TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/13 G303 2015019-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2017
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Entscheidungsdatum

13.07.2017

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

G303 2015019-1/9E

G303 2015019-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Gottfried GOLOB und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über den am 04.11.2015 eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2015, GZ. G303 2015019-1/3E und GZ. G303 2015019-2/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf und Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 04.07.2013 sowie der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013

A)

I.) beschlossen:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben.

II.) zu Recht erkannt:

a.) Der wiederaufgenommenen Beschwerde betreffend die Rückforderung des Arbeitslosengeldes wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG für den Widerruf und die Rückforderung des an den Beschwerdeführer geleisteten Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 04.07.2013 nicht vorliegen.

b.) Der wiederaufgenommenen Beschwerde betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG für den Widerruf und die Rückforderung der an den Beschwerdeführer geleisteten Notstandshilfe für den Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013 nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gewährte dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund seines Antrages vom 03.07.2012 Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 03.07.2012 bis 04.07.2013.Am 28.06.2013 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe, wobei er am Antragsformular angab, geringfügig selbständig tätig zu sein. Daraufhin gewährte die belangte Behörde Notstandshilfe im Zeitraum vom 05.07.2013 bis zum 31.08.2013.

2. Mit Schreiben vom 17.07.2014 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt worden sei, dass der BF im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.08.2013 pflichtversichert selbstständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Der BF wurde unter Fristsetzung aufgefordert dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

3. Mit Mitteilung über das E-AMS-Konto vom 24.07.2014 teilte der BF mit, dass laut Auskunft der SVA als Leistungszeitraum das gesamte Jahr herangezogen werde, obwohl der BF seine hauptberufliche Selbständigkeit erst mit 01.09.2013 aufgenommen habe. Es handle sich um eine Bemessungsgrundlage, da die SVA prinzipiell das gesamte Kalenderjahr betrachte, und es sei keine Feststellung, ab wann der BF seine gewerbliche Tätigkeit angemeldet habe. Der BF habe alle dazu erforderlichen Unterlagen der belangten Behörde zeitgerecht übermittelt und habe dazu auch mit XXXX im Vorfeld mehrere Gespräche geführt. Der BF habe nochmals darauf hingewiesen, dass er alle gesetzlichen Erfordernisse, Erklärungen über seine geringfügige Tätigkeit, sowie die Einkommensteuererklärung dem AMS übermittelt habe.

4. Die belangte Behörde teilte dem BF mittels E-AMS-Konto am 31.07.2014 mit, dass von einer Rückforderung der Leistung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.08.2013 nur Abstand genommen werden könne, wenn vom BF eindeutig belegt werde, dass sein Einkommen während dieser Zeit unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Dies sei nur anhand von Honorarnoten bzw. durch Vorlage einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung möglich.

5. Mit E-Mail vom 18.08.2014 übermittelte der BF eine Übersicht seiner Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum Jänner bis August 2013 sowie Honorarnoten für das Jahr 2013. Darüber hinaus erklärte der BF, dass er im Zeitraum Jänner bis August 2013 kein Einkommen gehabt habe.

6. Mit Bescheid vom 01.09.2014 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 04.07.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von

EUR 2.634,40 verpflichtet.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Normen aus, dass der BF laut Einkommensteuerbescheid 2013 ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2013 gelegen sei. Arbeitslosigkeit sei somit für 2013 nicht gegeben und der Leistungsbezug sei zu stornieren gewesen. Die Rückforderung erfolge jedoch nur in der Höhe des erzielten Nettoeinkommens aus der selbständigen Tätigkeit in der Höhe von EUR 3.460,32.

7. Mit weiterem Bescheid vom 01.09.2014 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 825,92 verpflichtet. Die belangte Behörde führte nach Zitierung der einschlägigen Normen dieselbe Begründung wie im oben genannten, angefochtenen Bescheid betreffend das Arbeitslosengeld an.

