TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/6 W105 2180423-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2018
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Entscheidungsdatum

06.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W105 2180423-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zahl 1099183609-152011940/BMI - BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.

2. Am 16.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, er sei von den Taliban bedroht worden und hätten diese von ihm gefordert für sie zu arbeiten und habe er dies aber abgelehnt.

3. Am 30.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Antragsteller zentral zu Protokoll:

"A: Ich verließ Afghanistan, weil ich bei der Firma XXXX arbeitete. Ich verkaufte nebenbei auch Wertkarten für Handys. Dadurch, dass ich Wertkarten verkaufte, kannte ich sehr viele Leute, darunter drei oder vier Pashtunen. Diese kauften bei mir immer diese Wertkarten. Diese Pashtunen namens XXXX , XXXX hatten in einem Bazar jeweils einen Second-Hand-Shop. An einem Freitag, als ich in dieser Firma nicht arbeitete, verkaufte ich die Wertkarten. Es kam der XXXX zu mir und sagte, dass wir auf einen Tee gehen und plaudern sollen. XXXX kamen auch dazu und fuhren wir dann gemeinsam mit dem Auto nach Hause zu XXXX . Wir saßen gemeinsam und tranken Tee. Nach etwa einer halben Stunde kamen zwei junge Männer in das Zimmer hinein. Wir begrüßten uns gegenseitig und die beiden Männer sagten zu XXXX , dass er mich ihnen vorstellen soll. XXXX erzählte ihnen, dass ich Wertkarten verkaufe und hauptberuflich bei einer amerikanischen Firma arbeite. Die beiden jungen Männer fragten mich wo ich arbeite und wie ich zur Arbeit komme. Ich erzählte, dass ich am Flughafen arbeite und wir mit einem Werksbus in die Arbeit fahren. Weiters erzählte ich, dass wir vor dem Betreten des Betriebsgeländes durchleuchtet werden. Bei der Einfahrt für den Werksbus sind Amerikaner mit Spürhunden stationiert. Ich wurde nach meinem Aufgabengebiet gefragt und teilte ich mit, dass ich Lagerarbeiter bin. Die zwei Personen sagten zu mir, dass ich Moslem bin und Amerikaner sind ungläubig und soll ich in den Jihad ziehen bzw. mich den Taliban anschließen. Ich soll einen Sprengstoff in dem Werksbus verstecken und bei dieser Einfahrt zur Firma zünden. Dieses Vorhaben dürfte alles vorher schon mit XXXX geplant worden sein. XXXX ist so wie die Taliban ein Pashtune. Weiters sagten die beiden jungen Männer, dass sie diesem Werksbus mit dem Motorrad folgen werden und möge ich nur schauen, dass ich als Letzter den Werksbus verlassen soll. Sie planten, dass die Amerikaner bei dieser Werkseinfahrt getötet werden. Ich war sprachlos und bekam Angst. Ich konnte nicht einmal reden. Ich ging aus dem Haus und die anderen blieben im Haus. Sie kamen etwa nach zehn Minuten aus dem Haus. Ich fuhr mit XXXX , XXXX und XXXX wieder in die Stadt und die beiden jungen Männer fuhren in eine andere Richtung. Als wir in der Stadt ankamen, stiegen XXXX und XXXX aus dem Auto. XXXX sagte zu mir, dass ich warten soll bis er das Auto parkte. XXXX , er war ein netter Mann, fragte mich, ob ich dies machen könne, was von mir verlangt werde und verneinte ich dies. Dann sagte XXXX , dass ich von diesen dann sicherlich umgebracht werde und soll ich besser aus Afghanistan flüchten bevor mir etwas passiert. In diesen zehn Minuten, als sie alleine im Haus waren, sagten sie, dass sie mich im Falle meiner Weigerung umbringen werden. Sie sagten zu mir, dass ich es mir morgen am Samstag wenn ich arbeiten gehe überlegen soll wie ich den Sprengstoff im Auto verstecken werde. Nach meiner Arbeit soll ich mich dann beim XXXX im Geschäft melden und würden wir besprechen wie es dann weitergeht. Die anderen würden dann auch ins Geschäft zum XXXX kommen. Ich nahm das Ganze was XXXX sagte nicht so ernst und ging am Samstag, Sonntag, Montag zur Arbeit. Am vierten Tag als ich zu Haltestelle namens XXXX gehen wollte, kamen etwa 200 Meter vor dieser Haltestelle diese zwei jungen Männer mit dem Motorrad und fragten mich wohin ich gehe. Ich sagte zu ihnen, dass ich die letzten drei Tage zu Hause Probleme hatte und würde ich heute nach der Arbeit in das Geschäft von XXXX kommen. Einer der Jungen machte seine Jacke auf und zeigte mir seine Pistole. Er drohte mir, dass ich, wenn ich heute nach der Arbeit nicht zum Geschäft des XXXX komme und nicht mit ihnen zusammenarbeite, würde er mich töten. Sie verabschiedeten sich von mir und fuhr ich nicht in die Arbeit sondern ging nach Hause. Ich erzählte davon meiner Frau und wartete bis mein ältester Sohn kam. Sie kannten nämlich auch diesen. Am Abend flüchtete ich dann mit meinem ältesten Sohn über Nimroz in den Iran.

