Index
E1MNorm
12010M004 EUV Art4 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/11/0058Rechtssatz
In einem Fall in welchem § 38 VwGVG 2014 die Anwendung des § 52a VStG durch das VwG und damit die Aufhebung bzw. Abänderung seiner eigenen Entscheidungen grundsätzlich ausschließt, wäre das VwG, dem Unionsrecht Rechnung tragend, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet gewesen, die lange Verfahrensdauer insbesondere zwischen Verkündung und Ausfertigung seiner Entscheidung - ungeachtet der grundsätzlich an die ordnungsgemäße Verkündung der Entscheidung geknüpften Rechtswirkung insbesondere der Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit (vgl. nur etwa VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007) - zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110057.L04Im RIS seit
30.01.2019Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019