8. Mit zwei Schreiben, beide datiert mit 22.09.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.09.2014, brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen die zuvor bezeichneten Bescheide ein und beantragte die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen sowie die aufschiebende Wirkung der Rückforderungen bis zum Ende des Verfahrens zuzuerkennen.

9. Mit den Bescheiden vom 11.11.2014 wurden die Beschwerden im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen seitens der belangten Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm

§ 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Die Anträge auf aufschiebende Wirkung wurden nicht bewilligt und es wurde festgestellt, dass die Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommen würde.

9.1. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass derjenige als arbeitslos gelte, der seine selbständige Erwerbstätigkeit beendet habe, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege und keine neue oder weitere selbständige Erwerbstätigkeit ausübe.

Tatsache sei, dass der BF aufgrund seiner Einkünfte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) von 01.01.2013 bis 31.12.2013 nachträglich in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG einbezogen worden sei. Der BF gelte daher für das gesamte Jahr 2013 als nicht arbeitslos und die Beschwerdeeinwendungen diesbezüglich würden ins Leere gehen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei der/die EmpfängerIn einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen/deren Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe. Die ungerechtfertigt empfangene Leistung sei jedoch nur bis zur Höhe des erzielten Einkommens zurückzufordern.

9.2. Die belangte Behörde führt weiters in den Beschwerdevorentscheidungen die genaue Berechnung der Rückforderung an:

Arbeitslosengeld:

EUR 6.160,83 (Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit 2013) abzüglich EUR 962,00 (festgesetzte Einkommensteuer) dividiert durch 365 (Tage der selbständigen Tätigkeit 2013) = EUR 14,24 tgl. (= Höhe des erzielten Einkommens täglich)

Differenz zwischen EUR 46,36 (Tagessatz Arbeitslosengeld) und EUR

14,24 = EUR 32,12

EUR 32,12 mal 185 (= Anzahl der Arbeitslosengeld-Bezugstage 2013) =

EUR 5.942,20

Rückforderung Arbeitslosengeld gesamt: = EUR 8.576,60 (Tagessatz Arbeitslosengeld EUR 46,36 multipliziert mit 185 Anzahl der Arbeitslosengeld-Bezugstage 2013) = Addition: EUR 8.437,52 Arbeitslosengeld und EUR 139,08 Arbeitslosengeld während Schulung)

Rückforderung nach Berücksichtigung Nettoeinkommen:

Differenz zwischen EUR 8.576,60 und EUR 5.942,20 = EUR 2.634,40

Notstandshilfe:

EUR 6.160,83 (Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit 2013) abzüglich EUR 962,00 (festgesetzte Einkommensteuer) dividiert durch 365 (Tage der selbständigen Tätigkeit 2013) = EUR 14,24 tgl. (= Höhe des erzielten Einkommens täglich)

Differenz zwischen EUR 42,65 (Tagessatz Notstandshilfe) und EUR

14,24 = EUR 28,41

EUR 28,4 mal 58 (= Anzahl der Notstandshilfe-Bezugstage 2013) = EUR

1.647,78

Rückforderung Notstandshilfe gesamt: = EUR 2.473,70 (Tagessatz Notstandshilfe EUR 42,65 multipliziert mit 58 Anzahl der Notstandshilfe -Bezugstage 2013)

Rückforderung nach Berücksichtigung Nettoeinkommen:

Differenz zwischen EUR 2.473,70 und EUR 1.647,78 = EUR 825,92

9.3. Der BF sei bei der Arbeitslosmeldung darüber aufgeklärt worden, dass aufgrund der nebenberuflichen Selbständigkeit das von dieser Tätigkeit erzielte Einkommen und der Umsatz monatlich zu erklären sei und vorläufig aufgrund der Erklärungen eine Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit durchgeführt worden sei, eine endgültige Beurteilung erfolge erst nach Vorliegen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides 2013, d.h. es könne dies entweder zu einer Nachzahlung von Leistungen oder zu einer Rückforderung von bereits ausbezahlten Leistungsansprüchen führen.