F: Gibt es sonst noch Gründe für Ihr Verlassen von Afghanistan gibt es sonst noch Gründe für Ihre Asylantragstellung bzw. Gründe, die Sie an einer Rückkehr hindern?

A: Nein."

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, zu seiner beruflichen Tätigkeit für das namhaft gemachte Unternehmen detaillierte inhaltliche und örtliche Angaben zu tätigen. Dem Vorbringen seien keine besonderen Umstände zu entnehmen, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller in Afghanistan unmittelbarer und/oder mittelbarer staatlicher Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre.

5. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher der Antragsteller ausführte er habe für das Verlassen seines Heimatlandes im Wesentlichen angegeben, dass er in Afghanistan für eine amerikanische Firma gearbeitet habe und hätten sodann die Taliban von ihm verlangt Sprengstoff in einen Werksbus, mit welchem er zur Arbeit fuhr, zu verstecken und bei der Einfahrt zur Firma zu zünden. In weiterer Folge sei ihm mitgeteilt worden, dass er im Falle seiner Weigerung getötet werden solle. Sodann bezog sich der Antragsteller auf die allgemeine Sicherheitslage in der Stadt Kabul sowie darauf, dass dem Vorbringen des Antragstellers jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. So sei dem Antragsteller vorgeworfen worden, die Vornamen der drei hochpositionierten Personen seiner Firma nicht zu wissen und sie er jedoch mit der Hierarchie seiner Firma sehr gut vertraut und habe er vor allem seinen unmittelbar Vorgesetzten in Mazar e-Sharif präzis angegeben. Wenn man in Erwägung ziehe, dass der Beschwerdeführer als Lagerarbeiter tätig gewesen sei, könne man ihm die Tatsache, dass er die Vornamen der drei in der Zentrale in Kabul tätigen Personen nicht habe angeben können, nicht zu Lasten gemacht werden. Auf Grund seiner Weigerung, mit den Taliban zusammen zu arbeiten, werde ihm eine gegenüber den Taliban eingestellte politische Überzeugung unterstellt und liege im konkreten Fall eine Verfolgung aus politischen Gründen vor.

Weiteres, individuell-konkretes Vorbringen wurde nicht erstattet.

6. Dem BF wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 27.06.2017), sowie das Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 (Aktualisierung 15.05.2017) im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.08.2017 zur Kenntnis gebracht.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm.

Im Rahmen des Rechtsgespräches wurde versucht durch gezielte Fragenstellung zur Tätigkeit des Antragstellers vor Ort in Afghanistan den Antragsteller zu konkreten Äußerungen zu erhalten bzw. die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens näher zu beleuchten:

Das Beschwerderechtsgespräch gestaltete sich zentral wie folgt:

RI: Was ist Ihre Volksgruppe? Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Meine Muttersprache ist Dari, ich bin Hazara. Ich möchte nur erwähnen, dass wir seit ca. zwei Jahren in XXXX in XXXX leben.

RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Geboren bin ich in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX .

RI: Wo haben Sie zuletzt vor der Ausreise gelebt?

BF: Bevor ich die Heimat verlassen habe, habe ich in Mazar-e Sharif gelebt. Im Distrikt XXXX haben wir früher gelebt.

RI: In Mazar-e Sharif haben Sie auch familiäre Verbindungen?

BF: Nein.

RI: Die haben Sie alleine gelebt?

BF: Ich habe dort mit meiner Frau und meinen vier Kinder in Mazar-e Sharif zusammengelebt.

RI: Über welche Schulbildung verfügen?

BF: Sechs Jahre.

RI: Wie war Ihre familiäre und soziale Situation (Arbeit)?

BF: Ich habe in einem Unternehmen gearbeitet, XXXX . Das Unternehmen hat eigentlich den Amerikanern gehört.

RI: Welche Art von Tätigkeit haben Sie da ausgeführt?

BF: Ich habe dort im Lager (Dari und Deutsch), eigentlich im Depot (Dari und Deutsch) gearbeitet.

RI: War das direkt in Mazar-e Sharif?

BF: Dort, wo sich der Flughafen befindet, in einem Eck.

RI: Können Sie Ihre Tätigkeit in dem Lager bzw. Depot ganz genau beschreiben?

BF: Ich war dort ein Mitarbeiter. Es gab einen Depotleiter.

RI: Was haben Sie genau gemacht?

BF: Die Ware, die ausgehändigt wurde, beispielsweise, "Herr XXXX so und so viel Ware abgeholt" und das musste geschrieben werden. Die Logistikabteilung hat die Ware zu uns gebracht, wir waren für die Verteilung zuständig.

RI: Was war die Ware?

BF: Mitarbeiter haben Ware von uns abgeholt, wir haben dann aufgeschrieben, beispielswiese wie viele Fliesen abgeholt worden sind. Farbe, Chemikalien, Rohre, Kabeln. Alles was die Baustelle betrifft, auch Fenster.

RI: Meinen Sie eine Baustelle oder abstrakt "Baustelle"?

BF: Unser Depot hat sich ca. 200 Meter von der tatsächlichen Baustelle befunden.

RI: Wurde am Flughafen gebaut?

BF: Die Gegend wir auch als "Flughafen" bezeichnet, es wurde aber nicht direkt am Flughafengelände gebaut.

RI: Wie heißt das Dorf, das dort in der Nähe ist?

