Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G311 2211360-1/2Z
G311 2211363-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX, geboren am XXXX, sowie der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit:
Serbien, vertreten RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zahl: XXXX, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gegen sie gemäß § 52 Abs. 3 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin sei verwitwet und gehe keiner Beschäftigung nach. Sie habe 2010 einen in Österreich zum Aufenthalt berechtigten serbischen Staatsangehörigen geheiratet. Sie sei erst am 09.03.2018 nach Österreich gekommen und sei ihr Gatte am 18.03.2018 verstorben. Sie wohne bei ihren Schwiegereltern. Weiter Angehörige, wie die Eltern der Erstbeschwerdeführerin würden, in der Schweiz leben. Sie verfüge über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK sei zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr sei die gewählte Vorgangsweise eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin bis 2010 bei ihren Eltern in der Schweiz gelebt habe. Sie habe keine Verwandten in Serbien. Sie lebe seit 2010 in Österreich, ihr Gatte sei am 18.03.2018 bei einem Verkehrsunfall gestorben. Sie habe sich nur 90 Tage, nämlich von Dezember 2017 bis März 2018, in Serbien aufgehalten.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 18.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Die beschwerdeführende Partei macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Wie sich aus dem vom erkennenden Gerichte am 18.12.2018 eingeholten Auszug aus dem Zentralmelderegister ergibt, scheine hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf:
19.05.2010 bis 27.12.2013, 28.08.2014 bis 05.12.2017 und ab 03.04.2018. Der angefochtene Bescheid lässt Feststellungen zur tatsächlichen Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien vermissen. Vor diesem Hintergrund ist eine eingehende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen, die seitens der belangten Behörde nicht angestellt wurde.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2211360.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019