10. Mit Schreiben vom 25.11.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.11.2014, stellte der BF fristgerecht Vorlageanträge an das Bundesverwaltungsgericht. Am 04.12.2014 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakte samt Beschwerdeschreiben dem Bundesverwaltungsgericht vor.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2015 wurden die Beschwerden des BF gegen die Bescheide vom 01.09.2014 abgewiesen und somit die Beschwerdevorentscheidungen vom 11.11.2014 der belangten Behörde bestätigt.

12. Am 04.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage des geänderten Einkommenssteuerbescheides vom 30.07.2015 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezog im Zeitraum 01.01.2013 bis 04.07.2013 Arbeitslosengeld und im Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013 Notstandshilfe.

Er war im Jahr 2013 durchgehend selbständig erwerbstätig.

Mit Bescheiden vom 01.09.2014 bzw. Beschwerdevorentscheidungen vom 11.11.2014 der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der BF in den oben genannten, verfahrensrelevanten Zeiträumen laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ein monatliches durchschnittliches Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte, welches über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Mit diesen Bescheiden wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe des BF widerrufen und der BF zur Rückzahlung der Beträge in Höhe von EUR 2.634,40 (Arbeitslosengeld) und in der Höhe von EUR 825,92 (Notstandshilfe) verpflichtet.

Den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurde der Einkommensteuerbescheid des BF vom 07.05.2014 zugrunde gelegt.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 11.06.2015 zu den GZG303 2015019-1/3E und

G303 2015019-2/3E wurden die Beschwerden vom 22.09.2014 gegen diese Bescheide der belangten Behörde abgewiesen und somit die Beschwerdevorentscheidungen vom 11.11.2014 bestätigt.

Der BF erlangte am 26.10.2015 über Finanzonline Kenntnis, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 berichtigt wurde. Dem nunmehr rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2013 zufolge erzielte dieser im Jahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 4.875,61. Die Einkommensteuer wurde in Höhe von EUR 368,00 festgesetzt. Das Einkommen beträgt nach Abzug der Sonderausgaben EUR 4.480,35.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der BF am 26.10.2015 vom berichtigten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Jahr 2013 Kenntnis gelangt hat, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des BF vom 02.11.2015.

Die Feststellungen zu den Einkünften und der Einkommensteuer im Jahre 2013 beruhen auf den berichtigten Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 30.07.2015 (Steuernummer:

XXXX). Die Feststellung zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides vom 30.07.2015 ergibt sich aus einer dazu im Rahmen der Amtshilfe eingeholten Auskunft des Finanzamtes XXXX vom 12.06.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes), BGBl I Nr. 10/2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), BGBl Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem gegenständlichen Wiederaufnahmegrund geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hier nicht beantragt wurde.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.3. Zu Spruchteil A. I.):

3.3.1 Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

-

das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder erschlichen worden ist oder

-

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

-

das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, oder

-

nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

§ 32 Abs. 2 VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach § 32 Abs. 4 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.3.2. Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages

Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel, das sind solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund, ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit, nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; 08.09.2015, Ra 2014/18/0089; 19.04.2007, Zl 2004/09/0159).

Mit Vorlage des berichtigten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 hat der BF ein neues Beweismittel zu einer im Verfahren wesentlichen Tatsache in Vorlage gebracht. Die Feststellung über die Höhe der vom BF im Jahr 2013 erzielten Einkünfte ist wesentlich für die Beurteilung des Vorbringens des BF, er habe im Jahr 2013 Einkünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient.

Demnach ist das vom BF vorgebrachte Beweismittel abstrakt dazu geeignet, eine im Hinblick auf die Zulässigkeit des Widerrufs und der Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach dem AlVG anders lautende Entscheidung des erkennenden Gerichtes herbeizuführen.

Der betreffende Einkommensteuerbescheid ist mit 30.07.2015 datiert. Der BF erlangte jedoch seinem glaubhaften Vorbringen zufolge erst mit 26.10.2015 durch das "Herunterladen" des Einkommensteuerbescheides vom Finanzonline davon Kenntnis. Da das erkennende Gericht über die vorliegende Rechtssachen mit Erkenntnis vom 11.06.2015 entschieden hat, war es dem BF nicht möglich, den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid zu einem früheren Zeitpunkt in Vorlage zu bringen.