BF: Nachdem man die Gegend " XXXX " passiert hat, befand sich mein Arbeitsplatz, das ist auch die Gegend, die man als " XXXX " bezeichnet. In der Stadt Mazar muss man zuerst die Gegend XXXX überqueren und dann kommt man in einer Ortschaft namens XXXX , danach kommt man in einem Stadtteil namens XXXX . Von dort aus kommt man dann in die zuvor genannte Region namens XXXX .

RI: Ich habe mir das auf der Landkarte angesehen, es gibt direkt neben dem Flughafen ein Dorf, wie heißt dieses?

BF: Das muss die Gegend von XXXX sein.

RI: Hat es vielleicht noch einen anderen Namen?

BF: Nein, es kommt die Gegend XXXX .

RI: Der Ort XXXX ?

BF: Das ist auf der anderen Seite.

RI zeichnet auf Beilage A die Lage des Flughafens von Mazar-e Sharif.

Auf Beilage B skizziert die BF die Lage des Flughafens von Mazar-e Sharif.

RI: Was ist auffällig vom Flughafen aus sichtlich, welche Gebäude oder Einrichtungen?

BF: Es gibt dort keine Gebäude. Wenn im Nachhinein dort etwas gebaut wurde, vermutlich ist es dort ein Gebäude, das mir nicht aufgefallen ist.

RI: Wann haben Sie das Land verlassen?

BF: Vor vier Jahren und zwei oder drei Monaten zuvor. Vielleicht meinen Sie das Gebäude von XXXX . Dort wird Brot gebacken, aber im großen Stil und Weizen gemahlen.

RI: Laut der mir vorliegenden Landkarte, gibt es dort ein großes Militärcamp der Amerikaner mit einer Unzahl an Gebäuden, warum kennen Sie das nicht?

BF: Sie meinen wahrscheinlich mit diesen Gebäuden meinen Arbeitsplatz. Das war die XXXX , vielleicht sind einige Gebäude dazugekommen. Ich bin seit ca. vier Jahren nicht mehr dort, vermutlich wurde dort ausgebaut. Damals, als ich dort war, befanden sich dort lauter Baustellen.

RI: Beschreiben Sie die nähere Umgebung Ihres Arbeitsplatz, betreffend Gebäude etc.

BF: Damals, als ich gearbeitet habe, gab es noch ein Unternehmen namens XXXX . Etwa 200 - 300 Meter entfernt vom Depot wurde gebaut, ich weiß nicht, wie viele Baustellen zu diesem Zeitpunkt betrieben worden sind.

RI: Können Sie in ein oder zwei Sätzen sagen, warum Sie aus Afghanistan weggegangen sind?

BF: Ich wurde von den Taliban bedroht.

RI: Berichten Sie darüber.

BF: Ich habe in dem Unternehmen gearbeitet. Wo soll ich anfangen?

RI: Fangen Sie bitte an einem Punkt an, wo Sie persönlich bedroht worden sind.

BF: Drei Männer namens XXXX , XXXX und XXXX haben einen Second-Hand-Laden betrieben. Ich habe neben meiner Arbeit in der Firma, Prepaidkarten für Handys verkauft. Auf dieser Weise habe ich diese drei Männer kennengelernt. Ich habe dort viele Bekannte gehabt, aber diese Männer haben Probleme für mich verursacht. Es war an einem Freitag, das Unternehmen hatte frei, ich war dann bei XXXX , er meinte, er nimmt mich mit. "Wir ruhen uns aus und trinken Tee zusammen." Er meinte, er möchte mit mir sprechen. Ich war damit einverstanden. Der XXXX hat seinen Freunden XXXX und XXXX gesagt, dass er wegfahren möchte. XXXX soll sein Auto holen. Wir sind dann in seinem Auto eingestiegen. Wir sind dann in das Haus von XXXX gefahren. Wir sind dort angekommen, der XXXX hat uns Tee serviert. Wir sind etwa eine halbe oder dreiviertel dort gesessen und haben Tee getrunken. Wir waren beim Teetrinken, als zwei junge Männer auch in das Haus von XXXX gekommen sind. Wir haben uns alle gegenseitig begrüßt. Sie haben sich hingesetzt und den XXXX angesprochen und gebeten, mich ihnen vorzustellen. Der XXXX hat gesagt: "Dieser Mann heißt XXXX , er ist mit uns befreundet, wir kaufen immer bei ihm ,Guthaben, (für das Handy) und er arbeitet in einem Unternehmen. Hauptberuflich arbeitet er bei einer Firma." Die Männer haben mich gefragt, wo genau ich arbeite, für welche Firma ich arbeite, mit was für Leuten ich zu tun habe. Ich habe gesagt, dass ich bei den Unternehmen XXXX arbeite. Das Unternehmen gehört den Amerikanern. Einige Afghanen arbeiten für diese Firma und nehmen Aufträge von den Amerikanern.

RI: Diese Firma XXXX , was hat die dort genau gebaut?

BF: Baustellen.

RI: Was, für wen?

BF: Die Amerikaner haben bestimmt, was gebaut wird, ich hatte keinen Zugang dazu. Ich hatte nur mit Baumaterial, Zement zu tun. Die Amerikaner haben dort Straßen gebaut. Was sie noch gemacht haben, weiß ich nicht. Ich habe nur beim Verteilen der Ware, Baumaterial die Aufsicht gehabt. Die unterschiedlichen Baumateriale hat man dort vorgefunden, tausend unterschiedliche Sachen.

