Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W177 2126755-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Christian Lackner, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.04.2016, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2, Abs 9, § 55 Abs 1, 2 und 3 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."
II. Hamidullah RAJABI hat gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 04.07.2018 verloren.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 27.11.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 29.11.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sein Vater von den Taliban entführt und wieder frei gelassen und sein Bruder von den Taliban mit dem Messer verletzt worden und seither gelähmt sei. Der Beschwerdeführer selbst fürchte, von den Taliban entführt, verletzt oder getötet zu werden.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein Vater von den Taliban entführt, festgehalten und misshandelt worden sei. Nach Intervention des Onkels des Beschwerdeführers sei der Vater wieder freigelassen worden. Auf den Beschwerdeführer selbst sei auf dem Heimweg von der Arbeit geschossen worden, woraufhin er geflüchtet sei. Der Bruder sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und seither gelähmt. Die Taliban seien regelmäßig ins Dorf gekommen.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.04.2016, zugestellt am 26.04.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs, 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
I.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2016 richtet sich die am 16.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 18.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
I.7. Am 25.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes des Drogenbesitzes zur Identitätsfeststellung festgenommen.
I.8. Am 11.4.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem brachte er ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage.
I.9. Am 17.05.2018 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters weitere Urkunden vor.
I.10. Am 04.07.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in der Folge in der Strafsache gegen ihn wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 SMG die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
I.11. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* ÖSD Zertifikat A2
* Bestätigung über die Teilnahme an einer Deutsch-Lerngruppe vom 29.03.2018
* Teilnahmebestätigung für einen Deutsch-AnfängerInnen-Intensivkurs A1.1 vom 24.03.2017
* Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs am 07.03.2018
* Fotografien eines Einvernahmeprotokolls zum Vorfall am 23.03.2018
* Amtsvermerk der LPD Niederösterreich zum Vorfall am 23.03.2018
* Teilnahmebestätigung eines Volleyballvereins
* Lebenslauf des Beschwerdeführers
* Anzeigebestätigung über die Misshandlung des Bruders des Beschwerdeführers
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2018 festgenommen und wird seither wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach § 27 SMG in Untersuchungshaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zum 31.07.2018 strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde in Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, Afghanistan geboren. Er lebte zuletzt in der Provinz Balkh, Distrikt Dehdahdi, im Dort XXXX , etwa 30 bis 35 km entfernt von Mazar-e Sharif.
Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und arbeitete im familieneigenen Betrieb im Großhandel für Fleisch.
In Afghanistan in Mazar-e Sharif leben noch der Vater und die beiden Brüder des Beschwerdeführers. Zu ihnen hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben.
Die Familie des Beschwerdeführers besitzt drei Geschäfte in Mazar-e Sharif, einen LKW und landwirtschaftliche Grundstücke. Aus diesen Einnahmequellen lukriert sie Einkünfte in Höhe von etwa 4.000,- bis 4.500,- USD monatlich.
Ob der Beschwerdeführer nunmehr nach islamischen Ritus verlobt oder verheiratet ist, kann nicht festgestellt werden. Seine Frau bzw. Verlobte lebt allerdings zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester bei der Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 27.11.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. In Österreich und auch sonst in Europa hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er hat in Österreich Bekanntschaften geknüpft. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs Teilgenommen, einen Deutschkurs besucht und an Deutsch-Lerntreffen und dem Sprachcafe teilgenommen. Ansonsten hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Bildungs- und Ausbildungsangebote wahrgenommen. Er spielt Volleyball in einem Verein und geht ins Fitnessstudio.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Dass der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban im Jahr 2012 misshandelt wurde, weil er sich der Zwangsrekrutierung widersetzte, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban entführt, im Anschluss einen längeren Zeitraum misshandelt und dann wieder freigelassen worden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf dem Heimweg von der Arbeit auf der Straße von den Taliban beschossen wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung oder aus anderen Gründen droht.
II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Bei der Provinz Balkh - der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - handelt es sich um eine der ruhigsten Provinzen Afghanistans. In Bezug auf Angriffe der Taliban ist Balkh die sicherste Provinz Afghanistans. Es kommt allerdings zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen und Aufständische versuchen auch, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten und die Provinz zu destabilisieren.