§ 32 Abs. 2 VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Der BF hat vom Wiederaufnahmegrund mit 26.10.2015 Kenntnis erlangt, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 04.11.2015 binnen offener Frist beim erkennenden Gericht eingebracht. Auch die Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses war bei der Antragstellung auf Wiederaufnahme nicht abgelaufen.

Somit war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben. Das gegenständliche Verfahren war daher nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG wieder aufzunehmen.

3.4. Zu Spruchteil II.) A.):

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2 nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gilt insbesondere gemäß § 12 Abs. 3 lit. b nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.

Als arbeitslos gilt jedoch gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß

§ 36a AlVGerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG idF. BGBl. I Nr. 4/2013 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 386,80 (Wert 2013) gebührt.

§ 36a AlVG lautet:

Einkommen

(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit

(§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und

Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 14.9.2001,

Zl. 2000/19/0139; 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Arbeitsmarktservice bei seiner Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes beziehungsweise eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 30.04.2002,Zl. 2002/08/0014; 19.12.2007, Zl. 2006/08/345).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

3.4.1. Zu Spruchteil A. II.) a.)

Dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2013 vom 30.07.2015 ist zu entnehmen, dass der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von gesamt

EUR 4.875,61 erzielt hat. Als monatliches Einkommen gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens; im gegenständlichen Fall ein Zwölftel von EUR 4.480,35 (Einkommen), somit EUR 373,36. Das durchschnittliche monatliche Einkommen des BF im verfahrensrelevanten Zeitraum liegt daher auch unter der gesetzlich normierten Grenze des § 12 Abs. 6 lit. c iVm § 5 Abs. 2 ASVG, welche für das Jahr 2013 EUR 386,80 betrug.

Demnach war der BF trotz Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vom 01.01.2013 bis 04.07.2013 und vom 05.07.2013 bis 31.08.2013 arbeitslos iSd § 12 Abs. 6 lit c AlVG iVm § 5 Abs 2

ASVG.

Gegenständlich war somit die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich begründet und daher die Voraussetzung für einen Widerruf gemäß § 24 Abs. 2 AlVG nicht gegeben. Der BF ist daher auch nicht zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß

§ 25 Abs. 1 AlVG zu verpflichten.

Die Beschwerde betreffend den Widerruf und die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitslosengeldes erweist sich aus den genannten Gründen sohin als begründet. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.

3.4.2. Zu Spruchteil A. II.) b.)

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in Artikel II Abschnitt 3 AlVG über die Notstandshilfe nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.

Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sind gemäß § 58 AlVG die Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes sinngemäß anzuwenden.

Nach § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie der mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin, Lebensgefährtin oder des eingetragenen Partners zu berücksichtigen.

Nach § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw. seiner Lebensgefährtin zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.

Gemäß § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.

Gemäß § 5 Abs. 2 NH-VO ist ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und

5 bis 7 EStG 1988 ist gemäß § 5 Abs. 3 NH-VO vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG idF. BGBl. I Nr. 4/2013 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 386,80 gebührt.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Aufgrund des nunmehr vorliegenden, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Einkommensjahr 2013 vom 30.07.2015, erzielte der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit, die den Wert der Geringfügigkeit gemäß

§ 5 Abs. 2 NH-VO iVm. § 5 Abs. 2 lit. c ASVG unterschreiten.

Im Übrigen wird auf die oben angeführten Ausführungen bezüglich des Arbeitslosengeldes unter Pkt. 3.4.1. verwiesen.

Die Beschwerde betreffend den Widerruf und die Rückzahlungsverpflichtung der Notstandshilfe erweist sich aus den genannten Gründen sohin als begründet. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.

3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einkommenssteuerbescheid, Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe,
Rückforderung, Widerruf, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G303.2015019.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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