren anhängig ist, sich der Beschwerdeführer nicht politisch betätigt und auch keine Funktion bei irgendeiner Partei ausgeübt hat und die vom Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines diesbezüglichen Vorbringens dem BAA vorgelegten Dokumente (Haftbefehl, FIR) wurden als Fälschungen und nicht authentisch qualifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Vorverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege.

3.3.4. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer neu vor, dass er aufgrund seiner politischen Betätigung wegen illegalem Waffenbesitzes und Erpressung angeklagt worden sei und ihm die unmittelbare Verhaftung bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe, da ein Haftbefehlt ausgestellt worden sei. Die Anklage sei deshalb entstanden, da die bangladeschische Polizei bei den Eltern des Beschwerdeführers gewesen sei, da von den österreichischen Behörden die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt worden sei (AS 93).

Das BFA hat jedoch diesem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren mit nachvollziehbarer Begründung keinen glaubhaften Kern beigemessen (vgl die oben unter II.1.8. insoweit wiedergegebene Bescheidbegründung). So führte das BFA im angefochtenen Bescheid aus, der Beschwerdeführer sei bei seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren im Kern bei seiner Behauptung des Vorverfahrens geblieben, wonach er als Mitglied der BNP in Bangladesch politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Funktionär der BNP gewesen sei und Meetings und Demonstrationen organisiert habe, würden jedoch in direktem Widerspruch zu den Erhebungen des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi stehen. Dieser habe ermittelt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat niemals politisch aktiv gewesen sei. Diese Feststellung habe auch das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis vom 24.11.2015 zugrunde gelegt. Das aktuelle Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich also auf einen Sachverhalt (nämlich die vorgebrachte politische Verfolgung als BNP-Mitglied) über den bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen worden sei. Hier füge sich auch ein, dass der Beschwerdeführer die einschlägigen Gerichtsunterlagen bislang nicht im Original vorgelegt habe, obwohl er in der Einvernahme angegeben habe, diese seien auf dem Postweg. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass auch die nunmehr vorgelegten Dokumente Fälschungen seien. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer das im Erstverfahren bereits aufgrund der Erhebungen des Vertrauensanwaltes in Bangladesch als unwahr qualifiziertes Vorbringen mit der Vorlage neuer gefälschter Dokumente und einem ebenso unwahren Vorbringen bezüglich neuerlicher politisch motivierter Gerichtsverfahren angereichert.

In der Beschwerde wurde den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA nicht entgegengetreten sondern nur in geraffter Form wiederholt, dass sich aus den dem Beschwerdeführer zugestellten Gerichtsunterlagen ergebe, dass der Beschwerdeführer wegen illegalen Waffenbesitzes und Erpressung angeklagt worden sei, wobei es sich durchaus um neues Vorbringen handeln würde; die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021).

Auch wurde in der Beschwerde nicht die Gelegenehit wahrgenommen, die stichhaltigen, schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Argumente des BFA zu entkräften.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die dargestellten beweiswürdigenden Argumente des BFA zur Begründung der Unglaubhaftigkeit des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers in seinen wesentlichen Punkten als logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar und teilt daher im Ergebnis ebenso die Beurteilung des BFA, dass das im gegenständlichen Verfahren neu erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Der Beurteilung des BFA, wonach entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf die im ersten Antrag auf internationalen Schutz angegebene Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht wurden, war daher nicht entgegenzutreten.

3.3.5. Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.

3.3.5.1. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.3.5.2. Weder hat der Beschwerdeführer behauptet, dass die allgemeine Situation in Bangladesch sich schwierig darstellen würde, noch hat er derartige Nachweise erbracht. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung von Bangladesch im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden - wie bereits oben dargelegt - nicht glaubhaft vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

3.4. Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide war daher abzuweisen.

Spruchpunkt II

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.6. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.7. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.8. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.9. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.10. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.11. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.12. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

3.12.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

3.12.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.12.3. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.12.4. Für den Beschwerdeführer sprechen seine bereits im Jahr 2015 auf dem Sprachniveau A2 erworbenen Deutschkenntnisse, seine Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller, für welche er ungefähr 500 Euro im Monat erhält, seine Mitgliedschaft in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer hält sich nach unrechtmäßig erfolgter Einreise seit Mai 2012 ununterbrochen in Österreich auf und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hält sich somit zum Entscheidungszeitpunkt etwa sechs Jahre und sieben Monate im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom Mai 2012 wurde im November 2015 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von rund dreieinhalb Jahren im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, wurde, nach Zurückverweisung an das BFA, schließlich im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.09.2016 rechtskräftig bejaht. Der Beschwerdeführer leistete der verfügten Rückkehrentscheidung nicht Folge, sondern verblieb bis zu Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages im September 2017 unrechtmäßig in Österreich. Es wurde nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 09.09.2016 zwischenzeitlich weitere maßgebliche Integrationsschritte gesetzt hätte, die nunmehr zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und führt auch keine Lebensgemeinschaft, ein außergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen Person besteht ebenso nicht. Demgegenüber leben die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in Bangladesch. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Von einer Entwurzelung aus Bangladesch bzw einer Verwurzelung in Österreich kann fallbezogen nicht gesprochen werden. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

3.13. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Bangladesch unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

3.14. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)

3.15. Der Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und war daher zu bestätigen.

Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.16. Aus der gegenständlichen Entscheidung ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fallbezogen nicht vorlagen, weshalb diese auch nicht zuzuerkennen war.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.17. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

Zu B)

Revision

3.18. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.19. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel,
berücksichtigungswürdige Gründe, entschiedene Sache, Fluchtgründe,
Folgeantrag, freiwillige Ausreise, Frist, Identität der Sache,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rechtskraft der Entscheidung, res
iudicata, Rückkehrentscheidung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.1435204.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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