RI: Ist Ihnen klar, dass die Firma und das Lager auf einer bestimmten Einrichtung, Gelände befunden hat?

BF: Ja, hinter dem Flughafen, angrenzend. Das war ein großes Gelände, es gaben dort einige Container, die dort draufstanden. Damit meine ich kleine Bestandteile, wie Kabel etc. befanden sich in den Containern drinnen. Es haben dort ca. 200 Arbeiter gearbeitet, es wurden Zelte aufgeschlagen. Eisen- und Trägergerüste gab es draußen und zahlreiche Ingenieure haben dort die Baustelle geleitet.

RI: Was wurde dort gebaut? Eine Moschee, der Tower für den Flughafen oder ein Hochhaus?

BF: Keine Moschee. Die Amerikaner haben dort gebaut, ein Gebäude errichtet, wobei die amerikanischen Mitarbeiter auch auf der Baustelle gehaust haben. Sie haben immer wieder gesagt, es wird ein Gebäude namens " XXXX " gebaut.

RI: Diese Firma XXXX ist innerhalb eines riesigen Komplexes eines Militärgeländes. Das Camp heißt Camp XXXX .

BF: Ich war angestellt bei der XXXX .

RI: Auf dem Militärcamp ist auf der Firma. Warum wissen Sie nicht, dass Ihre Firma innerhalb des Militärcamps gelegen ist?

BF: Ich habe Ihnen gesagt, dass dort Amerikaner gelebt haben, bevor ich zu meinem Arbeitsplatz gekommen wurde ich kontrolliert und gescannt.

RI: Sie haben uns eine Skizze angefertigt und XXXX im Nordwesten von Mazar-e Sharif situiert. Tatsächlich liegt XXXX im Süden von Mazar-e Sharif und etwas weiter südlich ist das Militärcamp und der Flughafen.

BF: Ich bin nicht über XXXX gefahren, um ehrlich zu sein, weiß ich nicht genau, wo XXXX liegt.

RV: Haben Sie im Camp XXXX gearbeitet?

BF: XXXX Camp habe ich nicht gehört, ich habe bei XXXX gearbeitet, vermutlich wurde das auch so genannt.

RI: Kennen Sie den Begriff Mike Spann?

BF: Nein.

Dem BF werden einige Ausdrucke von Luftaufnahmen gezeigt.

BF: Ich habe dort gearbeitet, wo diese Holding Group war.

RI: Da müssen doch hunderte von Amerikaner gewesen sein, da weiß man doch, in welchem Camp man dort arbeitet.

BF: Ja, waren es ja auch. Ich war nicht dort, es gibt mehrere Gegenden die XXXX heißen, in XXXX war ich auch nicht. Ich weiß, dass Mitarbeiter aus XXXX gekommen sind, wir haben uns im XXXX getroffen und sind dann mit einem Sammeltaxi zusammen weiter gefahren. Für mich ist es verwunderlich, da sich XXXX in der Nähe des Flughafens befindet, warum andere Mitarbeiter mit einem Taxi gefahren sind.

RI: Was konkret wollten diese Leute von Ihnen?

BF: Wie gesagt war ich bei XXXX , dann sind diese zwei Männer zugstoßen, ich wurde vorgestellt, es wurde auch erwähnt, dass ich bei einer Firma arbeite. Mir wurde auch die Frage gestellt, wo genau ich meiner Arbeit nachgehe. Ich habe dann gesagt: "Das Unternehmen heißt XXXX ." Ich wurde gefragt, mit was für Menschen ich dort zusammenarbeite. Sie haben mich gefragt, wo sich die Unternehmen von

XXXX befindet, ich habe gesagt: "In der Nähe des Flughafens". Sie haben mich gefragt, wem das genau gehört, ich habe gesagt: "Den Amerikanern". Ich wurde gefragt, wie ich zur Arbeit komme, dann habe ich die Route erklärt. Von XXXX , dann habe ich alle Ortschaft und auch Silo, die ich überquert habe, genannt. Ich wurde gefragt, wie ich hineinkomme, was dort passiert. Ich habe dann gesagt, dass wir vorfahren, es befindet sich dort eine asphaltierte Straße. Es gibt zwei Torposten. Den einen für die Fahrzeuge und den anderen, wo die Personenkontrolle stattfindet. Ich habe gesagt, dass sich dort Amerikaner als auch afghanische Soldaten befinden. Jeder einzelne wird kontrolliert. Danach gehen wir etwa 50 - 60 Meter weiter. Dort befindet sich ein Scangerät, beim Scannen sieht man alles, vor allem wenn man Eisen bei sich hat. Das war ein Durchgang, etwa drei Meter rechts und links nach der Hauptkontrolle. Nachdem wir diese Kontrolle passiert haben, mussten wir erneut unsere Ausweise zeigen, wir mussten dann in einer Schlange stehenbleiben. Wir wurden dann aufgerufen.

RI: Was wollten die Männer von Ihnen?

BF: Ich habe all das diesen Männern erzählt. Sie haben mich dann auch gefragt, wie die Fahrzeuge hineinkommen.

RI: Einem Fremden würde ich als Afghane solche detaillierte Aussage gar nicht geben.

