RS Vwgh 2018/12/13 Ra 2018/11/0057

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/11/0058

Rechtssatz

Vollstreckungsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG schließt den Eintritt weiterer, an die Verhängung einer Strafe geknüpften Rechtsfolgen nicht aus und erstreckt sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens; deren Vollstreckung ist also auch noch nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 3 VStG zulässig (vgl. VwGH 22.4.1992, 91/03/0040, 20.4.1979, 1041/78).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110057.L01

Im RIS seit

30.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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