Die Stadt Mazar e-Sharif, Hauptstadt der Provinz Balkh, grenzt unmittelbar an den Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers an und gilt als "Vorzeigeprojekt" Afghanistans. Sie steht unter der Kontrolle der Regierung.
Ausgehend von der Prämisse einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Ballungsraum Mazar-e Sharif, wo der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise gelebt und gearbeitet hat, kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr droht, einem tödlichen Übergriff oder der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe durch den afghanischen Staat oder Dritter ausgesetzt zu sein. Auch, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken, kann nicht festgestellt werden.
Die Stadt Mazar e-Sharif ist über ihren Internationalen Flughafen gut und sicher erreichbar. In Mazar e-Sharif stehen Busverbindungen bis an den Stadtrand und Taxiverbindungen zur Verfügung. Eine Fortbewegung in der Provinz Balkh mittels Taxi ist möglich. Die Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif sowie des Herkunftsdorfes des Beschwerdeführers ist damit gewährleistet.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit über seine Identität abspricht, ist auszuführen, dass es für die Prüfung der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht erforderlich war und ist, die Identität des Beschwerdeführers weitergehend festzustellen. Auch hat der Beschwerdeführer tatsächlich keine unbedenklichen nationalen Identitätsdokumente bzw. sonstige Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht, weshalb die Identität des Beschwerdeführers - abgesehen von Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit - nicht festgestellt werden konnte. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Seine Individualisierbarkeit als Verfahrenspartei reicht im konkreten Fall aus, um das Vorbringen auf seine Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen. Auch legte die belangte Behörde - wie auch das Bundesverwaltungsgericht - die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität dem Verfahren zugrunde. Zum Geburtsdatum ist den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keinen erkennbaren Vorteil daraus zieht, von einem einige Wochen späteren Geburtstag auszugehen. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht auch von der letztgenannten Angabe des Beschwerdeführers ausgegangen.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellung zur Untersuchungshaft des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. Schon die belangte Behörde legte diese Angaben ihrem Bescheid zugrunde und auch für das Bundesverwaltungsgericht haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers nunmehr in Mazar-e Sharif lebt, ist der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.04.2018 entnommen und wurde bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.04.2016 so angegeben. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, an dieser Angabe zu zweifeln.
Zur Ehefrau oder Verlobten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.04.2016 zunächst davon sprach, dass seine Ehefrau in Afghanistan aufhältig und eine übliche islamische Trauung vollzogen worden sei (S. 4), während er später ausführte, die Trauung sei vollzogen, aber die Braut hole man erst nach der Hochzeitsfeier zu sich, weswegen sie als verlobt gelten würden (S. 11). In der Stellungnahme vom 11.04.2018 wurde nochmals bekräftigt, dass der Beschwerdeführer lediglich verlobt sei. Folglich kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer nunmehr nach islamischen Ritus verlobt oder bereits verheiratet ist.
Das Einreisedatum ergibt sich aus dem Datum der Antragstellung. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich hat dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2018 wie festgestellt beschrieben und wurden diese teilweise auch von den vorgelegten Integrationsunterlagen belegt. Im Verfahren haben sich keine Gründe aufgetan, an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu Zweifeln. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten ÖSD Zertifikat.
II.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch die Taliban sprach bereits die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit ab. Dieser Einschätzung ist aufgrund nachstehender Erwägungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu folgen:
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH vom 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH vom 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291, VwGH vom 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH vom 05.04.1995, 93/180289).
Zur vorgebrachten Entführung des Vaters des Beschwerdeführers greift bereits die belangte Behörde die Ungereimtheiten bezüglich der Dauer der Anhaltung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban auf, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.04.2018 mit einem "Drehfehler" erklärt. Dazu ist auszuführen, dass im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.04.2016 die Dauer des fraglichen Zeitraumes insgesamt drei Mal mit 85 Tagen protokolliert ist (S. 7, S. 9 und S. 10). Dass im Zuge der Schriftführung bei der Protokollierung der Angaben des Beschwerdeführers drei Mal derselbe "Drehfehler" passiert sein sollte, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht unwahrscheinlich. Insbesondere bekräftigt der Beschwerdeführer auf S. 10 nochmals, er habe 85 Tage gemeint. Auch, dass im Zuge der Übersetzung durch die Dolmetscherin drei Mal derselbe Übersetzungsfehler passiert sein soll, wie ebenfalls in der Stellungnahme vom 14.04.2018 ausgeführt wird, erscheint wenig plausibel.