BF: Ich habe XXXX und meinen anderen Freunden vertraut, ich habe mir nichts Schlimmes ausgemalt.

RI: Da hätten bei Ihnen die "Alarmglocken" läuten müssen, wenn man das so genau von Ihnen wissen will?

BF: Wenn ich daran gedacht hätte, dann hätte ich trotzdem nicht ausweichen können. Sie haben Fragen gestellt, ich musste antworten.

RI: Das waren doch Ihre Freunde?

BF: Meine Freunde wussten, dass ich für das Unternehmen arbeite.

RI: Warum sind Sie dann weg aus Afghanistan gegangen?

BF: Ich habe ihnen auch erklärt, dass die Amerikaner die Fahrzeuge mit Spürhunden kontrollieren. Sie haben mir dann vorgeworfen, warum ich als Moslem für die Amerikaner arbeite, sie haben mir gesagt, es sei meine Pflicht, mich am heiligen Krieg zu beteiligen. "Du bist auch unser Freund, wir haben dich jetzt kennengelernt." Sie haben mir gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll, ich soll in der Früh in die Arbeit gehen. Mir wurde gesagt, dass in dem Fahrzeug etwas platziert wird und bis zur Kontrolle der Amerikaner, wird das Fahrzeug hineinfahren, mit einem Motorrad versuchen Sie dann hineinzugelangen. Sie haben mir gesagt, ich solle am nächsten Tag genau hinschauen, wo wir die Platzierung machen können, sie werden mich dabei unterstützen. Ich habe dann gestottert, ich hatte große Angst. Ich habe mich nicht getraut weiterzusprechen.

RI: Wurden Sie konkret bedroht?

BF: Ich von dort weggegangen, ich habe mich dann draußen aufgehalten. Sie haben mir die Anweisung gegeben, morgen in die Arbeit zu gehen, nach der Arbeit das Geschäft von XXXX aufzusuchen.

XXXX wird uns dann anrufen. Sie sagten dann: "Mit meinen Überlegungen und meinen Überlegungen werden wird die genaue Platzierung ausmachen, am Tag danach wird es dann sein."

RI: Sie sind dann alleine hinausgegangen, nachdem diese Versammlung stattgefunden hat?

BF: Ja, nachdem diese Worte ausgesprochen worden sind, bin ich dann nach draußen gegangen.

RI: Was haben Sie dann weitergemacht?

BF: Ich bin dann auf der Straße unmittelbar vor dem Haus gestanden, etwa zehn Minuten sind vergangen. Nach diesen zehn Minuten ist XXXX in Begleitung und von diesen zwei Männern ebenfalls nach draußen gekommen. Die zwei Männer haben dan gesagt: "Morgen kommst du zu XXXX ." Die zwei Männer haben sich dann verabschiedet. Ich bin dann mit XXXX Richtung Stadt gefahren

RI: Sind Sie bedroht worden?

BF: Ja, das wollte ich Ihnen zuvor sagen. Am Dienstag, im XXXX . Als wir dann zurückgefahren sind, XXXX sind in ihre Geschäft zurückgegangen, XXXX hat sich per Handzeichen mit mir verständigt und gesagt, dass ich warten solle, er möchte nur das Auto parken.

RV: Der BF möge genau Angaben machen über die Person, über die Örtlichkeit und den Zeitpunkt.

BF: Am Freitag habe ich das Haus von XXXX verlassen. Ich bin dann Samstag, Sonntag und Montag arbeiten gegangen. Dienstag, als ich mich in XXXX aufgehalten habe, haben die zwei Männer auf Motorrädern mich angehalten. Sie haben mich an meiner Schulter gepackt und sie haben mich gefragt: "Wo bist du hingegangen, verschwunden?". Ich bin nervös geworden, ich hatte Angst, dass sie mich sofort erschießen.

Als Ausrede habe ich gesagt: "Die letzten zwei, drei Tage hatte ich zu Hause sehr viel zu tun. Ich werde heute arbeiten gehen und werde dann in das Geschäft zu XXXX zurückgehen."

RI: Warum haben Sie geglaubt, dass man Sie gleich erschießen werde?

BF: Ich dachte, dass sie mich erschießen werden.

RI: Ohne Hinweis?

BF: Der andere Mann hat seinen Umhang auf seinen Kopf aufgesetzt gehabt, hat dann seine Hand zu Brust getan, schlussendlich hat er eine Waffe gezogen und gesagt: "Wenn du nicht das ausführst, was wir dir aufgetragen haben, werden wir mit dir den Jihad machen. Entweder führst du aus, was wir dir sagen, oder wir rechnen mit dir ab."

RI: Vor dem BFA haben Sie gesagt, er hat Ihnen die Waffe nur gezeigt und nicht gezogen und auf Sie gerichtet.

BF: Er hat auf die Waffe hingezeigt.

RI: Sie haben gerade doch gezeigt, mit einer Geste, dass er eine Waffe herausgezogen und gegen Sie gerichtet hat und nicht, dass er auf eine Waffe, die er am Körper trug, nicht gezeigt hat?

BF: Er hat die Waffe nicht herausgezogen.

RI: Wurden Sie vorher schon einmal bedroht?

BF: Nachdem XXXX weggegangen sind, hat XXXX gesagt, ich soll warten.

