TE Vwgh Beschluss 2018/9/11 Ra 2018/16/0115

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Index

E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

62017CJ0003 Sporting Odds VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/16/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revisionen 1. des E A und 2. der A KG, beide in W, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15. Mai 2018, Zl. LVwG-2017/21/1175-3, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht im Wesentlichen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, in dem der Verwaltungsgerichtshof die dortige Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Beschluss vom 8. Jänner 2018, Ra 2017/17/0915, zurückgewiesen hat. Insofern wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die dort genannten Gründe verwiesen.

2 Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung zusätzlich einen Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zum Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, vorbringt, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, insbesonders die Rz 44ff, 80ff sowie 88ff und die dort genannten Gründe verwiesen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall jedenfalls im Ergebnis nicht abgewichen.

3 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0003 Sporting Odds VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160115.L00

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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