Zutreffend führt die belangte Behörde auch aus, dass das vom Beschwerdeführer aus eigenem konkret angegebene Ausreisedatum in Zusammenschau mit dem ebenfalls vom Beschwerdeführer von selbst angegebenen Entführungsdatum und dem an die Freilassung des Vaters anschließenden vom Beschwerdeführer geschilderten Ablauf des Angriffes und seiner Flucht weder mit einer 85 noch mit einer 58 Tage dauernden Anhaltung des Vaters des Beschwerdeführers vereinbar ist.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auch die divergierende Darstellung des Beschwerdeführers zur Kontaktaufnahme des Onkels mit den Taliban, die letztendlich zur Freilassung des Vaters geführt haben soll, ins Treffen geführt. Tatsächlich führt der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 14.04.2016 zunächst aus, sein Onkel sei mit den Weißbärtigen aus dem Dorf zu den Taliban gegangen und habe das Gespräch gesucht (S. 7). Diese Darstellung bekräftigt der Beschwerdeführer auf Nachfrage nochmals kurz später, indem er beschreibt, sein Onkel sei mit zwölf älteren Herren zu denen gegangen. An anderer Stelle gibt der Beschwerdeführer jedoch an, das Gespräch sei über einen Mittelsmann geführt worden (S. 9), um dann in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusagen, der Onkel habe irgendwie Kontakt herstellen können (Verhandlungsprotokoll S. 6). Zwar lässt sich sie Erzählung des Beschwerdeführers um die Kontaktaufnahme des Onkels mit den Taliban grundsätzlich mit diesem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte "irgendwie" vereinbaren, entspricht aber nicht jenem Detailgrad, der vom Beschwerdeführer bei der Schilderung so einschneidender Erlebnisse wie der Entführung und Befreiung seines Vaters nach menschlichem Ermessen zu erwarten gewesen wäre, insbesondere, wenn er eigentlich über Detailkenntnisse verfügt und diese auch vor der belangten Behörde preisgegeben hat.
Auch gibt der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, er sei nicht dabei gewesen, als sein Vater nach der Entführung aufgefunden wurde (S. 10), während er davon abweichend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2018 schildert: "Wir wurden in eine Hausruine geschickt, damit wir von dort meinen Vater abholen, als wir dorthin gegangen sind, konnte mein Vater nicht sprechen [...]." Diese Formulierung impliziert durch die Nutzung der ersten Person Plural deutlich, dass der Beschwerdeführer als "Sprecher" der Aussage, teil der handelnden Gruppe ist und führt zu einer deutlichen Abweichung der Schilderungen bezüglich der Auffindung des Vaters des Beschwerdeführers.
Weitere Ungereimtheiten treten bei den Angaben zur Entführung des Bruders des Beschwerdeführers auf. Hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 29.11.2015 noch angegeben, sein Bruder sei gelähmt, weil die Taliban ihn mit dem Messer verletzt hätten, so führt er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.04.2016 aus, sein Bruder sei von den Taliban entführt worden und seither gelähmt (S. 7). Die Taliban hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, was der Bruder verweigert hätte (S. 8). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2018 hat der Beschwerdeführer dagegen angegeben, sein Bruder sei von der Ladefläche des Fahrzeuges der Taliban gefallen und dabei so schwer verletzt worden, dass er noch immer nicht gehen könne. Dass diese Umstände um die Verletzung des Bruders des Beschwerdeführers erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Erwähnung fanden, obwohl der Beschwerdeführer bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Belangten Behörde eingehend zum vermeintlichen Angriff der Taliban auf seinen Bruder befragt wurde, lässt das Bundesverwaltungsgericht an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Auch gegenüber der Erstbefragung, wo der Beschwerdeführer die Lähmung seines Bruders darauf zurückzuführen scheint, dass die Taliban ihn mit dem Messer verletzt hätten - ein Umstand der zwar in der Stellungnahme vom 11.04.2018, nicht aber vor der belangten Behörde, oder in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Erwähnung fand -, erweisen sich die späteren Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich.
Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt diesen Abgleich mit Aussagen der Erstbefragung freilich nicht als allein tragende Stütze seiner Beurteilung des Vorbringens, sondern nur zur Abrundung des Gesamteindrucks. Im Hinblick auf die Aussagen bei der Erstbefragung ist im vorliegenden Fall nämlich die Judikatur (zB VfGH 20.02.2014, U 1919/2013; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061) zur Berücksichtigung der Funktion der Erstbefragung im Rahmen der Würdigung von Aussagen des Asylwerbers während der Erstbefragung zu beachten. Danach dient gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen". Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind, weshalb an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. auch VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189 mwN).
Widersprüche traten auch bei den Schilderungen des Beschwerdeführers zum eigentlich fluchtauslösenden Vorfall auf. Dieser findet zunächst in der Erstbefragung - wo nur die Entführung des Vaters und die Verletzung des Bruders genannt werden - keine Erwähnung, obwohl der Beschwerdeführer ihn in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.04.2016 als den eigentlich fluchtauslösenden Vorfall darstellt. Selbst wenn nun in der Abgabe der Erstbefragung, der Beschwerdeführer habe Angst, dass er entführt, verletzt oder getötet werde, der fluchtauslösende Vorfall mitgemeint gewesen sein soll, so treten in den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfallsablauf doch gravierende Abweichungen auf. Insbesondere gibt der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.04.2016 zunächst noch an, er habe sein Motorrad in einen See geschoben (S. 7), während er kurz darauf von einer Wasserlacke mit etwa zwei Meter Tiefe spricht (S. 11). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2018 spricht der Beschwerdeführer jedoch plötzlich von einem drei- bis dreieinhalb Meter breiten und zwei Meter tiefem Fluss, in dem er sein Motorrad versenkt haben will. Auf Nachfrage bekräftigt er auch, dass es sich um ein fließendes Gewässer handelt. Mit seiner vorhergehenden Aussage, es handle sich um eine Wasserlacke bzw. einen See, ist diese Schilderung nicht vereinbar. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht die Automarke des Fahrzeuges abweichend angibt, ohne, dass er danach gefragt worden wäre, sodass beinahe der Eindruck entsteht, er wolle durch die Nennung unbedeutender (falscher) Details einen glaubwürdigen Eindruck erwecken.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in der Beweiswürdigung der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in die Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (zuletzt VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040).
Den vorliegenden Länderinformationen zufolge erweist sich die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als eine der ruhigsten Provinzen Afghanistans und stellt insbesondere im Hinblick auf Angriffe der Taliban die sicherste Provinz in Nordafghanistan dar (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 30.01.2018, S. 65. Siehe auch das Zitat im Wortlaut weiter unten). Dies schließt freilich noch nicht kategorisch aus, dass der Beschwerdeführer und seine Familie dennoch Ziel der vom Beschwerdeführer beschriebenen Angriffe gewesen sein könnten. Dennoch sind die Rebellanaktivitäten in Balkh gering und beziehen sich vor allem auf abgelegenen Gegenden, wobei hier auch anzumerken ist, dass das Herkunftsdorf des Beschwerdeführers aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zur Provinzhauptstadt kaum als abgelegen zu klassifizieren ist. Mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz, denen zufolge Balkh mittlerweile das Zentrum der Taliban sei und diese in seinem Herkunftsdorf allgemein sehr präsent gewesen seien (Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme am 14.04.2016, S. 8), sind diese vorliegenden Berichte jedoch nicht vereinbar (und waren es auch im Zeitpunkt der Einvernahme nicht). Diese Abweichung der Angaben des Beschwerdeführers von der Berichtslage trägt insofern zum persönlichen Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewinnen konnte bei, als sich hier manifestiert, dass der Beschwerdeführer seine Aussage nicht an der Realität orientiert, sondern an dem, was er als für seinen positiven Verfahrensausgang am zuträglichsten erachtet.