XXXX hat dann sein Auto geparkt und hat mich gefragt: "Wirst du diese Aufgabe ausführen?" Ich habe geantwortet: "Nein." Er sagte zu mir: "Wenn du diese Aufgabe nicht ausführst, dann musst du Afghanistan verlassen, sie werden dich töten." Er sagte mir auch. Nach dem Gespräch wurde das so geplant, entweder führe ich diese Aufgabe aus oder ich werde getötet. XXXX hat dann gesagt, in meiner Abwesenheit wurde das bestimmt, XXXX war ein guter Mann. Geplant wurde alles von XXXX .

RI: Wie haben Sie nach der Bedrohung der Männer auf den Motorrädern verhalten?

BF: Ich habe dann gesagt, dass ich in die Firma fahre, nach der Arbeit komme ich in das Geschäft von XXXX . Danach haben sie gesagt:

"Wenn du kommst, dann ist alles gut, wenn nicht", dann haben sie auch die Waffe gezeigt und meinten "Wir üben den heiligen Krieg an dir aus.".

RI: Sind Sie dann arbeiten gehen, was haben Sie dann gemacht?

BF: Nein, die Männer sind dann abgezogen. Ich bin direkt nach Hause gefahren. Ich habe dann meiner Frau gesagt, dass ich hier nicht mehr leben kann. Ich habe dann gewartet, bis mein ältester Sohn kam. XXXX und XXXX kannten meinen ältesten Sohn. Als mein Sohn wieder nach Hause gekommen ist, sind wir dann zum Umschlagplatz gefahren. Von dort haben wir unsere Reise in Richtung Iran angetreten.

RI: Haben Sie nie daran getan, sich in einem anderen Landesteil von Afghanistan zu begeben?

BF: Ich konnte nicht mehr in der Heimat leben, ich war eingeschüchtert. Ich hatte schon Verfolgungswahn, ich dachte schon jeder verfolgt mich. Ich dachte jeder ist ein Taleb und verfolgt mich.

RI: Für mich erscheint Ihre übergroße Furcht auf Grund dieses Einzelereignisses etwas überraschend, da Sie ja die allgemeine Lage in Afghanistan und die politische Situation ja kennen müssen?

BF: Ich wurde bedroht und ich hatte Angst dadurch. Ich dachte, alle Taliban suchen mich. Man kann zufällig getötet werden.

RI: Womit würden Sie rechnen, wenn Sie beispielweise nach Kabul reisen würden?

BF: Ich würde in Angst und Schrecken weiterleben. Damals, als wir über Herat geflüchtet sind, hatte ich auch dort Angst erwischt zu werden.

RI: Ich möchte Sie auf die allgemeine Berichtslage verwiesen, hinsichtlich der Flucht- und Schutzalternativen und auf die diesbezügliche Dokumentation. Das stimmt, wenn ich einer Drohung nicht ausgesetzt wäre, würde ich - wie die anderen Landsleute - dort leben. Ich kann nicht ein Leben in ständiger Angst verbringen, Angst davor, verfolgt zu werden. Wie soll das Leben weitergehen, wenn man ständig Angst hat, einer Arbeit nachzugehen?

RI: Ich möchte Sie nun ersuchen auf Beilage C noch einmal die Stadt Mazar-e Sharif sowie die Lage des Flughafens und Ihrer Firma einzuzeichnen sowie auch weitere Städte oder Dörfer in unmittelbarer Umgebung.

BF: Von der Straße nach Kabul kommend zeige ich in Richtung Mazar und dann weiter im Westen ist der Flughafen und meine Firma.

RI: Gerade das stimmt eben nicht, Kabul liegt im Südosten von Mazar und liegt jedoch der Flughafen tatsächlich bei XXXX südlich von Mazar-e Sharif.

RI: Haben Sie am internationalen Flughafen in Mazar-e Sharif gearbeitet?

BF: Ja, den meine ich.

RV: Können Sie bekannte Orte in der Nähe Ihres Arbeitsortes oder dieser Firma nennen?

BF zählt die Orte auf:

XXXX , XXXX und gerade aus, links von Silo befindet sich: XXXX .

Die nächste Ortschaft heißt XXXX , danach kommt eine Straße etwa 1,5 km, führt diese Straße, um genau zu sein, zum Torposten. Vermutlich kommt diese Straße von der Ortschaft XXXX , laut Ihrer Erklärung.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich bin gesund.

RI: Sie haben eingangs gesagt, dass Sie Deutsch lernen?

BF: Ich habe ganz am Anfang, nach meiner Einreise, sechs Monate einen Deutschkurs besucht, das war es dann. Ich war auch dann bei der Diakonie, dort wurde mir mitgeteilt, dass ich kein Anrecht habe, einen weiteren Deutschkurs zu besuchen. Ich bringe mir die Sprache selbst bei.

RI: Verstehen Sie schon ein bisschen etwas auf Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ja, mit der Personen, mit der ich spazieren gehe.

(teilweise auf Deutsch): Ich spreche mit den Leuten in XXXX Deutsch.

RI: Was würden Sie gerne arbeiten?

BF: Früher habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet, früher war ich ein Landwirt. Zwei Jahre lange habe ich im Iran im Steinbruch gearbeitet. Mir ist keine Arbeit zu niedrig.

RI: Ich gebe Ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Protokollrüge sowie verweise ich Sie auf das bereits im Verfahren eingeführte LIB und beziehe mich auf das Gutachten von Mag. MAHRINGER und können Sie zu diesen Dokumenten ebenfalls in derselben Frist Stellung nehmen.

RV: Beide Länderinformationsunterlagen sind bekannt bzw. bei meiner Organisation aufliegend.

BF: Nach meiner Einreise in Österreich, wurde mein Alter nicht richtig erfasst.

R: Wann sind Sie tatsächlich geboren?

BF: Mein Geburtsdatum weiß ich nicht, mein Geburtsjahr ist XXXX (=

XXXX - XXXX ).

RI: Können Sie mir das erklären, wie das mit " XXXX " zustande gekommen ist?

BF: Ich bin XXXX Jahre alt.

D: Ich habe das richtig gerechnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Antragsteller lebte zuletzt gewöhnlich in der Stadt Mazar - e-Sharif. Der Antragsteller verfügt über sechs Jahre Schulbildung, leidet akut an keinen relevanten Erkrankungen. Der Antragsteller lebte und arbeitete zuletzt im Iran.

Der Antragsteller hat bisher während seines Aufenthaltes in Österreich Integrationsbemühungen in Form der Intention die Deutsche Sprache zu erlernen unternommen. Der Antragsteller ist arbeitsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht, vor im näher hin bekannten oder unbekannten Privatpersonen (Taliban) oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Auszug Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER vom 05.03.2017:

II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?

a) erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung

b) erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung

c) erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung

Die afghanische Verfassung sieht ein Grundrecht auf kostenfreie Ausbildung inklusive Internate und Verpflegung vor (Grundschule) bis zum BA vor, aber es gibt keine Berufsschule; es gibt jedoch Berufsgymnasien vergleichbar unseren berufsbildenden Höheren Schulen. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Verfassungsgrundsatz zurzeit nur in den Städten wirksam ist. In allen Gesprächen konnte kein Unterschied hinsichtlich der Schul- und oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen festgestellt werden, unabhängig ob Schul- und oder Berufsausbildung, es hängt vom Einsatz des Arbeitssuchenden oder seiner Kontakte ab ob er Arbeit findet.

In vielen Handwerksberufen herrscht noch eine zunftähnliche Struktur vor. In allen Bereichen fehlt es an qualifizietren Bewerbern. Die berufliche Ausbildung in Handwerksbetrieben erfolgt in diesen Zünften.

Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20/2017 ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor.

Viele Organisationen bieten bereits Arbeitsplätze über das Internet an. Fast alle Arbeitsplätze, der internationalen Gemeinschaft, für Afghanen werden öffentlich übers Internet angeboten.

Die Unterscheidung der Verdienstmöglichkeiten erfolgt in der Regel nicht über die berufliche oder schulische Ausbildung sondern über die Arbeitgeber. In den Städten Kabul (besonders bemerkbar), Herat und Mazar-e Sharif gibt es einen Drang der Arbeitssuchenden zu den internationalen Organisationen, internationalen Firmen und ausländischen NGO¿s da diese sehr oft ein Mehrfaches des vergleichbaren Lohnes im afghanischen, privaten Sektor bezahlen (Anzahl der NGO¿s Anlage 5).

d) Fragestellung a) bis c), wenn bereits Arbeitserfahrung (in oder außerhalb Afghanistans) gesammelt wurde (etwa: Landwirtschaft, handwerkliche Tätigkeit, Fabrikarbeit, Verkaufstätigkeit, Gelegenheitsarbeit)?

Arbeitserfahrungen sind auch in Afghanistan ein Vorteil bei der Arbeitssuche wobei, viele Unternehmen die Erfahrung machen, das Rückkehrer zu hohe Erwartungen hinsichtlich des Einkommens und ihrer Kenntnisse haben. Mehrere Gesprächspartner aus der Wirtschaft berichteten von Erfahrungen mit Rückkehrern. Deren Erfahrung ist, dass Rückkehrer ihre Unterstützung im Ausland ohne Arbeit, vergleichen mit den afghanischen Lohn und damit argumentieren warum sie für einen so geringen Lohn (afghanischer Standard) arbeiten sollten, wenn sie im Ausland ein mehrfaches ohne Arbeit bekommen.

e) Besteht die Möglichkeit der Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit auch für jene Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen?

Es gibt auch die Möglichkeit für Rückkehrer ohne Ausbildung, die staatlichen Behörden stellen viele Mitarbeiter mit geringer oder keiner Qualifikation zum Mindestlohn an. Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor. Arbeitsmöglichkeiten für minderqualifizierte Rückkehrer bedarf besonderer Anstrengungen der Arbeitsuchenden.

[...]

b) ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen II.a) bis c)) realistisch?

Bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers ist dies ohne Einschränkungen möglich. Die Arbeitssuche ist in den Städten einfacher als auf dem Land. Eine Unterstützung öffentlicher Institutionen (Vergleichbar mit dem AMS in Österreich) gibt es nicht. Eine Differenzierung nach Gruppen ist nicht notwendig und für alle Gruppen sind Möglichkeiten der Existenzsicherung gegeben.

[...]

d) Erscheint es realistisch, auch von Verwandten Unterstützung zu bekommen, zu denen seit langem oder bisher noch gar kein Kontakt bestand?