Zur vorgelegten Anzeigebestätigung ist auszuführen, dass diese die bereits aufgezeigten gravierenden Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften vermag. Dennoch fällt bei eingehender Würdigung auf, dass die Anzeige laut Übersetzung durch die Dolmetscherin während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2016 (AS 73) vom 03.05.1394 stammt. Dies entspricht exakt dem vom Beschwerdeführer angegebenen Entführungsdatum des Vaters (siehe Einvernahmeprotokoll vom 14.04.2016, S. 7). Dass der Bruder des Beschwerdeführers am Tag der Entführung seines Vaters seine Misshandlung, die zwei bis drei Jahre zuvor stattgefunden haben soll, angezeigt hat, erscheint wenig plausibel. Auch hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Cousin habe sich um die Anzeige gekümmert (Einvernahmeprotokoll vom 14.04.2016, S. 3), obwohl nach den Angaben der Dolmetscherin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2018 der Bruder des Beschwerdeführers der Anzeiger ist. Warum ein Lichtbild des Beschwerdeführers auf dieser Anzeige angebracht ist, obwohl er weder Opfer noch Anzeiger oder Täter der in der Anzeige behandelten Tat ist, vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu erklären, wenn er angibt, dass Foto bestätige seine Identität, obwohl er weder selbst zugegen war noch irgendwie Erwähnung im Dokument findet. Zusammengefasst vermag die vorgelegte Anzeigenbestätigung das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen.
In einer Gesamtbetrachtung der erläuterten Ungereimtheiten und des persönlichen Eindrucks, den das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, ergibt sich daher, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit nicht zukommt.
Für eine Verfolgung aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben und sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in der Person des Beschwerdeführers vereinigte Merkmale im Herkunftsstaat Verfolgung nach sich zieht.
II.2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Zwar ist den Ausführungen in der Beschwerde, denen zufolge es in Afghanistan zu einer teilweisen Verschlechterung der Sicherheitslage kommt, grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Gesamtbetrachtung der Lage in ganz Afghanistan, die nicht auf die regionalen Unterschiede in der Sicherheitslage eingeht. Konkrete Ausführungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz und insbesondere im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers lassen die Stellungnahme und die Beschwerde vermissen. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 30.01.2018, ergibt sich allerdings, dass die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen als sehr unterschiedlich zu bewerten ist. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan wird dort im Wortlaut ausgeführt (S. 44 ff.):
"3. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). [...]
1.12.2015 - 15.2.2016
16.2.2016 - 19.5.2016
20.5.2016 - 15.8.2016
16.8.2016 - 17.11.2016
1.12.2015 - 17.11.2016
sicherheitsrelevante Vorfälle
4.014
6.122
5.996
6.261
22.393
Bewaffnete Zusammenstöße
2.248
3.918
3.753
4.069
13.988
Vorfälle mit IED¿s
770
1.065
1.037
1.126
3.998
gezielte Tötungen
154
163
268
183
768
Selbstmordattentate
20
15
17
19
71
(UN GASC 13.12.2016; UN GASC
7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA )
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
[...] Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal:
zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).
Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).
Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).
Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). [...]
Zivile Opfer
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).
Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). [...]"
Der Beschwerdeführer selbst gab zur Talibanpräsenz in seiner Herkunftsprovinz in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.04.2016 an, dass es sich bei der Provinz Balkh mittlerweile um das Zentrum der Taliban handeln würde. Diese seien in seinem Herkunftsdorf sehr präsent (S. 6). Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 30.01.2018, finden diese Angaben des Beschwerdeführers jedoch keine Deckung. Die die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers betreffenden Passagen, auf denen auch die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers fußen, lauten (S. 64 ff.):
"3.5. Balkh
Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016).
Gewalt gegen Einzelpersonen
30
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
81
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
26
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
70
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
18
Andere Vorfälle
1
Insgesamt
226
Im Zeitraum 1.1. -
31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).
Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in