Grundsätzlich möglich, allerdings im Bereich der Sachleistungen wie Unterkunft, Essen und nur für eine beschränkten Zeitraum. Festgestellt konnte in diesen Zusammenhang in Gesprächen werden, das der Kontakt zwischen Familienmitgliedern und Verwanden nie abreißt. Mit großer Überzeugung konnten in Afghanistan verbleibente Familien immer erklären wo deren Verwandte und Familienmitglieder in Ausland gerade sind, welchen Status im Asylverfahren diese gerade haben etc. Viele Afghanen sind mit ihren sich im Ausland aufhaltenden Familienmitgliedern und Verwandten im permanenten Kontakt.

VI. a) Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung?

Es kann kein Unterschied der Lebensumstände festgestellt werden. In Gesprächen mit freiwilligen, allein reisenden, männlichen Rückkehrern konnte allerdings entnommen werden, dass je länger die Abwesenheit von Afghanistan dauerte, desto schwieriger war die Rückintegration. Die Gesprächspartner erwähnten wiederholt wie schwierig es war nach der Rückkehr nach Afghanistan sich an die unterschiedlichen Standards der Infrastruktur zu gewöhnen. Rückkehrer in Herat und Mazar e Sharif sahen ihre Rückkehr einfacher als in Kabul. Alle Gesprächspartner bemängelten das Fehlen von Informationen über Ansprechpartner in den Zielstädten. Für alle war die Einreise am Flughafen problemlos.

b) Verunmöglicht die Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten (etwa Rückkehrer, die sich noch nie zuvor in afghanischen Großstädten aufgehalten haben; lange Abwesenheit aus Afghanistan) eine Existenzsicherung?

Auch wenn die Rückkehrer noch nie zuvor in einer afghanischen Großstadt länger gelebt hatten ergab sich aus der Rückkehr in eine afghanische Großstadt kein Problem. Die Tatsache noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt zu haben hatte keinen Einfluss auf die Existenzsicherung.

Aus den Gesprächen mit Rückkehrer konnte festgestellt werden, dass die Arbeitssuche in der Großstadt einfacher war als in ländlichen Gebieten, die soziale Integration in den ländlichen Gebieten einfacher war. Die Aneignung von Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Infrastruktur erfolgte innerhalb kürzester Zeit. Für die Rückkehrer war die Ankunft in einer afghanischen Großstadt, auch wenn diese ursprünglich aus ländlichen Gebieten kamen, keine besondere Erschwernis. In diesem Zusammenhang sei auf die afghanische Binnenmigration verwiesen. Binnenmigration, ländliche Gebiete nach nächster größerer Stadt gefolgt von Distriktstadt und über Provinzhauptstadt nach Kabul.

VII. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist?

Übereinstimmend haben die Gesprächspartner diese Frage verneint. Obwohl sich die die verbindliche Akzeptanz des Paschtu Wali in der Auflösung befindet und nur noch in den ländlichen Gebieten seine volle Wirkung entfaltet kann, wirkt der Familienzusammenhalt bei den Pashtunen noch immer. Bei den Hazara kann man ein verstärktes "Wir" Gefühl feststellen. Obwohl sich die Hazara als Einheit sehen und der Unterschied zwischen Zwölfer und Siebener Schia in Afghanistan nicht wahrnehmbar ist, so muss festgestellt werden, das die Siebener Schia - Ismailiten des Agha Khan, auf allen Eben bestens organisiert und vernetzt sind. Es ist allgemeines Verständnis, sich zuerst innerhalb der eigenen Ethnie zu helfen.

Gemäß der afghanischen Verfassung sind alle Afghanen gleich und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist kein Grund zur Benachteiligung. In der Praxis allerdings ist der Zusammenhalt zuerst zwischen den Ethnien gegeben. Am Beispiel der Ministerien soll dies veranschaulicht werden. Der Minister des MoRR ist Hazara, folglich sind die meisten Mitarbeiter im MoRR Hazara. Dies ist aber nicht gleichbedeutend dass, das Ministerium nicht nur Hazara Rückkehrer betreuen würde. Pashtunische Minister haben hauptsächlich pashthunische Mitarbeiter etc. (Ein System vergleichbar mit dem ehemaligen Proporzsystem der verstaatlichen Industrie in Österreich).Die afghanischen Gesprächspartner sahen dies nicht als generelle Benachteiligung.

[...]

Gutachten

[...]

II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?

a) erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung

b) erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung

c) erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung

Eine differenzierte Beantwortung von a) bis c) ist nicht möglich und hat keine Auswirkung auf die Möglichkeiten. Die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind ohne Einschränkung in den Punkten a) bis c) gegeben.

1.2.2. Auszug Staatendokumentation (Stand 02.03.2017):

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).

[...]

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).

Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017).

Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016).

[...]

Daikundi/ Dai Kundi/ Daykundi

Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac).

Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, liegt in Zentralafghanistan und grenzt an die Provinzen Ghor, Ghazni, Uruzgan und Helmand (Tolonews 15.11.2016). Administrative Einheiten sind:

die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vgl. auch:

Die Zeit 5.1.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf

468.178 geschätzt (CSO 2016).

Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vgl. auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016).

Gewalt gegen Einzelpersonen

7

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

26

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

8

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

6

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

1

Andere Vorfälle

0

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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